Boom & Enttäuschung Stiftungen: Wie sich typische Fehler bei der Gründung vermeiden lassen

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Immer diese Verwaltungsarbeit

Ist noch weniger Kapital vorhanden oder möchte sich der Stifter gar nicht um die Verwaltung kümmern, kommt als weitere Alternativform der sogenannte Stiftungsfonds in Betracht – nicht zu verwechseln mit einer speziellen Kategorie von Investmentfonds.

Juristisch ist darunter die Zustiftung an eine bestehende Stiftung mit eigener Zweckbestimmung zu verstehen. Der Gründungsprozess einer selbstständigen gemeinnützigen Stiftung kann mit folgendem Ablaufplan verdeutlicht werden:

  1. Grundsatzüberlegungen
  2. Entwurf der Satzung und des Stiftungsgeschäfts unter Beachtung der steuerlichen Anforderungen und der Formerfordernisse. Da es sich bei der Satzungsgestaltung um Rechtsberatung handelt, sollte hier unbedingt ein niedergelassener Rechtsanwalt oder Notar mitwirken
  3. Abstimmung der Entwürfe mit der Landesstiftungsaufsicht und dem Finanzamt
  4. Einreichung der Stiftungssatzung und des Stiftungsgeschäfts bei der Stiftungsaufsicht mit dem Antrag auf Anerkennung
  5. Antrag auf Erteilung einer Steuernummer und Beantragung der vorläufigen Bescheinigung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt (künftig: Feststellungsbescheid zur Satzung)
  6. Nach Anerkennung und Erteilung der vorläufigen Bescheinigung der Gemeinnützigkeit: Übertragung des Stiftungsvermögens
  7. Beginn der eigentlichen Stiftungsarbeit
  8. Kapitalanlage

Dieser Fahrplan muss bei der Gründung einer Stiftungsersatzform entsprechend modifiziert werden.

Des Öfteren wünschen die Mandanten ausdrücklich eine Stiftungsgründung von Todes wegen. In solchen Fällen sollten die Berater dem zukünftigen Stifter grundsätzlich eine sogenannte Anstiftung empfehlen.

Unter einer Anstiftung versteht man eine Stiftungsgründung schon zu Lebzeiten mit einer relativ geringen Vermögensausstattung, die man später als Erbin oder Vermächtnisnehmerin einsetzt. Sofern der Stifter trotzdem auf einer reinen Stiftung von Todes wegen besteht, sollte er zwingend Testamentsvollstreckung anordnen.

Der Testamentsvollstrecker erhält dann den Auftrag, die Stiftung nach dem Tod des Stifters zu gründen. In einem solchen Fall sollte bereits ein Satzungsentwurf dem Testament beigefügt werden.

Beim Entwurf der Stiftungssatzung ist besondere Sorgfalt geboten. Hier werden die meisten Fehler gemacht. Besonders wichtig sind dabei die richtige Formulierung des Stiftungszwecks und die richtige Stiftungsorganisation.

Natürlich lassen sich in der Satzung auch Regelungen zur Vermögensanlage und der Mittelverwendung treffen. Ob und was man hier regeln sollte, können Sie im zweiten Teil dieses Beitrags im nächsten private banking magazin lesen.

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Über die Autoren
Dr. Stefan Fritz leitet das Stiftungsmanagement der HypoVereinsbank/Unicredit Bank in München. Seit mehr als zehn Jahren begleitet der im Stiftungsrecht promovierte Jurist Stiftungsgründungen und berät bestehende Stiftungen bei der Entwicklung ihrer Anlagestrategie. Zusätzlich ist er als Dozent und Fachbuchautor tätig.
Jörg Plesse ist Erb- und Stiftungsmanager im Private Banking der Norddeutschen Landesbank. Er hat aus seiner Tätigkeit bei mehreren Privat- und Regionalbanken langjährige Erfahrung in den Bereichen Family Office, Wealth Management und Unternehmensnachfolgeberatung. Daneben arbeitet er als freiberuflicher Dozent und Fachbuchautor.

Veranstaltungshinweis

Seminar: Praxistraining – Stiftungen erfolgreich in der Vermögensanlage beraten
Termin: 27. März 2014, 9 bis 17 Uhr
Ort: Frankfurt am Main
Referenten: Dr. Stefan Fritz, Leiter des Stiftungsmanagement der HypoVereinsbank/Unicredit Bank; Jens Güldner, Leiters des Vermögensmanagement des Evangelischen Johannesstifts; Jörg Plesse, Erb- und Stiftungsmanager im Private Banking der Norddeutschen Landesbank; Jörg Seifart, Gründer und Geschäftsführer der Gesellschaft für das Stiftungswesen
Credits: 5,0 CPF-Credits (FPSB-Veranstaltung 13-105)

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