Steuervorteile adé So trifft der Brexit deutsche Familienunternehmen, Vermögende & Co.

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Anders sieht es aus, wenn ein Gesellschafter erst nach dem Brexit von Deutschland nach UK zieht. In diesem Fall stellt UK keinen EU-/EWR-Mitgliedsstaat mehr dar, sodass die zins- und sicherheitslose Stundung nicht mehr greift. Zu prüfen sind dann die weiteren Ausnahmetatbestände, die zum Beispiel bei Rückkehrabsicht nach Deutschland von einer Besteuerung des fiktiven Veräußerungsgewinns absehen. Die Wegzugsbesteuerung kann auch bei einer unentgeltlichen Übertragung (Erbfall/Schenkung) von Anteilen an Kapitalgesellschaften und Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften, sofern diese wiederum Anteile an Kapitalgesellschaften halten, auf eine in UK ansässige Person greifen. Bestehende Testamente und Nachfolgeregelungen sollten daher im Zuge des Brexits dringend geprüft werden.

In Deutschland steuerlich ansässige Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, die einen Wegzug nach UK planen, sollten dies also möglichst vor dem Brexit durchführen und entsprechend dokumentieren, falls sie relevante Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Gepäck haben und von der zins- und sicherheitslosen Stundung noch profitieren wollen.

Gründer oder Begünstigte eines UK-Trusts

Gesellschafter von Familienunternehmen oder deren Familienmitglieder mit UK-Bezug nutzen regelmäßig Trusts zur Nachfolgegestaltung. Von steuerlicher Relevanz in Deutschland sind Trusts regelmäßig bei Zuzug der Familie oder einzelner Familienmitglieder nach Deutschland. Das betrifft häufig ebenfalls hochrangige (Fremd-)Geschäftsführer/-mitarbeiter, insbesondere aus der Finanzbranche, die aus beruflichen Gründen aus UK nach Deutschland ziehen.

Die sogenannte Zurechnungsbesteuerung nach dem deutschen Außensteuergesetz (Paragraph 15 AStG) ist hierbei zu beachten. Über diese Regelung können die Einkünfte des UK-Trusts dem Gründer, sofern er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, sonst den in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Begünstigten des Trusts entsprechend ihrem Anteil zugerechnet werden. Hierdurch verliert der ausländische Trust seine abschirmende Wirkung für die Einkünfte des Trusts. Der Gründer beziehungsweise die Begünstigten unterliegen dann unabhängig von etwaigen Zuwendungen mit den anteiligen Einkünften des Trusts der Einkommensbesteuerung in Deutschland. Bei späteren Zuwendungen kann darüber hinaus auch noch Schenkungsteuer ausgelöst werden. Neben dem Liquiditätsnachteil durch die Steuerzahlungen führt dies auch zu einem erheblichen Deklarationsaufwand.

Für Trusts mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat, wie derzeit noch UK, sieht das Außensteuergesetz eine Ausnahme von dieser Regelung vor, die die Abschirmwirkung des Trusts wiederherstellt. Hierfür muss unter anderem nachgewiesen werden, dass es sich um einen intransparenten Trust handelt, das heißt der Steuerpflichtige kann auf das Trustvermögen keinen maßgebenden Einfluss ausüben und nicht über die Verwendung dessen bestimmen.

Scheidet UK durch den Brexit aus der EU aus und wird nicht EWR-Mitgliedsstaat, dürfte diese Ausnahmeregelung keine Anwendung mehr finden. Der in Deutschland steuerpflichtige Gründer beziehungsweise die Begünstigten, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch genommen haben, sollten daher im Detail analysieren, welche steuerlichen Konsequenzen dies für sie hat. Die denkbaren Handlungsalternativen reichen von einer Auskehrung aus dem Trust vor dem Brexit über ein Ausscheiden aus dem Trust durch Aufgabe der Begünstigten-Rechtsposition hin zu dem Wegzug aus Deutschland.

Sonderausgaben und Werbungskostenabzug in Deutschland

Auch vor der persönlichen Einkommensteuer deutscher Familien macht der Brexit nicht Halt. Private Kosten deutscher Familien im Zusammenhang mit UK sind in vielen Fällen nicht mehr in Deutschland steuerlich nutzbar, sobald UK aus der EU beziehungsweise dem EWR austritt. Das ist besonders relevant für Schulgeld und Spenden, Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehepartner und das sogenannte Splittingverfahren für Ehepaare. Hier heißt es „keep calm and carry on…”.


Über die Autoren:

Sven Oberle leitet die Tax-Praxisgruppe Private Client Services der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY. Sein Team berät Familienunternehmen, vermögende Privatpersonen und Family Offices in Steuerangelegenheiten.

Daniel Schüttpelz ist seit 2012 bei EY als Steuerberater tätig, zunächst im Bereich International Tax und seit 2018 in der Tax-Praxisgruppe Private Client Services.

 

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