Nachdem im ersten Teil dieser Beitragsreihe die Steuererklärungspflichten aus in- und ausländischen Private-Equity-Fonds beleuchtet wurden, befasst sich dieser Beitrag mit den verschärften Meldepflichten bei Auslandsbeteiligungen nach Paragraph 138 Absatz 2 Abgabenordnung. Aufgrund dieser häufig nicht bekannten oder beachteten gesetzlichen Regelung laufen Anleger von Private-Equity-Fonds unter Umständen Gefahr, zu Steuersündern zu werden.
Seit 2002 besteht für im Inland unbeschränkt einkommen- beziehungsweise körperschaftsteuerliche Steuersubjekte eine Anzeigepflicht für bestimmte Auslandsbeteiligungen und –engagements. Diese ist in der Regel im Fall einer Direktbeteiligung ohne größeren Aufwand zu erfüllen. Anleger in Privat-Equity-Fonds stehen allerdings vor größeren Problemen, da wegen der oftmals mehrschichtigen in- und ausländischen Beteiligungsstrukturen sämtliche für eine ordnungsgemäße Meldung erforderlichen Angaben und Informationen häufig nicht zu erhalten sind. Somit sind viele Anleger schon rein praktisch nicht in der Lage, die eigenen Auslandsbeteiligungen auf dem amtlich vorgeschrieben Vordruck dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Im Laufe der vergangenen Jahre hat der Gesetzgeber die meldepflichtigen Sachverhalte teilweise massiv ausgedehnt. Seit dem Auftauchen der ersten CDs mit den Daten von Bundesbürgern sowie deren Kontoverbindungen und -bewegungen im Ausland achtet die Finanzverwaltung darauf, ob entsprechende Anträge eingereicht werden und ahndet Fälle, in denen dies nicht geschieht.
Infolge der Veröffentlichung der sogenannten Panama Papers im April 2016 hatte sich eine intensive Diskussion über die Legalität und die Legitimität von Briefkastenfirmen entwickelt. Die Bundesregierung und der Bundesrat brachten daraufhin ein entsprechendes Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz („StUmgBG“) auf den Weg, das es den deutschen Finanzbehörden erleichtern soll, entsprechende Sachverhalte festzustellen.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes Ende Juni dieses Jahres sind die nachfolgend beschriebenen Erweiterungen und Modifizierungen der Anzeigepflichten inländischer Steuerpflichtiger für deren Auslandsbeteiligungen erstmals auf Vorgänge anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2017 stattfinden.
Meldepflichtig sind somit die folgenden Sachverhalte, die zur Verdeutlichung der Bestandsregelungen mit „wie bisher“ sowie der Neuerungen mit „neu“ gekennzeichnet werden:
- die Gründung und der Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland (wie bisher)
- die Begründung, die Aufgaben oder die Änderung der Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften (wie bisher) und
- der Erwerb sowie (neu) die Veräußerung von Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften und sonstigen ausländischen Körperschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland, sofern damit eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital oder Vermögen erreicht wird oder die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 Euro beträgt.
Hervorzuheben ist, dass die vormalige Differenzierung zwischen unmittelbar und mittelbar gehaltenen Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften aufgegeben und die Meldegrenze (neu) auf einheitlich 10 Prozent für unmittelbare und/oder mittelbare Beteiligungen abgesenkt wurde und somit beispielsweise auch die Investoren in Private-Equity-Fonds aufgrund des abgesenkten Schwellenwertes schneller als früher meldepflichtig werden.