Aufgrund der kurzfristigen Änderung der Rechtsauffassung und dem herannahenden Jahresende (Ausschlussfrist für Anträge für den Veranlagungszeitraum 2013) darf auch bezweifelt werden, ob seinerzeit alle betroffenen Private-Equity-Fonds beziehungsweise deren steuerliche Berater rechtzeitig den einzigen Ausweg in Form der fristgerechten Einreichung eines vorsorglich „umfassenden und weiten" Antrags gewählt hatten.
Diese Vorgehensweise hätte den betroffenen Private-Equity-Fonds ermöglicht, nach Erhalt der erforderlichen Unterlagen und Informationen den gestellten Antrag etwaig wieder teilweise zurück zu nehmen. Ein umfassender und weiter Antrag kann reduziert, ein zu knapper und enger Antrag aber nicht erweitert werden.
Aufgrund der scharfen Rechtsfolge, das heißt der Versteuerung einer Auszahlung vollständig als Dividende anstelle einer vollständig oder teilweise nicht steuerbaren Einlagenrückgewähr, waren Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung programmiert. Erfreulicherweise wurde die gesonderte Feststellung von Nennkapitalrückzahlungen bei ausländischen Kapitalgesellschaften in einem entsprechenden BMF-Schreiben explizit geregelt.
Dort wurde auch klargestellt, dass Nennkapitalrückzahlungen, die vor dem 1. Januar 2014 erbracht wurden und für die ein Antrag auf Feststellung der Einlagerückgewähr abgelehnt, zurückgenommen oder nicht gestellt wurde, abweichend von der Generalnorm nicht als (steuerpflichtige) Gewinnausschüttungen behandelt werden, wenn das für den Anteilseigner zuständige Finanzamt die Qualifizierung der Leistung als nicht steuerbare Nennkapitalrückzahlung vornimmt.
Doch auch für die bereits gestellten Anträge auf Einlagenrückgewähr dürfte die vom BZSt geforderte Detailtiefe der für die beantragte Kapitalrückzahlung zu erbringenden Nachweise eine weitere Schwierigkeit für die deutschen Beteiligten eines ausländischen Private-Equity-Fonds bedeuten. Insbesondere bei relativ kleinen Beteiligungshöhen oder bei nur mittelbarer Beteiligung über einen Fund of Funds dürfte die Beschaffung sämtlicher Nachweise regelmäßig nur schwer zu bewältigen sein.
Unter anderem muss ein lückenloser Nachweis sämtlicher Kapitalein- und -auszahlungen durch Kapitalabrufschreiben, Ausschüttungsschreiben sowie den jeweiligen Kontoauszügen erfolgen. Daneben müssen die vollständigen Jahresabschlüsse, Satzungen, Zeichnungsscheine, Kapitalkonten, Handelsregisterauszüge, Ansässigkeitsbescheinigungen, Gesellschafterbeschlüsse, Structure Charts und Ähnliches vorgelegt werden.
(Neu-)Regelung zum steuerlichen Einlagekonto bei Drittstaaten-Kapitalgesellschaften
Strittig und unklar ist - zumindest in den Augen der Finanzverwaltung – die Behandlung von Auszahlungen aus Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz in Drittstaaten, wie beispielsweise den USA, Hongkong, den Cayman Islands oder auf den Kanalinseln Guernsey beziehungsweise Jersey haben. Kapitalrückzahlungen aus Drittstatten-Kapitalgesellschaften sind gesetzlich nicht geregelt.
Innerhalb der Finanzverwaltung hat sich in jüngerer Zeit die systemwidrige und sinnfreie Auffassung verfestigt, wonach eine steuerfreie Einlagenrückgewähr aus Drittstaaten-Kapitalgesellschaften grundsätzlich überhaupt nicht möglich sei, und stattdessen sämtliche Auszahlungen aus diesen Kapitalgesellschaften – das heißt auch Kapitalrückzahlungen – als steuerpflichtige Gewinnausschüttungen zu qualifizieren und behandeln seien.
Am 13. Juli 2016 ergingen zwei höchstrichterliche Entscheidungen zur Einlagenrückgewähr bei Drittstaaten-Kapitalgesellschaften. Der BFH hat sich im Rahmen dieser beiden Urteile erneut mit der Einlagenrückgewähr von in Drittstaaten ansässigen Kapitalgesellschaften befasst. Abweichend von der Auffassung der Finanzverwaltung sprachen sich die Richter erneut dafür aus, dass eine nicht steuerbare Rückgewähr von Einlagen grundsätzlich auch im Verhältnis einer im Drittstaatengebiet ansässigen Kapitalgesellschaft zu ihren im Inland ansässigen Anteilseignern möglich sein soll.