Alternative Anlagen Wieviel Private Equity eine Stiftung wagen kann

Amos Veith und Anna Seidel, Poellath

Amos Veith und Anna Seidel, Poellath Bildquelle: Poellath

Wir beleuchten die rechtlichen Grenzen von Privatmarkt-Anlagen und behandeln zunächst die Vorgaben des Stiftungszivilrechts – insbesondere den Vermögenserhaltungs- und den Nutzungsverwendungsgrundsatz – sowie im Anschluss die Anforderungen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts. Dem folgen Impact Investments als Anlageform für gemeinnützige Stiftungen.

Die Grenzen des Stiftungszivilrechts

Mit der Stiftungsrechtsreform vom 1. Juli 2023 wurde das Landesstiftungsrecht durch ein bundeseinheitliches Stiftungsrecht im BGB abgelöst. Zentral ist die in § 83b BGB verankerte Unterscheidung zwischen Grundstockvermögen und sonstigem Vermögen. Das Grundstockvermögen (§ 83b Abs. 2 BGB) ist nach § 83c Abs. 1 Satz 1 BGB ungeschmälert zu erhalten; das sonstige Vermögen kann für die Zweckerfüllung verbraucht werden. Konkrete Anlageregeln enthält das BGB nicht.  Die Grenzen ergeben sich aus Satzung, Anlagerichtlinien, Stifterwillen (§ 83 Abs. 2 BGB) sowie dem Vermögenserhaltungs- und Nutzungsverwendungsgrundsatz (§ 83c BGB). 

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