Boom & Enttäuschung Stiftungen: Wie sich typische Fehler bei der Gründung vermeiden lassen

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Auf die Form kommt es an

Bei der Gründung einer unselbstständigen Stiftung ist besondere Sorgfalt auf die richtige Form zu legen. Zur inhaltlichen Qualifizierung des Stiftungsgeschäfts kommen zwei rechtliche Möglichkeiten in Betracht.

Zum einen kann es sich um die Begründung von Treuhandeigentum in Verbindung mit einem Auftrag beziehungsweise einem Geschäftsbesorgungsvertrag handeln. Zum anderen ist eine Schenkung unter Auflagen denkbar.

Fällt der Treuhandvertrag weg, ist der Treuhänder zur Rückübereignung verpflichtet. Da der Erbe des Stifters (Treugeber) in vollem Umfang in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt, geht auch das Recht zum jederzeitigen Widerruf (Paragraf 671 Absatz 1 BGB) auf ihn über.

Sollte also beispielsweise den Erben das geerbte Vermögen nicht genügen, so können sie die vor Jahren vom Stifter gegründete Treuhandstiftung durch Kündigung des Treuhandvertrags jederzeit wieder auflösen. Das gestiftete Vermögen fällt ihnen dann auch noch zu.

Dieses Recht kann den Erben nicht dadurch genommen werden, dass der Erblasser vertraglich gegenüber dem Auftragnehmer auf einen Widerruf verzichtet. Eine derartige Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie in Form einer testamentarischen Verfügung geschieht.

Aufgrund dessen sollte die unselbstständige Stiftung nicht als reines Treuhandverhältnis gegründet werden. Es ist daher umso erstaunlicher, dass die meisten Treuhandverträge von Bürgerstiftungen und auch von banknahen Treuhändern nach wie vor als reine Treuhandverhältnisse ausgestattet sind.

Die andere, grundsätzlich vorzuziehende Möglichkeit besteht darin, das Stiftungsgeschäft als Schenkung im Sinne der Paragrafen 516 BGB ff. auszugestalten, und zwar verbunden mit einer Auflage gemäß Paragraf 525 BGB.

Der Ausschluss der Rückgabepflicht führt bei der Schenkung unter Auflage zu einer deutlich höheren Sicherheit. Im Gegensatz zum reinen Treuhandverhältnis können die Erben bei der Schenkung unter Auflage nicht einfach den Treuhandvertrag kündigen und damit die Stiftung auflösen.

Die selbstständige Stiftung ist im BGB und den Landesstiftungsgesetzen geregelt. Es handelt sich um eine selbstständige juristische Person und ein selbstständiges Steuersubjekt. Sie entsteht durch die Anerkennung durch die jeweilige Landesstiftungsbehörde. Die Errichtung erfordert ein Stiftungsgeschäft, das auch die Stiftungssatzung enthält.

Eine besonders interessante Variante der Treuhand und der selbstständigen Stiftung ist die Verbrauchsstiftung. Hier lässt der Stifter bewusst den Einsatz des Grundstockvermögens zur Zweckverfolgung zu, während bei der klassischen „Ewigkeitsstiftung“ grundsätzlich nur die Erträge hierfür verwendet werden dürfen.

Nach deutschem Recht ist eine Verbrauchsstiftung zulässig, wenn die Stiftung trotzdem mindestens zehn Jahre besteht. Insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die meisten Stiftungsneugründungen über weniger als eine Million Euro an Stiftungsvermögen verfügen, wäre das sicher die am häufigsten zu empfehlende Stiftungsform.

Im Ausland erfreut sich die Verbrauchsstiftung besonderer Popularität. Ein prominentes Beispiel ist etwa die Bill & Melinda Gates Foundation. Interessant können Kombinationslösungen sein, die nur einen Teil der Vermögensausstattung dem Vermögenserhaltungsgebot unterwerfen, während der andere Teil ausgegeben werden darf.

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Vorgeschriebene Mindestsumme gibt es nicht

Die Entscheidung zwischen Treuhand- und selbstständiger Stiftung beginnt in der Praxis stets bei der geplanten Vermögensausstattung. Eine gesetzlich geforderte Mindestsumme gibt es für keine der beiden Formen.

Im behördlichen Anerkennungsverfahren für die selbstständige Stiftung wird vielmehr geprüft, ob sich die voraussichtlichen Kosten der Zweckverfolgung mittel- und langfristig aus den Erträgen des verfügbaren Vermögens decken lassen.

Tatsächlich genügen den meisten Aufsichtsbehörden auch heute noch 50.000 Euro Vermögensausstattung. Vorbehaltlich einer individuellen Tragfähigkeitsrechnung sollten Stiftungsvorhaben unter 5 Millionen Euro eher im Bereich der Treuhandstiftung angesiedelt werden. Für die Treuhandstiftung sprechen häufig die im Vergleich niedrigeren Verwaltungskosten.

Ein weiterer Pluspunkt aus Sicht vieler behördenskeptischer Stifter ist neben dem fehlenden Anerkennungsverfahren und der damit möglichen kurzfristigen Gründung auch die fehlende laufende Beaufsichtigung der Treuhandstiftung durch eine Stiftungsbehörde. Lediglich das Finanzamt prüft die steuerbegünstigte Treuhandstiftung.

Andererseits ist es die Aufgabe der Stiftungsbehörde, über die Einhaltung des Stifterwillens zu wachen. Ein wichtiges Entscheidungskriterium kann auch die Art der Zweckverfolgung darstellen. Reine Förderstiftungen geben ihre Erträge lediglich an andere gemeinnützige Träger weiter, die den Zweck umsetzen.

Eine operative Stiftung hingegen verwirklicht ihren Zweck selbst, indem sie beispielsweise ein Museum oder eine Forschungseinrichtung betreibt. Für operative Stiftungen eignet sich die Rechtsform der selbstständigen Stiftung tendenziell besser.

Eine vielfach übersehene Möglichkeit besteht in der Kombination der Treuhand- mit der selbstständigen Stiftung. Gerade für kurzfristige oder anfänglich noch nicht voll dotierte Stiftungsvorhaben bietet sich die Treuhandstiftung als Gründungsform an. Ist eine „Probezeit“ erfolgreich absolviert oder ein Vermögenszuwachs eingetreten, kann die Treuhand- in eine selbstständige Stiftung überführt werden.