Wichtig ist: Rechtstechnisch handelt es sich bei einem Stiftungsfonds um eine Zustiftung zu einer bereits bestehenden Stiftung und nicht um ein selbstständiges Stiftungsvermögen im Sinne einer Stiftung. Der Kunde gründet somit keine eigene Stiftung, wenn er den Weg über die Gemeinschaftsstiftung wählt – er richtet einen Stiftungsfonds innerhalb einer bereits bestehenden Stiftung ein, ist somit Zustifter. Privatkunden können das Stiftungsvermögen beziehungsweise ihren eigenen Stiftungsfonds sowohl zu Lebzeiten als auch über eine entsprechende testamentarische Verfügung aufstocken. Daneben sind Spenden – auch in den einzelnen Stiftungsfonds hinein – möglich.
Die Wahl der Rechtsform für eine Gemeinschaftsstiftung
Gemeinschaftsstiftungen können sowohl in der Rechtsform einer rechtsfähigen Stiftung als auch einer treuhänderischen Stiftung gegründet werden. Die Praxis favorisiert allerdings in den meisten Fällen die Treuhand-Lösung, da sie im Vergleich zur rechtsfähigen Stiftung dem Geldinstitut als Stifter zahlreiche Vorteile bietet. Zu nennen sind hier folgende Aspekte:
Der bürokratische Aufwand ist sowohl bei der Gründung als auch bei der Verwaltung geringer, auch lässt sich die Stiftung schneller errichten. Die Treuhand-Lösung ist flexibel, insbesondere hinsichtlich möglicher Satzungsänderungen, die es dem Stifter erlauben, schnell zu starten. Die Treuhandstiftung kommt ohne Organe oder Gremien aus und macht somit die Frage nach der dauerhaften Vorstandsbesetzung obsolet, während der Stifter in der Verwaltung entlastet wird, weil der Treuhänder sie übernimmt. Die Vermögensausstattung ist im Treuhand-Modell zum Beispiel ab 25.000 Euro möglich, auch der Einsatz als reine Förderstiftung ist möglich.
Sollte es doch in Einzelfällen noch Argumente für eine rechtsfähige Stiftung geben, lässt sich die Treuhand-Lösung jederzeit umwandeln. Im schlimmsten Fall lässt sich die Stiftung auflösen, sollten sich die Vorstellung hinsichtlich des Wachstums nicht erfüllt haben. Wichtig ist: Eine Treuhandstiftung setzt auch einen vertrauensvollen Treuhänder voraus.
Bereits 1929 sind die Vorteile der treuhänderischen Stiftung von Helmut Hauger in seiner Promotionsschrift „Die unselbständige Stiftung“ zum Ausdruck gebracht worden: ,,Die Frage nach der unselbständigen Stiftung ist aber trotz ihrer großen Bedeutung völlig unberührt und ungelöst geblieben, obschon die unselbständige Stiftung, - die ursprüngliche Erscheinungsform der Privatstiftung - auch heute noch außerordentlich häufig auftritt und an Zahl den rechtsfähigen Stiftungen sogar überlegen ist; denn im Zweifelsfalle wird der Wille des Stifters stets auf eine unselbständige Gründung gerichtet sein und zwar namentlich deshalb, weil die Errichtung und das Bestehen einer rechtsfähigen Stiftung durch die besonderen Formvorschriften, den verwickelten Verwaltungsapparat und die behördliche Aufsicht erschwert ist.“ Aus den genannten Gründen bietet die Treuhandstiftung im Vergleich zur rechtsfähigen Stiftung dem Geldinstitut und der Private-Banking-Einheit auch aus vertrieblicher Sicht enorme Vorteile.
Die steuerliche Behandlung von Gemeinschaftsstiftungen
Ob treuhänderisch oder rechtsfähig: Steuerbegünstigte Stiftungen genießen steuerliche Vorteile. Dies gilt ebenso für Stiftungsfonds in Gemeinschaftsstiftungen. Über 95 Prozent der deutschen Stiftungen sind als gemeinnützig anerkannt. Der Staat belohnt gemeinnützige Stiftungen mit der Freistellung von Schenkung- und Erbschaftsteuern. Somit kann das Vermögen ungeschmälert übertragen werden. Die Erträge, die die Stiftung alljährlich erzielt, sind von allen Steuern befreit.
Im Hinblick auf die Einkommensteuer hat der Stifter die Möglichkeit, einmalig bei Stiftungsgründung bis zu eine Million Euro – beliebig verteilbar auf zehn Jahre – steuerlich abzusetzen. Bei Ehepaaren liegt der Satz bei in der Regel 2 Millionen Euro. Der allgemeine abziehbare Höchstbetrag für Spenden im Jahr der Zuwendung beträgt 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte. Für Unternehmen, die spenden beziehungsweise eine Stiftung dotieren möchten, gilt der Höchstsatz von vier Promille der Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter.
Über den Gastautor:
Björn Schulte ist seit Mitte 2023 Leiter Stiftungsberatung bei der Deutschen Stiftungsagentur. Zuvor war er selbst im Private Wealth Management tätig: Er war Senior-Berater im Private Banking der Sparkasse Hilden Ratingen Velbert sowie Senior Betreuer im Family Office der National-Bank Vermögenstreuhand.