Ausländische Stiftungen So werden Zuwendungen von Trusts in Deutschland besteuert

Michael Tischendorf von Flick Gocke Schaumburg erklärt in seinem Artikel die Risiken bei der Besteuerung ausländischer Trusts in Deutschland.

Michael Tischendorf von Flick Gocke Schaumburg erklärt in seinem Artikel die Risiken bei der Besteuerung ausländischer Trusts in Deutschland. Bildquelle: Flick Gocke Schaumburg

Nicht selten kommt es vor, dass Personen mit Wohnsitz in Deutschland Begünstigte eines ausländischen Trusts sind. Dies betrifft insbesondere Fälle mit familiärem Bezug zu Common-Law-Ländern – also beispielsweise das Vereinigte Königreich, Kanada, Neuseeland, Australien oder USA.

Für diese Begünstigten ergeben sich in Deutschland besondere steuerliche Risiken. So wird häufig schon bei der Erstellung der deutschen Einkommensteuererklärung übersehen, dass der inländische Begünstigte die im Ausland erzielten Einkünfte des Trusts unter gewissen Voraussetzungen auch dann in Deutschland zu versteuern hat, wenn sie gar nicht an ihn ausgeschüttet worden sind.

Das ist nicht das einzige Risiko. Zusätzlich können Begünstigte nämlich teilweise mit einer Schenkungsteuer in Höhe von bis zu 50 Prozent belangt werden, was dann zu einer Gesamtbelastung von über 75 Prozent führen kann. Nach einigen kürzlich ergangenen Entscheidungen der deutschen Finanzgerichte und des deutschen Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine solche Doppelbesteuerung zulässig. Doch was steckt eigentlich hinter dem Trust und seiner Besteuerung?

Was ist ein Trust?

Der Trust ist ein Rechtsinstitut des angloamerikanischen Rechtskreises. In den meisten kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen – einschließlich Deutschland – sind Trusts eher unbekannt. Errichtet jemand einen Trust, dann überträgt dieser Settlor oder Grantor bestimmte Vermögensgegenstände auf einen Treuhänder, den Trustee. Der Trustee verwaltet die erhaltenen Vermögensgegenstände dann auf Basis der Trust-Urkunde, die als Trust Deed oder Settlement bezeichnet wird, im Interesse der Begünstigten des Trusts, den Beneficiaries.

Charakteristisch ist hierbei, dass nicht nur der Trustee Eigentumsrechte am Trust-Vermögen erhält, also die Legal Ownership, sondern auch die Beneficiaries. Bekannt ist dieses Verhältnis als Beneficial Ownership. Nur: Gerade diese Spaltung des Eigentums ist dem deutschen Rechtsverständnis fremd. Werden Trusts rechtsgeschäftlich als sogenannte Express Trusts errichtet, so regeln sie oftmals die Vermögensnachfolge des Errichters. Der Trust kann dann – je nach konkreter Ausgestaltung – beispielsweise der deutschen Testamentsvollstreckung oder einer Familienstiftung ähneln.

 

Da der Errichter den Express Trust weitgehend frei errichten kann, sind in der Praxis unzählige Arten solcher Vehikel zu finden. So kann ein Trust sowohl zu Lebzeiten (Inter Vivos Trust) als auch von Todes wegen (Testamentary Trust) errichtet werden, dem Trustee entweder weitgehendes Ermessen einräumen (Discretionary Trust) oder ihm genaue Vorgaben machen (Strict Trust). Zudem kann der Errichter den Trust entweder unwiderruflich ausgestalten (Irrevocable
Trust) oder sich vorbehalten, den Trust später zu widerrufen (Revocable Trust).

Transparent oder intransparent?

Wie ein Trust in Deutschland steuerlich behandelt wird, hängt maßgeblich davon ab, ob dieser als transparent oder intransparent eingestuft wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
bestehen nämlich drei Möglichkeiten: Das Vermögen und die Einkünfte des Trusts können erstens dem Errichter, zweitens den Begünstigten oder drittens dem Trust selbst zuzuordnen sein, wie der Bundesfinanzhof 1992 festlegte. Ist der Trust dem Errichter oder den Begünstigten zugeordnet, so spricht man von einem transparenten Trust.