Steuerverkürzung bei Ferienimmobilien Wann eine Haftstrafe unvermeidlich ist

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Als Untergrenze dürfte demnach eine entsprechende Miete, die den Kosten der Gesellschaft entspricht, zuzüglich eines Gewinnzuschlags von 5 Prozent anzusetzen sein. Zahlungen zur Unterhaltung der Immobilie wären dabei als Einlagen in das Vermögen der Gesellschaft anzusehen, die eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht mindern.

Hat etwa die spanische S.L. in einem Zeitraum von 2008 bis 2018 ständig Verluste erzielt, ergibt sich auch bei Zahlung einer laufenden Miete und bei Zahlungen zur Unterhaltung der Immobilie ein ganz erhebliches Hinterziehungsvolumen.

Der Hinterziehungsbetrag und damit das strafrechtliche Schuldvolumen steigt in diesem Zusammenhang häufig sogar noch weiter an. Regelmäßig werden die ausländischen Kapitalgesellschaften nur mit geringem Stammkapital ausgestattet. Die Erwerbskosten und die laufende Unterhaltung der Immobilie finanziert der Gesellschafter dann meist über ein eigenes Darlehen an die S.L..

Ist dieses Darlehen in der spanischen Handels- und Steuerbilanz der S.L. unverzinst ausgewiesen, wird in der Regel in Deutschland beim Gesellschafter ein fiktiver Zinszufluss von 4,5 Prozent pro Jahr angenommen. Und zwar auch dann, wenn die Auszahlung der Zinsen an den Gesellschafter tatsächlich nicht erfolgt ist.

So steigt im Beispielsfall Nr. 2 das Strafvolumen auf Millionenhöhe:

Beispiel 4:

Kaufpreis ausländische Ferienimmobilie: € 2,0 Mio.
6 % Miete: € 120.000
5 % Gewinnzuschlag: €     6.000
Summe: € 126.000
Darlehenszinsen 4,5% p.a.                                      
Summe:
€   90.000

Summe: € 216.000
45 % Steuersatz Anteilseigner
gemäß § 32 a EStG:
€   97.200
5,5 % Solidaritätszuschlag: €     5.346
Hinterziehungsvolumen ein Jahr: €  102.546
Hinterziehungsvolumen 10 Jahre:           €  1.025.460

Beachtenswert ist bei einer fortlaufenden Nichtberücksichtigung der steuerlichen und strafrechtlichen Folgen zudem, dass am 30. September 2017 die Finanzbehörden nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) international begonnen haben, alle Finanzdaten automatisch auszutauschen. Der Austausch wird jeweils zum 30. September eines jeden Jahres wiederholt.

Verfolgung ohne Ansehen der Person

Folglich sind auch von in typischen Ferienländern wie Spanien, Italien oder Frankreich ansässigen Deutschen millionenfach Kontendaten inzwischen nach Deutschland gelangt, die zur Auswertung vorliegen. Zu diesen über 100 Staaten gehören aber nicht nur EU-Staaten, sondern auch Drittstaaten und bekannte Steueroasen wie zum Beispiel Liechtenstein, Monaco, Barbados, Bermuda, British Virgin Islands, Cayman Islands oder Singapur.

Sind die Immobiliengesellschaften, die über Konten im Ausland verfügen, und deren Kontoinhaber nach Deutschland gemeldet werden, nun den Finanzbehörden in Deutschland bekannt, dürfte es nur noch eine Frage der Zeit sein, wann entsprechende Auskünfte von den Steuerpflichtigen verlangt werden. Sind die ausländischen Immobilienbeteiligungen nicht gemäß Paragraph 138 Absatz 2 AO pflichtgemäß den deutschen Finanzbehörden angezeigt worden, ist damit zu rechnen, dass nicht nur nachträglich Steuern und Zinsen eingefordert, sondern auch Strafverfahren eingeleitet werden.

Seinerzeit versprach bereits der NRW-Finanzminister Walter Borjahns (SPD): „Unsere Steuerfahndung geht jedem Verdacht nach – ohne Ansehen der Personen oder Geldhäuser.“ Vielfach könnte demnach die Abgabe einer rechtzeitigen Selbstanzeige zur Erlangung von Straffreiheit der letzte, rettende Strohhalm sein.


Über den Autor

Michael Olfen ist Partner der auf das Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtanwaltskanzlei Jatzek König Olfen mit Büros in Hamburg, München, Berlin und Koblenz. Der 52-Jährige ist Fachanwalt für Steuerrecht sowie Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht.

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