Steuerverkürzung bei Yachten „Beim Malta-Leasing-Modell droht schnell eine Haft“

Seite 3 / 3

Olfen: Bereits Mitte Februar hat ein nationales Gericht in einem prominenten Fall eine Haftstrafe wegen einer Leasing-Konstruktion verhängt: Der ehemalige Formel-1-Teamchef Flavio Briatore wurde in Genua zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass Briatore 3,6 Millionen Euro an Mehrwertsteuern sowie 800.000 Euro an Treibstoffsteuer hinterzogen habe.

Gegenstand der Ermittlungen war die 63-Meter-Yacht „Force Blue“. Briatore hatte angegeben, sie von einem Unternehmen auf den Cayman-Islands geleast zu haben. Allerdings sei Briatore selbst Eigentümer dieser Firma und damit auch der Yacht, so die Richter, ­was zu einer deutlich höheren Umsatzsteuerpflicht führe. Auch wenn dieser prominente Fall etwas anders gelagert ist als die Malta-Leasing-Modelle, zeigt er: Die nationalen Steuer- und Strafverfolgungsbehörden nehmen die vertraglichen Gestaltungen im Zusammenhang mit Yachten immer mehr in ihren Fokus.

Es gibt also Auswirkungen auf in Deutschland zu leistende Steuern?

König: Ja, genau. Die Versagung der umsatzsteuerlichen Anerkennung des Malta-Leasing-Modells kann unter speziellen Umständen in Deutschland umsatzsteuerliche Konsequenzen bewirken. Darüber hinaus sind oftmals ertragsteuerliche Folgen zu verzeichnen.

Sofern die maltesische Leasinggesellschaft nämlich die Yacht an eine andere Kapitalgesellschaft verleast und diese wiederum die Yacht dem eigentlichen Nutzer nicht gegen ein kostendeckendes Entgelt zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlages überlässt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des Paragrafen 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes vor. Diese ist in Deutschland – nicht in Malta – als Einkunft aus Kapitalvermögen zu erfassen.

Olfen: Hinzu kommt: Wurde die Anschaffung oder der Unterhalt der Yacht von den maltesischen Gesellschaften durch Darlehen des eigentlichen, in Deutschland steuerpflichtigen Yachtnutzers finanziert, ohne dass hierfür fremdübliche Konditionen, insbesondere fremdübliche Zinsen vereinbart wurden, sind in Deutschland in aller Regel noch „fiktive“ Zinserträge nach Paragraf 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG in Verbindung mit Paragraf 1 des Außensteuergesetzes zu erfassen.

König: Damit aber noch nicht genug: In vielen Fällen dürfte der Ort der faktischen Geschäftsleitung der maltesischen Gesellschaften in Deutschland sein, nämlich am Wohnsitz des Steuerpflichtigen. Denn selbst wenn für die Gesellschaften formal ein Geschäftsführer vor Ort bestellt wurde, dürfte der in Deutschland ansässige Steuerpflichtige meist die wesentlichen Entscheidungen bezüglich der Yacht treffen. Mit der Folge, dass die maltesischen Gesellschaften auch in Deutschland unbeschränkt körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig sind. Und Achtung: Bei einer Steuerverkürzung von über einer Million Euro droht Haft, und diese Summe ist in Yachtfällen sicherlich sehr schnell erreicht.

Bekommt die deutsche Finanzverwaltung von den Steuerkonstrukten überhaupt Wind?

Olfen: Seit dem 30. September 2017 findet zwischen Malta und Deutschland ein automatischer Informationsaustausch, kurz AIA, über Finanzkontendaten von natürlichen und juristischen Personen statt, einschließlich der Nennung von hinter den juristischen Personen stehenden wirtschaftlichen Berechtigten. Seitdem ist nicht mehr die Frage, ob die deutschen Finanzbehörden Kenntnis darüber erlangen werden, dass ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger Anteilseigner von einer oder zwei Kapitalgesellschaften auf Malta ist; es bleibt einzig die Frage, wann diese Informationen durch die zuständigen Finanzämter ausgewertet werden.

Was raten sie Betroffenen?

Olfen: Sie sollten zügig ihr persönliches Finanzierungsmodell durch fachkundige Berater prüfen lassen. Hier sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, eine Standardempfehlung kann nicht ausgesprochen werden. Sind jedoch Berichtigungen nach Paragraf 153 der Abgabenordnung oder sogar strafbefreiende Selbstanzeigen nach Paragraf 371 desselben Gesetzestextes im Rahmen einer Gesamtregulierung mit dem Finanzamt erforderlich, sollte der Betroffene schnellstens handeln, bevor die zuständige Finanzbehörde selbst aktiv wird.


Über die Interviewten:
Sascha König ist Partner der auf das Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtanwaltskanzlei Jatzek König Olfen mit Büros in Hamburg, München, Berlin und Koblenz. Er ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Steuerberater sowie zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA) und Vorsitzender des Bundesausschusses für Steuern des Dehoga Bundesverbandes.

Michael Olfen ist ebenfalls Partner der Rechtanwaltskanzlei Jatzek König Olfen. Der 51-Jährige ist Fachanwalt für Steuerrecht sowie Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen