Steuerfallen bei Einzel- und Gemeinschaftskonten Mein Geld, dein Geld, unser Geld?

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Verschärfte Situation seit 2011

Durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2011 wurde die Situation etwas entschärft. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs reicht allein die Einzahlung eines Partners auf ein Gemeinschaftskonto für die Annahme einer Schenkung zugunsten des anderen Ehegatten nicht aus.

Zu berücksichtigen seien vielmehr schriftliche oder mündliche Vereinbarungen der Partner sowie die tatsächliche Verwendung der auf dem Gemeinschaftskonto befindlichen Geldmittel und zwar für Ausgaben außerhalb der laufenden Lebensführung. Letztlich seien die Gesamtumstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweislast für das Vorliegen einer Schenkung trägt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs die Finanzverwaltung.

Im Nachgang zu dem zitierten Urteil des Bundesfinanzhofs wurde es ruhiger um das Gemeinschaftskonto. Gerade in den vergangenen Monaten greift die Finanzverwaltung aber wieder vermehrt Sachverhalte auf, in denen ein Partner hohe Einzahlungen auf ein Gemeinschaftskonto vorgenommen hat. Insbesondere auch bei Außenprüfungen nimmt der Fiskus hohe Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto und deren Verwendung durch die Partner zunehmend ins Visier.

Freilich stellt nicht jede Einzahlung auf einem Gemeinschaftskonto zur Hälfte eine Schenkung an den am Konto mitberechtigten Partner dar. Vor allem Vermögenszuwächse zur gemeinsamen Haushaltsführung der Partner stellen keine unentgeltlichen Zuwendungen dar.

Gerade bei größeren Beträgen sind allerdings Schenkungen denkbar. Hinzuweisen ist noch darauf, dass dies nur für die Güterstände der Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung gilt. Im Falle von Gütergemeinschaft wird das Vermögen der Lebenspartner grundsätzlich vollständig gemeinschaftliches Vermögen beider Partner.

Die oben geschilderten Schenkungsteuerrisiken bestehen im Übrigen nicht nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, sondern auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften. Da bei Schenkungen unter nichtehelichen Lebenspartnern nur ein Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro besteht, ist hier besondere Vorsicht geboten.

Vorkehrende Maßnahmen

Um das Risiko wechselseitiger Schenkungen dem Grunde nach auszuräumen, kann es sich insbesondere bei zu erwartenden hohen Einzahlungen auf das Gemeinschaftskonto anbieten, von vorneherein getrennte Konten, gegebenenfalls mit Kontovollmacht, einzurichten.

Möglich ist darüber hinaus auch, dass die Partner eine Vereinbarung darüber treffen, dass Einzahlungen auf dem Gemeinschaftskonto grundsätzlich nur demjenigen Partner zustehen sollen, von dem sie vorgenommen worden sind und dass der nicht einzahlende Partner zwar auf das Kontoguthaben zugreifen kann, allerdings nur um die Kosten der allgemeinen Lebensführung zu bestreiten, nicht jedoch, um eigenes Vermögen aufzubauen. Zu Beweiszwecken ist eine schriftliche Vereinbarung empfehlenswert. Eine solche Vereinbarung muss selbstverständlich von den Partnern auch durchgeführt, das heißt gelebt werden.

Wenn solche Vorkehrungsmaßnahmen nicht getroffen worden sind, ist guter Rat freilich teuer. Bei Partnern, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, besteht die Möglichkeit einer sogenannte Güterstandsschaukel. Dabei heben die Ehegatten oder Lebenspartner mittels notariellen Ehevertrags die Zugewinngemeinschaft durch Vereinbarung der Gütertrennung auf.

Infolgedessen ist ein Zugewinnausgleich durchzuführen. Insofern können die Partner vereinbaren, dass die Schenkungen bezüglich des Gemeinschaftskontos auf die Ausgleichszahlung angerechnet werden. In diesem Fall entfällt die Steuer auf die in der Vergangenheit vorgenommenen Schenkungen rückwirkend. Das zuständige Finanzamt muss infolgedessen die betreffenden Schenkungsteuerbescheide aufheben. Bereits gezahlte Schenkungsteuer wird wiedererstattet.