Zur Mitte des laufenden Jahres trat das lange erwartete neue Stiftungsrecht in Kraft. Bislang hatte das BGB nur die Voraussetzungen für Entstehung und Beendigung jeder Stiftung geregelt. Das eigentliche Stiftungsleben war den unterschiedlichen Vorschriften der 16 Landesstiftungsgesetze überlassen. Seit dem 1. Juli 2023 unterliegt auch das Stiftungsmanagement der einheitlichen Regelung auf Bundesebene.
Hierzu wurden die §§ 80 ff. BGB erheblich erweitert. Damit will der Gesetzgeber eine einheitliche Rechtslage und damit mehr Rechtssicherheit schaffen. Doch gelingt das wirklich? Derzeit deutet viel drauf hin, dass man von einer einheitlichen Rechtsanwendung weiter entfernt ist denn je. Eine Stiftung namens Fundatio will Zersplitterungstendenzen transparent machen und die Rechtssicherheit im Sinne der Stifterfreiheit verbessern.
Wer nur die Paragrafenanzahl des neuen Bundesstiftungsrechts (29) mit der des alten (9) vergleicht, könnte im ersten Moment dem Verdacht einer Tendenz zur Überregulierung erliegen. Doch eher das Gegenteil ist der Fall: Mit der Neufassung hat der Bundesgesetzgeber nicht nur ein Mehrfaches an landesrechtlichen Vorschriften überflüssig gemacht. Die Bedeutung der 16 Landesstiftungsgesetze reduziert sich somit um das materielle Stiftungsrecht auf die Organisation der Aufsicht. Im Bereich der Vermögensanlage verzichtet er darüber hinaus auf jegliche Regulatorik und belässt die Verantwortung für die Auswahl und das Management der Anlagen in vollem Umfang bei den Stiftungsorganen.
Mit der Business Judgement Rule wurde gleichzeitig eine Regelung aus dem Unternehmensrecht ins Stiftungswesen übernommen, die den Verantwortlichen einen Handlungsrahmen auf prozessualer Ebene gibt und sie vor der persönlichen Haftung für Fehlentscheidungen schützt. In Teilen ist das deutsche Stiftungsrecht ein Stück moderner und liberaler geworden – auch im Vergleich zum deutschsprachigen Ausland.
Zersplitterungstendenzen
Ob dieser Fortschritt auf der normativen Ebene allerdings auch bei den handelnden Personen in den Stiftungsvorständen ankommt und dadurch das Stiftungswesen in Deutschland insgesamt gestärkt wird, ist noch nicht ausgemacht. Denn die Rechtsanwendung liegt bei den Stiftungsaufsichtsbehörden, die nach wie vor landesrechtlich organisiert sind. Da es im Stiftungsrecht – anders als etwa im Steuerrecht – keine übergeordnete Bundesbehörde gibt, die beispielsweise durch Anwendungserlasse auf eine flächendeckend einheitliche Rechtsauslegung und -anwendung hinwirken kann, droht sich die vorhandene Zersplitterung und Rechtsunsicherheit auch unter Geltung des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts fortzusetzen.
Dies beginnt auf der landesrechtlichen Organisationsebene. Nach wie vor unterscheiden sich die 16 Landesstiftungsgesetze in Aufbau und Inhalt erheblich. So wollen beispielsweise zwei Landesgesetzgeber ihren Behörden die Möglichkeit einräumen, Stiftungen ab einer bestimmten Vermögensgröße ohne besonderen Anlass zur Vorlage eines testierten Jahresabschlusses zu verpflichten – und sich auf diese Weise eigener Prüfungsaufgaben auf Kosten der Stiftungen zu entledigen. Diese fragwürdige Praxis kann bei einer flächendeckenden Umsetzung zu einer erheblichen strukturellen Schwächung des Stiftungswesens führen.
Auf der Anwendungsebene setzt sich die Zersplitterungsgefahr fort, wenn 35 Einzelbehörden mit unterschiedlichen Strukturen und Herangehensweisen ohne zentrale Koordination für die Aufsicht von bundesweit rund 25.000 selbstständigen Stiftungen zuständig sind. Auch das neue Stiftungsrecht bietet noch eine Menge Interpretationsspielraum, der zu unterschiedlichen Auslegungen führen kann. Die zahlreichen kirchlichen Stiftungen kommen noch hinzu. Ihre Aufsicht regelt jedes Bistum beziehungsweise jede Landeskirche in Eigenregie.
Die Herausforderung für die Behörden liegt darin, die Aufsicht über die ständig wachsende Zahl unterschiedlichster Stiftungen bei knappen Ressourcen zu organisieren. Ein Ansatz, diese Aufgabe zu bewältigen, lag schon bisher in einer Beschränkung der Stifterfreiheit. So beharrten die Behörden beispielsweise im Gründungsprozess auf der Verwendung der von ihnen erstellten Mustersatzung oder stellten frei gegriffene Regelungen für das Stiftungsmanagement auf, wie beispielsweise bestimmte Aktienobergrenzen.
Ausgehend von diesem Befund haben wir uns, drei Stiftungspraktiker, zum Ziel gesetzt, mit Nachdruck für die Bewahrung der Stifter- und Stiftungsfreiheit auf der Anwendungsebene einzutreten. Bereits im März dieses Jahres verließen 16 Schreiben per Mail die Büros der drei Stifter in spe. Inhalt: Jeweils ein Antrag auf Vorprüfung der zu gründenden Stiftung Fundatio mit Stiftungsgeschäft, Satzung und einer Prognoserechnung über die zu erwartenden Mittelzu- und -abflüsse.
