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Impact Investments als Anlageform für gemeinnützige Stiftungen
Nach der Definition des Global Impact Investing Network (GIIN) handelt es sich bei Impact Investments um Investitionen mit der gezielten Absicht, neben einer finanziellen Rendite eine messbare positive soziale oder ökologische Wirkung zu erzielen. Impact Investing ist von ESG-konformen Anlagen (Risikominimierung, Art. 8 SFDR) und nachhaltigen Investitionszielen (Art. 9 SFDR) abzugrenzen. Impact Investments setzen zusätzlich explizite Wirkungsziele und deren Messung voraus. Von Philanthropie unterscheidet sich Impact Investing durch die angestrebte finanzielle Rendite.
Impact Investing beruht auf drei Grundsätzen: Intentionalität – die Wirkungserzielung ist integraler Bestandteil der Investitionsentscheidung, Messbarkeit – die Wirkung muss überprüfbar sein (z.B. IRIS+ Framework des GIIN) sowie finanzielle Renditeerwartung – das Spektrum reicht von marktüblichen Renditen (finance first) bis zu bewussten Renditeabschlägen (concessionary returns).
Die zentrale Frage ist, ob Impact Investments mit dem Vermögenserhaltungsgrundsatz nach § 83c Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbar sind. Soweit sie marktübliche Renditen anstreben, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken (§ 83c Abs. 1 Satz 1 BGB, Business Judgment Rule). Ein gezielter Verzicht auf Rendite zugunsten einer höheren Wirkung kann im Einzelfall mit dem Gebot der ungeschmälerten Erhaltung des Grundstockvermögens in Spannung geraten. Die Zulässigkeit hängt davon ab, ob die Renditeerwartung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Portfolios noch als angemessen bewertet werden kann und ob die langfristige Ertragskraft des Grundstockvermögens gewährleistet bleibt.
Der Stifterwille (§ 83 Abs. 2 BGB) kann Impact Investments begünstigen oder einschränken. Hat der Stifter eine wirkungsorientierte Vermögensanlage in der Satzung angelegt oder zumindest nicht ausgeschlossen, spricht dies für die Zulässigkeit von Impact Investments – auch mit moderaten Renditeabschlägen. Umgekehrt kann ein klar auf Ertragsmaximierung ausgerichteter Stifterwille die Möglichkeiten einschränken. In jedem Fall sollte die Entscheidung für oder gegen Impact Investments in den Anlagerichtlinien dokumentiert und begründet werden, um den Anforderungen der Business Judgment Rule zu genügen.
Gemeinnützigkeitsrechtliche Einordnung
Impact Investments müssen das Selbstlosigkeitsgebot (§ 55 AO) wahren. Sie sind der Vermögensverwaltung zuzuordnen und stehen der Steuerbegünstigung nicht entgegen, soweit sie aus Grundstockvermögen oder freien Rücklagen finanziert werden. Wird ein Impact Investment nicht primär als Vermögensanlage mit Renditeerzielungsabsicht, sondern als Maßnahme der unmittelbaren Zweckförderung eingesetzt (sogenannte programmbezogene Investition), kann es dem Bereich der ideellen Tätigkeit oder dem Zweckbetrieb zuzuordnen sein. In diesem Fall gelten abweichende gemeinnützigkeitsrechtliche Maßstäbe, insbesondere hinsichtlich der Mittelverwendung. Eine präzise rechtliche Qualifizierung der jeweiligen Maßnahme ist daher im Vorfeld unerlässlich.
Impact Investments ermöglichen es, die Vermögensanlage an den Stiftungszweck anzunähern. Insbesondere Impact Debt Fonds können eine sinnvolle Ergänzung sein. Es empfiehlt sich, Impact Investments in den Anlagerichtlinien zu verankern und Portfolioanteil, Wirkungsziele, etwaige Renditeabschläge und die Dokumentation festzulegen.
Fazit und Ausblick
Private Equity ist für gemeinnützige Stiftungen eine interessante, aber anspruchsvolle Anlageform. Zusammenfassend lassen sich die folgenden zentralen Ergebnisse festhalten:
Die sog. Business Judgment Rule gibt den Stiftungsorganen einen Ermessensspielraum bei sorgfältig vorbereiteten und dokumentierten Anlageentscheidungen. Auch risikoreichere Anlagen mit der Möglichkeit des Totalverlusts können zulässig sein, wenn sie höhere Ertragschancen bieten und das Gesamtrisiko angemessen bleibt.
Private-Equity-Beteiligungen sind auch nicht per se gemeinnützigkeitsschädlich. Für Investitionen stehen Grundstockvermögen und freie Rücklagen zur Verfügung. Die Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb ist durch vermögensverwaltende Fonds oder Blockergesellschaften sicherzustellen.
Stiftungen, die Private-Equity-Investitionen erwägen, sollten
1. eine professionelle Anlagestrategie entwickeln und dokumentieren, die den Stifterwillen, die Satzungsvorgaben und die gesetzlichen Anforderungen berücksichtigt,
2. Anlagerichtlinien beschließen, die Art und Höhe alternativer Kapitalanlagen regeln,
3. die steuerliche Qualifizierung jedes Fonds im Vorfeld prüfen lassen und gegebenefalls eine Blockerstruktur einsetzen,
4. im Rahmen der Beitrittsverhandlungen ESG-Klauseln, Informationsrechte und Gebührenstrukturen individuell verhandeln sowie
5. sämtliche Anlageentscheidungen sorgfältig dokumentieren, um den Anforderungen der Business Judgment Rule zu genügen.
Über die Autoren:
Anne Seidel ist Counsel bei Poellath im Bereich Investment Funds. Sie berät private und institutionelle Investoren bei Fondsinvestments, Secondaries und anderen alternativen Kapitalanlagen.
Amos Veith ist Partner bei Poellath und berät nationale wie internationale Fondsmanager und Investoren. Seine Schwerpunkte liegen in der Fondsstrukturierung sowie in der Beratung zu Fondsinvestments, Secondaries und GP-led Transactions.