Neu ist auch, dass künftig bei allen Meldungen der vorgenannten Sachverhalte und auch bei der nachfolgend beschriebenen rundum neuen Meldepflicht für Beteiligungen an einer Drittstaat-Gesellschaft auch die Art der Tätigkeit des Betriebs, der Betriebstätte, der Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder auch der Drittstaat-Gesellschaft mitzuteilen ist.
Die nachfolgende Erweiterung der Meldepflichten für die Beteiligung an einer Drittstaat-Gesellschaft macht die Absicht des Gesetzgebers, durch das entsprechende Gesetz für mehr Transparenz und weniger Steuerumgehungen zu sorgen, besonders deutlich. Meldepflichtig ist neuerdings auch
- die Tatsache, dass der inländische Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des Paragraphen 1 Absatz 2 AStG erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können/sollen.
Drittstaat-Gesellschaft ist dabei eine Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind.
Nach dieser Neufassung des Gesetzes reicht bereits ein faktischer Einfluss, eine formalrechtliche Eigentümerstellung ist nicht erforderlich. Demzufolge sind von diesen Meldepflichten auch Treuhandstrukturen und wohl auch Stiftungen erfasst.
Daneben trifft Beteiligte, die einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf gesellschaftsrechtliche, geschäftliche oder finanzielle Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben, eine sechsjährige Aufbewahrungsverpflichtung für diesbezügliche Unterlagen. Dies könnte zur Folge haben, dass in Zukunft bei Steuerpflichtigen mit beherrschenden Beziehungen zu „Drittstaat-Gesellschaften“ Außenprüfungen zur Überprüfung dieser Unterlagen ohne weitere Begründung durchgeführt werden.
Erfreulicherweise wurde die Frist für die Abgabe zur Meldung von Auslandsbeteiligungen schrittweise verlängert. Endete diese zunächst einen Monat nach dem meldepflichtigen Ereignis, wurde sie im November 2011 an die allgemeine Frist zur Abgabe der Steuererklärungen zum 31. Mai des Folgejahres angeglichen. Nach aktueller Gesetzeslage sind Auslandsbeteiligungen nunmehr zusammen mit der Einkommensteuer- oder Körperschaftssteuer für den Besteuerungszeitraum, in dem der Sachverhalt verwirklicht wurde, mitzuteilen. Spätestens sind sie jedoch 14 Monate nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums zu erstatten.