Steuerliche Doppelbelastung adé Bekommt die Einkommensteuer Vorrang vor der Erbschaft- oder Schenkungsteuer?

Rechtsanwalt Axel Wepler von der Wirtschaftskanzlei Epple, Dr. Hörmann & Kollegen

Rechtsanwalt Axel Wepler von der Wirtschaftskanzlei Epple, Dr. Hörmann & Kollegen

Das Finanzgericht Münster hat sich in seinem Urteil vom 22. Oktober 2015 (3 K 986/13 Erb) zu der Frage geäußert, ob verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) gleichzeitig auch noch der Schenkungsteuer unterliegen.

Dem Streitfall lag – verkürzt dargestellt – folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Geschäftsführer (Kläger) einer GmbH vermietete an die GmbH Maschinen und Geräte (bewegliche Wirtschaftsgüter). Alleingesellschafterin der GmbH war die Ehefrau des Klägers. Später vermietete der Kläger auch noch ein Grundstück an die GmbH, das er kurz zuvor von seinem Vater erworben hatte.

Bei einer bei der GmbH durchgeführten Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Mieten für die beweglichen Wirtschaftsgüter überhöht seien, so dass das zuständige Finanzamt in Höhe der Differenz zum angemessenen Mietpreis von einer vGA an den Kläger ausging, die seiner Ehefrau als Alleingesellschafterin der GmbH zuzurechnen sei. Darüber hinaus führe auch die Vermietung der Immobilie in Höhe des unangemessenen Mietanteils zu einer vGA, die ebenfalls seiner Ehefrau zuzurechnen sei. Es ergingen entsprechend geänderte Körperschaftsteuerbescheide.

Hiervon erfuhr der Beklagte (das für Schenkungsteuer zuständige Finanzamt) aufgrund einer Kontrollmitteilung der Betriebsprüfung für Zwecke der Schenkungsteuer und setzte entsprechende Schenkungsteuer für eine freigebige Zuwendung der GmbH an den Kläger fest. Bemessungsgrundlage war die Summe der zu hohen Mieten, das heißt der Betrag der gesamten vGA. Gegen den Schenkungsteuerbescheid richtete sich die Klage.

Das Finanzgericht Münster ist dieser Beurteilung durch die Finanzverwaltung nicht gefolgt und gab der Klage mit folgender Begründung statt:

Das Finanzamt habe den streitbefangenen Sachverhalt zu Unrecht als Schenkung gewürdigt. Gemäß Paragraf 7 Absatz 1 Nummer 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) gelte als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Vermögensvorteile, die ein Steuerpflichtiger durch eine auf Einkünfteerzielung am Markt, also auf einen Hinzuerwerb von Einkommen gerichtete Erwerbshandlung erziele und die deshalb bei ihm der Einkommensteuer unterlägen, würden von der Vorschrift nicht erfasst. Es fehle in einem solchen Fall an der Freigebigkeit.

Diesen Rechtsprechungsgrundsätzen schließe sich der Senat – jedenfalls für Fälle wie den vorliegenden – an. Sie führten im Streitfall zu der Verneinung einer Schenkungsteuerpflicht der überhöhten Mietzahlungen. Denn die Mieten für die Immobilie und die Maschinen oder Gerätschaften seien zwischen der GmbH und dem Kläger vertraglich rechtswirksam vereinbart. Sie führten bei ihm in voller Höhe zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des Paragrafen 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die der Einkommensteuer unterliegen.

Der – einheitliche – vertragliche Rechtsgrund lasse die Aufspaltung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Hinzuerwerb des Klägers nicht zu. Das entgeltliche Geschäft stehe der Annahme einer Unentgeltlichkeit entgegen, mithin der Grundvoraussetzung für eine Schenkung. Der Vermögensvorteil, den der Kläger aus zu hohen Mietzahlungen erhalten habe, sei bei ihm ausschließlich von ertragsteuerrechtlicher Bedeutung und könne somit nicht zusätzlich als der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung der GmbH an ihn gewertet werden.

Ob eine verdeckte Gewinnausschüttung überhaupt und in der von den Beteiligten übereinstimmend angenommen Höhe vorliege, könne vorliegend offenbleiben. Es bedürfe hier mangels Erheblichkeit auch keiner Entscheidung, wie der Senat unter Würdigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) die Fälle einer gemischten Schenkung oder eines abgekürzten Zahlungsweges in dem Dreiecksverhältnis GmbH / Gesellschafterin / Zahlungsempfänger beurteilen würde.