Herausforderungen bei Fondsstrukturen Warum Private-Equity-Investoren auf die Hinzurechnungsbesteuerung achten sollten

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So wirkt sich die Hinzurechnungsbesteuerung auf die Limited Partners aus

Die Hinzurechnungsbesteuerung läuft neben den üblichen Feststellungen für Zwecke der Einkommens- oder Körperschaftsteuer. Deshalb ergeben sich für deutsche Limited Partners zusätzliche Compliance-Pflichten. Die Private-Equity-Fonds selbst sind als in- oder ausländische Personengesellschaft für Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung zu vernachlässigen. Das bedeutet, dass der Hinzurechnungsbetrag nicht dem Fonds, sondern unmittelbar den deutschen Limited Partners zugerechnet wird.

Sie sind es dann auch, die diesen in Form einer besonderen Steuererklärung deklarieren müssen. Der inländische Limited Partner bewegt sich daher in einem Spannungsverhältnis zwischen der Identifikation möglicher Steuererklärungspflichten und den – seiner typischerweise geringen Beteiligungsquote geschuldeten – faktisch eingeschränkten Beibringungsmöglichkeiten. Dieses Spannungsverhältnis muss risikoadäquat und effizient gelöst werden.

 

Die Compliance-Verpflichtungen beinhalten die regelmäßige Überprüfung, ob die Beteiligungsstruktur des Fonds gegebenenfalls Merkmale aufweist, aufgrund derer die Hinzurechnungsbesteuerung anwendbar sein könnte. Danach müssen relevante Informationen über die potenziellen Zwischeneinkünfte eingeholt werden. Deren Analyse sollte entsprechend dokumentiert werden.

Sofern die Hinzurechnungsbesteuerung greift und der deutsche Limited Partner einen Hinzurechnungsbetrag versteuern muss, ergibt sich hieraus ein kommerziell meist nicht unwesentlicher Effekt. Einerseits deshalb, da der Hinzurechnungsbetrag ausschüttungsunabhängig besteuert wird und deshalb ohne korrespondierenden Liquiditätszufluss erfolgen kann, dem sogenannten Dry Income.

Andererseits kann sich – neben den Compliance-Kosten – auch eine definitive steuerliche Mehrbelastung ergeben, da der Hinzurechnungsbetrag voll besteuert wird. Die konzeptionelle Ausgestaltung des jeweiligen Portfolioinvestments zielt jedoch auf Anteilsveräußerungsgewinne oder Dividendeneinkünfte ab, die einer begünstigten Besteuerung beim deutschen Limited Partner unterliegen können.

 

Steuerpflichtige haben bei solchen Auslandssachverhalten erweiterte Mitwirkungspflichten und müssen der Finanzverwaltung auf Nachfrage weitreichende Unterlagen und Informationen vorlegen können. Kommt der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht hinreichend nach – kann er also die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen nicht vorlegen – reduziert dies die Ermittlungspflicht der Finanzbehörde und das Beweismaß – typischerweise zu Lasten des Steuerpflichtigen.

Deutsche LPs sind daher gut beraten, die Hinzurechnungsbesteuerung zu monitoren und sich die Bereitstellung der hierfür erforderlichen Unterlagen und Informationen in einer Nebenvereinbarung zum Limited Partnership Agreement des Private-Equity-Fonds (Side Letter) zusichern zu lassen.


Über die Gastautoren:
Lukas Redler und Axel Löntz sind Steuerberater bei Mazars und sind auf die steuerliche Beratung von Private Equity-Fonds und deren Investoren spezialisiert.

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