Die Internationalisierung der Lebensentwürfe und Vermögensstrukturen vermögender Privatpersonen und Unternehmer ist längst Realität. Ob aus privaten, beruflichen oder strategischen Gründen – der Wegzug aus Deutschland ist für viele Mandanten im Private Banking ein zentrales Thema. Mit der Verlagerung des Lebensmittelpunkts ins Ausland sind jedoch erhebliche steuerliche und erbrechtliche Konsequenzen verbunden, die weit über die klassische Einkommensteuer hinausgehen.
Im Zentrum steht die Wegzugsbesteuerung nach Paragraf 6 Außensteuergesetz (AStG), flankiert von komplexen Regelungen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer (ErbStG) sowie zur erweiterten Steuerpflicht. Die jüngsten Gesetzesverschärfungen, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und die europarechtlichen Vorgaben machen eine vorausschauende, interdisziplinäre Beratung unerlässlich.
1. Steuerliche Voraussetzungen für einen Wegzug
Um einen steuerlich wirksamen Wegzug zu erreichen, ist es erforderlich, dass der Unternehmer seinen steuerlichen Wohnsitz (Paragraf 8 Abgabenordnung, AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (Paragraf 9 AO) im Inland aufgibt. Der Wohnsitz ist dort, wo jemand eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Ein möbliertes Zimmer mit persönlichen Gegenständen reicht bereits aus.
Ein bestimmter Mindestaufenthalt ist nicht erforderlich, es sei denn, von Anfang an bestand die Absicht, die Wohnung nur vorübergehend – weniger als sechs Monate – zu behalten. Für einen steuerlich wirksamen Wegzug müssen alle Merkmale, die einen Wohnsitz begründen, ausgeschlossen werden: Eine bisher eigengenutzte Immobilie muss entweder veräußert oder langfristig vermietet werden, da sie ansonsten zur jederzeitigen Benutzung zur Verfügung stehen würde.
Die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt ist lediglich ein Indiz, aber nicht entscheidend. Zusätzlich muss ausgeschlossen werden, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland besteht, was grundsätzlich bei einem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten im Inland der Fall wäre. Entscheidend ist, ob der Lebensmittelpunkt dauerhaft ins Ausland verlegt wurde.
2. Steuerliche Konsequenzen und Einschränkungen des Wegzugs
Die Wegzugsbesteuerung wurde eingeführt, um die Besteuerung in Deutschland entstandener stiller Reserven sicherzustellen, bevor das deutsche Besteuerungsrecht durch einen Wegzug verloren geht. Beim Wegzug werden die stillen Reserven in den vorhandenen Vermögensgegenständen aufgedeckt und besteuert, soweit das deutsche Besteuerungsrecht aufgrund des Wegzugs entfällt. Nach dem Wegzug unterliegt der Steuerpflichtige dann grundsätzlich nicht mehr der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland und danach entstehende stille Reserven unterliegen grundsätzlich auch nicht mehr dem deutschen Besteuerungszugriff.
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Die Internationalisierung der Lebensentwürfe und Vermögensstrukturen vermögender Privatpersonen und Unternehmer ist längst Realität. Ob aus privaten, beruflichen oder strategischen Gründen – der Wegzug aus Deutschland ist für viele Mandanten im Private Banking ein zentrales Thema. Mit der Verlagerung des Lebensmittelpunkts ins Ausland sind jedoch erhebliche steuerliche und erbrechtliche Konsequenzen verbunden, die weit über die klassische Einkommensteuer hinausgehen.
Im Zentrum steht die Wegzugsbesteuerung nach Paragraf 6 Außensteuergesetz (AStG), flankiert von komplexen Regelungen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer (ErbStG) sowie zur erweiterten Steuerpflicht. Die jüngsten Gesetzesverschärfungen, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und die europarechtlichen Vorgaben machen eine vorausschauende, interdisziplinäre Beratung unerlässlich.
1. Steuerliche Voraussetzungen für einen Wegzug
Um einen steuerlich wirksamen Wegzug zu erreichen, ist es erforderlich, dass der Unternehmer seinen steuerlichen Wohnsitz (Paragraf 8 Abgabenordnung, AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (Paragraf 9 AO) im Inland aufgibt. Der Wohnsitz ist dort, wo jemand eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Ein möbliertes Zimmer mit persönlichen Gegenständen reicht bereits aus.
Ein bestimmter Mindestaufenthalt ist nicht erforderlich, es sei denn, von Anfang an bestand die Absicht, die Wohnung nur vorübergehend – weniger als sechs Monate – zu behalten. Für einen steuerlich wirksamen Wegzug müssen alle Merkmale, die einen Wohnsitz begründen, ausgeschlossen werden: Eine bisher eigengenutzte Immobilie muss entweder veräußert oder langfristig vermietet werden, da sie ansonsten zur jederzeitigen Benutzung zur Verfügung stehen würde.
Die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt ist lediglich ein Indiz, aber nicht entscheidend. Zusätzlich muss ausgeschlossen werden, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland besteht, was grundsätzlich bei einem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten im Inland der Fall wäre. Entscheidend ist, ob der Lebensmittelpunkt dauerhaft ins Ausland verlegt wurde.
2. Steuerliche Konsequenzen und Einschränkungen des Wegzugs
Die Wegzugsbesteuerung wurde eingeführt, um die Besteuerung in Deutschland entstandener stiller Reserven sicherzustellen, bevor das deutsche Besteuerungsrecht durch einen Wegzug verloren geht. Beim Wegzug werden die stillen Reserven in den vorhandenen Vermögensgegenständen aufgedeckt und besteuert, soweit das deutsche Besteuerungsrecht aufgrund des Wegzugs entfällt. Nach dem Wegzug unterliegt der Steuerpflichtige dann grundsätzlich nicht mehr der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland und danach entstehende stille Reserven unterliegen grundsätzlich auch nicht mehr dem deutschen Besteuerungszugriff.
Hat er aber weiterhin Einkünfte aus bestimmten Quellen im Inland, unterliegt er mit diesen Einkünften noch weiterhin einer beschränkten Steuerpflicht (Paragraf 49 Einkommensteuergesetz, EStG). Dazu zählen insbesondere Einkünfte aus Gewerbebetrieb soweit die Gewinne auf eine inländische Betriebsstätte entfallen, Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Inland, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von inländischen Immobilien sowie Dividenden aus deutschen Kapitalgesellschaften. Aber auch die beschränkte Steuerpflicht kann durch das betreffende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), welches zwischen Deutschland und dem Zuzugsstaat vereinbart wurde, ausgeschlossen sein.
Für deutsche Staatsangehörige, die in den vergangenen zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland waren und in ein Niedrigsteuerland ziehen, besteht für zehn Jahre nach dem Wegzug eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht (Paragraf 2 AStG).
Ein Niedrigsteuerland liegt vor, wenn dort eine Einkommensteuer erhoben wird, die um mehr als ein Drittel geringer ist als die deutsche Einkommensteuer und/oder eine wesentliche Vorzugsbesteuerung gewährt wird. Eine Vorzugsbesteuerung ist gegeben, wenn dem Zuziehenden besondere Vergünstigungen angesichts seines Zuzugs gewährt werden, wie beispielsweise Einkommensteuerfreiheit oder sonstige Steuervergünstigungen (wie Erlasse oder Steuerstundungen), die den sonstigen Steuerpflichtigen in dem Zuzugsland nicht gewährt werden (beispielsweise Lex Beckham in Spanien).
Die konkreten steuerlichen Auswirkungen der Wegzugsbesteuerung sollen anhand von Beispielen unterschiedlicher Vermögensgegenstände oder Betätigungsformen dargestellt werden:
3. Wegzugsbesteuerung bei Kapitalgesellschaftsanteilen
Beim Wegzug werden die stillen Reserven in den Anteilen an Kapitalgesellschaften aufgedeckt und besteuert. Die Differenz zwischen dem aktuellen Marktwert der Anteile und deren Anschaffungskosten wird als fiktiver Veräußerungsgewinn behandelt und unterliegt der Einkommensteuer, auch wenn gar keine tatsächliche Veräußerung stattfindet. Die Wegzugsbesteuerung greift, wenn der Steuerpflichtige mindestens ein Prozent der Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt. Die Härten der vollen Besteuerung ohne Liquiditätszufluss werden durch die Möglichkeit abgemildert, die Steuerzahllast auf sieben gleiche Jahresraten zu verteilen.
Falls der Wegzug nur eine vorübergehende Abwesenheit darstellt, weil es von vornherein geplant ist, nach einigen Jahren wieder nach Deutschland zurückzukehren, kann auf Antrag auch auf die Zahlung der jährlichen Raten verzichtet werden. Die Wegzugssteuer wird dann über einen Zeitraum der Abwesenheit von maximal zwölf Jahren gestundet. Findet dann jedoch keine Rückkehr statt, wird die Wegzugssteuer fällig und muss zusätzlich für den Stundungszeitraum verzinst werden. Auch andere Ereignisse während des Zeitraums der vorübergehenden Abwesenheit können die sofortige Festsetzung der Wegzugssteuer bedingen; zum Beispiel eine Gewinnausschüttung, die mehr als ein Viertel des gemeinen Wertes der Anteile ausmachen.
Auch ohne Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland kann es zu einer Wegzugsbesteuerung kommen, nämlich dann, wenn das Besteuerungsrecht Deutschlands durch ein DBA eingeschränkt wird. Wird zum Beispiel bewusst noch eine Immobilie im Inland für gelegentliche Besuche vorgehalten, stellt diese einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt dar, was per se eine Wegzugsbesteuerung ausschließt. Allerdings sehen viele DBA vor, dass der Steuerpflichtige hinsichtlich seiner Kapitalgesellschaftsanteile nur dort steuerpflichtig ist, wo er nach dem DBA ansässig ist; dies wird typischerweise der Wegzugsstaat sein als Ort, wo sich der Steuerpflichtige (mit seiner Familie) dauerhaft aufhält.
4. Wegzug bei Anteilen an Investmentfonds
Reguläre Investmentfonds (wie Publikumsfonds, ETFs), unabhängig davon, ob sie nach deutschem oder ausländischem Recht errichtet wurden, unterliegen der Wegzugsbesteuerung, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der vergangenen fünf Jahre zu mindestens ein Prozent am Fonds beteiligt war oder die Anschaffungskosten der Anteile mindestens 500.000 Euro betragen.
Werden diese zum Beispiel über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gehalten kann es auch unterhalb dieser Schwellen zu einer Wegzugsbesteuerung nach den allgemeinen Entstrickungsregeln kommen. Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne aus Investmentfonds unterliegen auch nach dem Wegzug der Kapitalertragsteuer. Die steuerliche Behandlung dieser Einkünfte kann sich nach dem Wegzug ändern, abhängig vom neuen Wohnsitzstaat und den bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen.
