Steuerliche Aspekte bei Private Equity, Teil 1 Welche Steuerpflichten aus Private-Equity-Fonds erwachsen

Seite 3 / 3

Sobald dann zu einem späteren Zeitpunkt, beispielsweise durch eine nachträgliche Aktivität des ausländi­schen Fondsmanagers oder auf Initiative der deutschen Finanzverwaltung, weitere inländische Feststellungsbeteiligte bekannt werden und sich erstmals zu einer gemeinschaftlichen Steuerer­klärung zusammenschließen beziehungsweise sich einer existierenden Teilfeststellungserklärung anschlie­ßen wollen oder sollen, zieht dies in aller Regel erheblichen Abstimmungsbedarf nach sich.

Zu nennen sind dabei etwaige Qualifikationskonflikte sowie auch die Verständigung und Einigung der inländi­schen Feststellungsbeteiligten auf einen gemeinsamen steuerlichen Berater, insbesondere in den Fällen, in denen jeweils schon eigene Erstellungsaktivitäten beauftragt wurden.

Als Selbstanzeige gewertet

Die spätere erstmalige Abgabe einer Steuererklärung für die inländischen Feststellungsbeteilig­ten beziehungsweise die spätere Erweiterung einer bereits abgegebenen Teilfeststellungserklärung um wei­tere erst später bekannt gewordene inländische Investoren birgt allerdings erheblichen Zündstoff.

Es sind mittlerweile mehrere Fälle bekannt geworden, in denen die Finanzverwaltung die verspä­tete Abgabe einer Steuererklärung für die inländischen Feststellungsbeteiligten eines ausländi­schen Private-Equity-Fonds beziehungsweise die spätere Zusammenführung der jeweils erklärten steuerli­chen Ergebnisse einzelner Investoren in einer gemeinschaftlichen Steuererklärung als Selbstanzeige nach der deutschen Abgabenordnung gewertet hat und in der Folge auch Steuerstrafverfahren gegen die einzelnen inländischen Investoren eingeleitet wurden.

Manager mittlerweile sensibilisiert

Erfreulicherweise sind mittlerweile aber zahlreiche Manager von ausländischen Private-Equity-Fonds für deutsche Steuererklärungspflichten sensibilisiert und gehen seit einigen Jahren auch vermehrt dazu über, die Feststellungserklärung für die inländischen Feststel­lungsbeteiligten bei einem deutschen Steuerberater gleich zu Beginn der Laufzeit des ausländi­schen Private-Equity-Fonds in Auftrag zu geben.

Diese Vorgehensweise bietet für alle inländischen Feststellungsbeteiligten und das ausländische Fonds-Management insbesondere folgende Vorteile:

  • Einheitliche Qualifikation der Einkünfte des ausländischen Private-Equity-Fonds und Vermei­dung von etwaigen Qualifikationskonflikten,
  • identische steuerliche Ergebnisse für alle deutschen Investoren und
  • es wird vermieden, dass die verschiedenen Steuerberater der einzelnen deutschen Investoren mit identischen oder zumindest ähnlichen Fragen auf das Finanz-/Managementteam des ausländi­schen Private-Equity-Fonds zukommen.


Über den Autor:

Christoph Ludwig ist Steuerberater und Partner der Steuer- und Anwaltskanzlei BLL Braun Leberfinger Ludwig. Er ist spezialisiert auf die laufende Betreuung nationaler und internationaler Private Equity- und Venture Capital-Fonds, die umfassende Beratung vermögender (Privat-)Personen mit unternehmerischem Hintergrund sowie die steuerliche Beratung auf Gesellschafter- und Gesellschaftsebene.

 

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen