Ewig dein, ewig mein, ewig uns: Dieses Zitat ist einer der Klassiker für Hochzeitsreden. Mit Blick auf den gemeinsamen Vermögensaufbau und Schenkungen sollten sich Ehepaare jedoch nur den ersten Teil des Zitats merken. Denn schließen zwei Partner eine Ehe, bleibt es trotzdem erst einmal bei zwei getrennten Vermögen. Oft ist den Vermählten auch nicht bewusst, dass sie sich mit Gemeinschaftskonten, Ratenzahlungen auf eine gemeinsame Immobilie oder Urlaubsreisen, die nur ein Ehepartner bezahlt, auch im steuerlichen Sinne beschenken.
Gerade in Ehen mit einem Alleinverdiener herrscht bisweilen dieser Irrglaube, dass es für beide Partner ein gemeinsames Vermögen gebe, sprich: Was auf dem Konto landet, steht beiden Ehegatten gleichermaßen zu. Schließlich bringt der eine Partner das Einkommen nach Hause, während der andere sich um Haushalt und Familie kümmert – so die weit verbreitete Annahme. Schließt das Paar keinen Ehevertrag, greift der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Und der wiederum bedeutet: Jeder behält steuerlich betrachtet sein Vermögen für sich allein. Wenn der gut verdienende Ehepartner dann nicht nur den allgemeinen Lebensunterhalt finanziert, sondern auch die luxuriöse Finca auf Mallorca bezahlt, ein gemeinsames Aktiendepot aufbaut oder mit teuren Uhren und Autos aufwartet, gelten solche Zuwendungen steuerlich als „Schenkungen“. Diese sind zwar nicht immer, aber oft schenkungsteuerpflichtig.
Werden sie dem Finanzamt nicht angezeigt und – falls eine Steuerpflicht besteht
– werden die entsprechenden Steuern nicht entrichtet, ist der Tatbestand der
Steuerhinterziehung verwirklicht.
Persönlicher Steuerfreibetrag
Grundsätzlich zeigt sich der Fiskus erst einmal großzügig bei Schenkungen unter Eheleuten – und auch bei eingetragenen Lebenspartnern: Vermögen mit einem Wert von bis zu 500.000 Euro können innerhalb von zehn Jahren steuerfrei übertragen werden. Jedoch gilt der Freibetrag ausschließlich für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften. Für alle anderen Partnerschaften greift die Regelung für Schenkungen zwischen Dritten, wobei der Freibetrag hier lediglich 20.000 Euro beträgt.
Wichtig zu beachten: Das Wissen um den Freibetrag entbindet nicht von der Pflicht, die Schenkung beim Finanzamt anzuzeigen. Jede Schenkung, unabhängig davon, ob sie den Freibetrag überschreitet oder nicht, muss innerhalb von drei Monaten gemeldet werden. Das Finanzamt muss sie prüfen. Die Anzeigepflicht gilt dabei sowohl für den Beschenkten als für auch den Schenker. Grundsätzlich gilt hier: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Was gilt alles als Schenkung?
Als Schenkung im steuerrechtlichen Sinne gilt grundsätzlich jede Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch die Schenkung auf Kosten des Schenkenden bereichert wird. Ob eine Bereicherung auf der einen und gleichzeitig eine Vermögensminderung auf der anderen Seite vorliegt, lässt sich nicht immer so einfach bestimmen, wie dies auf den ersten Blick erscheinen mag. Schwierig zu bewerten ist der Umstand insbesondere bei unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Nutzungsüberlassungen, zum Beispiel, wenn jemand an Familienangehörige vermietet oder Kosten für gemeinsame, kostenintensive Reisen übernimmt.
Häufig unerkannt bleiben typischerweise auch Schenkungen im Zusammenhang mit Gemeinschaftskonten. Um ein einfaches Beispiel zu nennen: Zahlt ein Ehegatte 10 Millionen Euro auf ein Gemeinschaftskonto ein, während der andere lediglich 2 Millionen Euro einzahlt, wird die Hälfte der Differenz – also 4 Millionen Euro – als Schenkung betrachtet und ist, natürlich abzüglich eines etwaigen Freibetrags, grundsätzlich steuerpflichtig.
Immobilien als Stolperstein
Eine weitere Schenkungsteuerfalle können gemeinsame Immobilien sein. Ein typisches Beispiel: Ehepartner erwerben eine gemeinsam vermietete Immobilie – zum Beispiel zur gemeinsamen Altersvorsorge – und damit ein nicht selbst genutztes Objekt. Der steuerliche Tatbestand der Bereicherung ist immer schon dann erfüllt, wenn eine Person – gegebenenfalls auch durch höhere Kreditwürdigkeit – Mittel aufbringt, die über seinem Eigentumsanteil am Objekt liegen.
Auch Darlehen im Familienkreis bergen Risiken. Familien dokumentieren sie häufig unzureichend oder gar nicht. Dadurch sind diese Darlehen schwerer nachzuweisen. Ferner werden nicht selten die selbst festgelegten Rahmenbedingungen wie beispielsweise Rückzahlungsraten und -zeiträume nicht eingehalten. Hinzu kommt, dass Darlehen innerhalb der Familie regelmäßig zinsfrei ausgestaltet sind. Bereits die Unverzinslichkeit eines Darlehens stellt laut Bundesfinanzhof jedoch eine Schenkung dar.
Selbstverständlich muss nicht jedes Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenk beim Finanzamt angezeigt werden. Sogenannte Gelegenheitsgeschenke sind von der Besteuerung mit Schenkungsteuer befreit. Doch auch hier ist es schwer, die Grenze zu ziehen, denn was ist angemessen? Die Frage dürfte das Finanzamt je nach Anlass, Umständen, aber vor allem auch den persönlichen Vermögensverhältnissen unterschiedlich beantworten.
Ist eine Designer-Tasche zum Abitur noch angemessen? Oder ein Porsche zur Hochzeit? Auch hier gilt: Lieber einmal zu viel beim Steuerberater nachgefragt als zu wenig. Eine Möglichkeit, um Steuern bei Vermögensübertragungen zwischen Ehepartnern zu vermeiden oder sogar rückwirkend – jedenfalls steuerlich – zu heilen, bietet die sogenannte Güterstandsschaukel. Gemeint ist damit ein Wechsel beziehungsweise „Schaukeln“ von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und wieder zurück.
Güterstandsschaukel hilft
Die Güterstandschaukel ist ein steuerliches Gestaltungsmodell, das die zivilrechtliche Möglichkeit des Güterstandswechsels nutzt. Ziel ist es, bereits zu Lebzeiten einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch zwischen Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu schaffen und so eine schenkungsteuerfreie Vermögensübertragung zu ermöglichen.
Die Besonderheit: Ein Wechsel des Güterstands ist (auch) rückwirkend möglich. Die Rückwirkung gilt steuerlich, nicht aber strafrechtlich. Bei vorsätzlicher Nicht-Anzeige einer früheren Schenkung hilft nur eine Selbstanzeige, um möglichst eine Strafe wegen Steuerhinterziehung zu vermeiden.
Klimaverschärfung Steuerstrafrecht
In den vergangenen Jahren verschärfte sich die Situation im Zusammenhang mit potenziell steuerstrafrechtlich relevanten Sachverhalten. Was vor einigen Jahren noch auf steuerlicher Ebene geregelt wurde, wird heute oft an die Straf- und Bußgeldsachenstellen weitergeleitet. Gründe sind unter anderem, dass die Öffentlichkeit sensibler und das regulatorische Umfeld verschärft ist, während die Anforderungen an den Steuerpflichtigen wachsen und der Sachverhalt komplexer wird. Hinzu kommt, dass die Schwelle zur Annahme von Vorsatz oder Leichtfertigkeit im Bereich von Steuerstraftaten in der Praxis extrem niedrig ist.
Bei Schenkungen zeigt sich dies besonders eklatant, weil Betroffene diese oft nicht als solche erkennen und hier ein spürbarer Konflikt zwischen Lebenswirklichkeit und Steuerrecht besteht. Steuerliche Korrekturen und eine Selbstanzeige sind zwar grundsätzlich möglich, Betroffene sollten sie aber mit Vorsicht und nie ohne einen versierten Berater angehen.
Steuerstrafverfahren vermeiden
Was aber, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist und die Steuerbeamten wegen möglicher Steuerhinterziehung ermitteln, weil ein Ehepartner versehentlich Vermögen übertragen und das unwissentlich nicht angemeldet hat? Genug Stolperfallen gibt es ja schon, sodass solch ein Vorgang prinzipiell denkbar ist. Wird jemand wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung verurteilt, kann die Justiz eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verhängen.
In einem besonders schweren Fall, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einer Hinterziehungssumme von über 50.000 Euro vorliegt, drohen sechs Monate bis zu zehn Jahre Gefängnis. Doch gerade in Steuerstrafverfahren – und besonders in den vorliegenden Konstellationen innerhalb einer Ehe – bestehen im Ermittlungsverfahren zahlreiche Verteidigungs- und teils Gestaltungsmöglichkeiten; sowohl im strafrechtlichen als auch steuerlichen Verfahren. Um ein böses Erwachen in Form von steuerstrafrechtlichen Konsequenzen zu vermeiden, hilft daher meistens schon ein erhöhtes Problembewusstsein. Und das ist in der Ehe ja ohnehin von Vorteil.
Über die Autorin
Die Gastautorin Anja Stürzl gründete Ende 2023 die Kanzlei Stürzl Steuerstrafrecht und ist Rechtsanwältin mit Spezialisierung auf Steuerrecht und Steuerstrafrecht in Frankfurt am Main. Ihre berufliche Laufbahn begann sie als Rechtsanwältin bei Wannemacher & Partner, 2019 wechselte sie zur Kanzlei Flick Gocke Schaumburg. Von Dezember 2022 bis zur Gründung ihrer eigenen Kanzlei war sie Partnerin bei Rettenmaier Frankfurt.
