Sobald dann zu einem späteren Zeitpunkt, beispielsweise durch eine nachträgliche Aktivität des ausländischen Fondsmanagers oder auf Initiative der deutschen Finanzverwaltung, weitere inländische Feststellungsbeteiligte bekannt werden und sich erstmals zu einer gemeinschaftlichen Steuererklärung zusammenschließen beziehungsweise sich einer existierenden Teilfeststellungserklärung anschließen wollen oder sollen, zieht dies in aller Regel erheblichen Abstimmungsbedarf nach sich.
Zu nennen sind dabei etwaige Qualifikationskonflikte sowie auch die Verständigung und Einigung der inländischen Feststellungsbeteiligten auf einen gemeinsamen steuerlichen Berater, insbesondere in den Fällen, in denen jeweils schon eigene Erstellungsaktivitäten beauftragt wurden.
Als Selbstanzeige gewertet
Die spätere erstmalige Abgabe einer Steuererklärung für die inländischen Feststellungsbeteiligten beziehungsweise die spätere Erweiterung einer bereits abgegebenen Teilfeststellungserklärung um weitere erst später bekannt gewordene inländische Investoren birgt allerdings erheblichen Zündstoff.
Es sind mittlerweile mehrere Fälle bekannt geworden, in denen die Finanzverwaltung die verspätete Abgabe einer Steuererklärung für die inländischen Feststellungsbeteiligten eines ausländischen Private-Equity-Fonds beziehungsweise die spätere Zusammenführung der jeweils erklärten steuerlichen Ergebnisse einzelner Investoren in einer gemeinschaftlichen Steuererklärung als Selbstanzeige nach der deutschen Abgabenordnung gewertet hat und in der Folge auch Steuerstrafverfahren gegen die einzelnen inländischen Investoren eingeleitet wurden.
Manager mittlerweile sensibilisiert
Erfreulicherweise sind mittlerweile aber zahlreiche Manager von ausländischen Private-Equity-Fonds für deutsche Steuererklärungspflichten sensibilisiert und gehen seit einigen Jahren auch vermehrt dazu über, die Feststellungserklärung für die inländischen Feststellungsbeteiligten bei einem deutschen Steuerberater gleich zu Beginn der Laufzeit des ausländischen Private-Equity-Fonds in Auftrag zu geben.
Diese Vorgehensweise bietet für alle inländischen Feststellungsbeteiligten und das ausländische Fonds-Management insbesondere folgende Vorteile:
- Einheitliche Qualifikation der Einkünfte des ausländischen Private-Equity-Fonds und Vermeidung von etwaigen Qualifikationskonflikten,
- identische steuerliche Ergebnisse für alle deutschen Investoren und
- es wird vermieden, dass die verschiedenen Steuerberater der einzelnen deutschen Investoren mit identischen oder zumindest ähnlichen Fragen auf das Finanz-/Managementteam des ausländischen Private-Equity-Fonds zukommen.
Über den Autor:
Christoph Ludwig ist Steuerberater und Partner der Steuer- und Anwaltskanzlei BLL Braun Leberfinger Ludwig. Er ist spezialisiert auf die laufende Betreuung nationaler und internationaler Private Equity- und Venture Capital-Fonds, die umfassende Beratung vermögender (Privat-)Personen mit unternehmerischem Hintergrund sowie die steuerliche Beratung auf Gesellschafter- und Gesellschaftsebene.