Stiftungsgründung,Teil zwei „Stiftungen brauchen nicht zwingend ein zweites Gremium“

 Klaus Naeve (links) und Jörg Seifart

Klaus Naeve (links) und Jörg Seifart

Der erste Teil „Was bei der Gründung einer Stiftung zu beachten ist“  hat sich mit den Vorbereitungen für eine Stiftungsgründung gekümmert: Um eine Stiftung sinnvoll gründen zu können, ist es elementar, die aufgezeigten und weiteren Punkte intensiv zu beleuchten. Ohne die Bestandteile einer Beratung hat man schließlich keinen „business case“ für die künftige Stiftung. Und eben auch nicht die Kerninformationen, die es für eine Satzungserstellung braucht.

Sind die ersten Vorüberlegungen aber gereift, ist der Einstieg in den Gründungsprozess bereitet:

Name und Gremienstruktur einer Stiftung

Ganz am Anfang einer Stiftungssatzung in Paragraph eins und relativ früh in der Beratung kommt es zur Namensfrage der zu gründenden Stiftung. Kann und sollte die Stiftung den Namen der Stiftungsgründer führen? Ein ganz banaler, aber nicht unwichtiger Aspekt dabei ist die Frage, ob eine gewisse Öffentlichkeit seitens der Stifter gewünscht, beziehungsweise toleriert wird. Eine Stiftung zu gründen, ist natürlich nichts, für das man sich schämen muss und auch nicht, wenn sie den eigenen Namen trägt.

Andererseits scheuen manche Stiftungsgründer die breite Öffentlichkeit. Für Stiftungen bedeutet Öffentlichkeit auch, dass Förderanfragen an sie herangetragen werden, die auch beantwortet werden sollten. Wenig Sinn macht es natürlich der Stiftung, den eigenen Namen zu geben, wenn sie zur Förderung einer Institution wie dem örtlichen Museum gegründet wird und weitere Mittel einwerben soll.

Um die Frage vorwegzunehmen, Stiftungen brauchen per Definition kein Kuratorium oder anders genanntes zweites Gremium. Ein zweites Gremium zu installieren, nur um ein zweites Gremium zu haben, ist natürlich kontraproduktiv und führt schnell zu Frust unter den Beteiligten. Sinnvoll ist ein Kuratorium dann, wenn von diesem ein inhaltlicher Input für die Stiftungsarbeit zu erwarten ist.

Soll das zweite Gremium die Stiftung mit prominenten Persönlichkeiten schmücken, können Schirmherrschaften gegebenenfalls eine Alternative sein. Häufig haben Kuratorien Aufsichts- und Kontrollfunktionen hinsichtlich des Stiftungsvorstands. Dazu sollte die Stiftung aber groß genug sein, damit überhaupt ausreichend viel kontrolliert werden kann.

Zum Zweiten muss das interne Reporting gut sein, um dem Kontrollgremium aussagekräftige Unterlagen vorlegen zu können. Gerade bei Stiftungsgründungen mit „kleinerem“ Vermögen kann man als Alternative vorsehen, dass ab einer bestimmten Bedingung ein zweites Gremium mit vorgegebenen Kompetenzen einzurichten ist.

Nachfolge im Amt, Wahl der Rechtsform

Eine für die Zukunftsfähigkeit einer Stiftung vielfach unterschätzte aber eminent wichtige Weichenstellung wird häufig nicht ausreichend thematisiert. Vor dem Hintergrund, dass Stiftungen normalerweise für die Ewigkeit gegründet werden, wir Menschen aber nicht ewig leben, muss man sich die Frage stellen, inwieweit es realistisch ist, dass die Ämter auch weit nach dem Tod des Stifters adäquat besetzt werden können.

Engagiert sich eine Stiftung für ausgefallene oder mehrere Zwecke, die ohne Erklärung kaum miteinander in Verbindung gebracht werden können, so ist das Nachwuchsproblem für die Nachbesetzung der Vorstandsposten programmiert. Für Stiftungen ohne hauptamtliche Mitarbeiter bedeutet das, dass sich jemand finden muss, der die Stiftung ehrenamtlich weiterführen will. Das heißt, der- oder diejenige(n) müssen sich für den individuellen Zweck engagieren und zudem die Schattenseiten des Amts übernehmen wollen.

Verantwortungsvoll ein Amt in der Stiftung zu übernehmen, bedeutet eben auch Administration und im Ernstfall Haftung. Bei aller Vorfreude auf die eigene Stiftung ist der Punkt extrem wichtig für die Zukunftsfähigkeit der Stiftung und sollte mit gesundem Realismus betrachtet werden. Kann man von der heutigen Sicht der Dinge seriös davon ausgehen, dass das Thema der Stiftung so attraktiv ist, dass sich künftige Vorstände finden oder ist die Nachfolge aus dem Umfeld der Stifter darstellbar?

Ohne allzu juristisch zu werden, sei gesagt, dass es zwei verschiedene Rechtsformen von Stiftungen gibt: die rechtsfähige Stiftung und die Treuhandstiftung. Letztere kann ohne einen Vorstand agieren, wenn sie so aufgesetzt wird, dass der Treuhänder nach den Vorgaben der Stifter für die Stiftung tätig werden kann. An dieser wichtigen Stelle sind die Berater gefordert, die Rechtsformwahl richtig einzuschätzen. Genauso wichtig es natürlich einen geeigneten Treuhänder für die Stiftung zu finden.