Die Schweiz lebt von ihrer Heterogenität und hat deshalb eine so hohe Anziehungskraft Menschen aus aller Welt. Die Mehrsprachigkeit stellt dabei für Menschen aus Deutschland scheinbar eine geringere Barriere dar, denn eine der vier Amtssprachen ist Deutsch. Allerdings darf man sich nicht darüber hinwegtäuschen lassen, dass die Schweizer Mundart für Deutsche zunächst fremd klingt und sich auch die Schweizer Dialekte sehr unterscheiden. Ihrem Dialekt nach kann man die Deutschschweizer recht genau ihrer regionalen Herkunft zuordnen. Ebenso gibt es kein einheitliches Schweizer Schulsystem, es sind vielmehr 26 verschiedene Schulsysteme. Hier trägt jeder Kanton Eigenverantwortung und entscheidet auch, ob und unter welchen Regeln Homeschooling möglich ist.
5. Vorbereitung des Zuzugs in die Schweiz
Unternehmer, die in Deutschland wirtschaftlich erfolgreich sind und in die Schweiz auswandern möchten, stehen vor der Frage, wie es nun rechtlich und steuerlich möglich ist, die Auswanderung zielführend zu gestalten. Dieser Prozess benötigt Zeit, die in die Auswanderungspläne einkalkuliert sein sollte. Zunächst ist der Stolperstein Wegzugsbesteuerung aus dem Weg zu räumen. Diese Steuer soll es Unternehmen erschweren, aus Deutschland abzuwandern und in einem anderen Land Gewerbesteuern zu entrichten.
Somit kann ein Umzug in die Schweiz für Unternehmer im schlimmsten Fall teuer werden. Eine Familienstiftung bietet die einzigartige Möglichkeit, die Gesellschaftsanteile vom Privatvermögen des Unternehmers zu entkoppeln und gleichzeitig für die Familie zu bewahren. Somit bleibt das Unternehmen in Deutschland ansässig und steuerpflichtig, und der Unternehmer kann ohne Wegzugsbesteuerung in die Schweiz umziehen und dort seinen Wohnsitz einnehmen.
Vor dem Umzug sollten die persönlichen wirtschaftlichen Ziele für das Leben in der Schweiz im Einklang mit den dortigen steuerlichen Möglichkeiten durchdacht sein. Wer nicht vorhat, dort einer Erwerbstätigkeit nachzukommen oder ein Einkommen zu erwirtschaften, kann bei entsprechendem Vermögen beispielsweise die Pauschalbesteuerung in Anspruch nehmen. Möchte der Unternehmer auch weiterhin unternehmerisch in der Schweiz tätig sein oder dort eine Firma gründen, sollte er sich dazu im Vorfeld beraten lassen.
6. Anerkennung deutscher Familienstiftungen in der Schweiz
Die Schweiz legt an die Anerkennung deutscher Familienstiftungen strenge Maßstäbe an, welche gewisse Parallelen zur steuerlichen Anerkennung ausländischer Familienstiftungen in Deutschland nach dem deutschen Außensteuerrecht erkennen lassen. Für die Besteuerung kommt es auch insbesondere darauf an, ob die Schweiz die deutsche Familienstiftung als steuerlich intransparent anerkennt.
Die Schweiz unterscheidet zwischen den sogenannten kontrollierten und nicht kontrollierten Familienstiftungen, wobei auf die Beherrschung beziehungsweise auf die Einflussmöglichkeit des Stifters und/oder der Begünstigten auf „ihre“ Familienstiftung abgestellt wird. Eine nicht kontrollierte Familienstiftung wird nur angenommen, wenn:
- den Stiftern kein Widerrufsrecht zusteht,
- die Stifter und die Begünstigten keine Möglichkeit haben, Stiftungsdokumente zu ändern,
- die Stifter und die Begünstigten sowie deren Angehörige keine wesentlichen Funktionen über Mandatsverträge, Tätigkeit als Mitglieder von Stiftungsorganen etcetera ausüben und
- die Begünstigten keinen Rechtsanspruch auf Ausschüttungen und Zuwendungen von der Familienstiftung haben.
Nur wenn die Voraussetzungen für eine unkontrollierte Familienstiftung kumulativ vorliegen, kann eine deutsche Familienstiftung in der Schweiz als intransparent anerkannt werden.
Liegt hingegen eine kontrollierte Stiftung vor, erfolgt eine transparente Behandlung der Familienstiftung in der Schweiz. Das bedeutet, dass die Vermögenswerte und die Erträge einer deutschen Familienstiftung weiterhin dem oder den Stiftern zugerechnet werden. Werden Zuwendungen an die Begünstigten gemacht, so erfolgen diese für Steuerzwecke nicht von der Stiftung, sondern aufgrund der transparenten Behandlung durch die Stifter, wobei steuerlich eine Schenkung des Stifters an die Begünstigten der Familienstiftung fingiert wird.
7. Praktische Hinweise
Wer länger als drei Monate in der Schweiz bleiben möchte, muss sich bei der kantonalen Migrationsbehörde eine Aufenthaltsbewilligung einholen. Dies ist in der Regel ein einfacher Behördengang. Mit der Niederlassungsbewilligung ist vieles unkomplizierter möglich, auch der Immobilienkauf. Soll der letzte Schritt, die Einbürgerung vollzogen werden, ist Geduld gefragt. Erst nach zehn Jahren bewilligtem Aufenthalt kann ein kostenpflichtiger Antrag auf Einbürgerung gestellt werden. Auch hier sind kantonale Unterschiede möglich. Viele Kantone erwarten zusätzlich einen Nachweis über den festen Wohnsitz am selben Ort in letzten fünf Jahren vor Antragstellung. Hinzu kommen ein Einbürgerungstest und Nachweise zur Integration in der jeweiligen Gemeinde.
Wer nun auch den letzten Schritt gehen und sein Vermögen in die Schweiz schrittweise übertragen möchte, sollte wieder gut beraten sein. Auch in der Schweiz ist zu klären, wie Ehevertrag, Testament, unternehmerische und Vermögensnachfolge langfristig und zielführend gestaltet werden.
Über den Autor:
Thorsten Klinkner ist Rechtsanwalt und Steuerberater. Er ist Gründer und geschäftsführender Gesellschafter der Unternehmerkompositionen (Eigenschreibweise: UnternehmerKompositionen). Die Rechts- und Steuerberatungskanzlei ist ein Spezialdienstleister für die Begleitung von Stiftern und Stiftungen im deutschsprachigen Raum. Klinkner entwickelt für Unternehmerpersönlichkeiten und vermögende Familien in einem vernetzten Beratungsansatz individuelle Stiftungsstrategien und schafft branchenübergreifend zukunftsorientierte Eigentümerstrukturen. Er ist zudem Stiftungsvorstand mehrerer unternehmensverbundener Familienstiftungen sowie einer unternehmensverbundenen gemeinnützigen Stiftung. Neben der Errichtung von Stiftungen, veröffentlicht er regelmäßig Bücher und Artikel rund um das Stiftungsrecht und dessen praktische Anwendung im In- und Ausland.