Herausforderungen bei Fondsstrukturen Warum Private-Equity-Investoren auf die Hinzurechnungsbesteuerung achten sollten

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Wie sich die Hinzurechnungsbesteuerung in Private-Equity-Fondsstrukturen auswirkt

Was in der Theorie nur wenig nach Kapitalanlage klingt, hat für Investoren aber gewisse Auswirkungen. Bei der Einführung der Hinzurechnungsbesteuerung hatte der Gesetzgeber nämlich vor allem Gestaltungen im Blick, durch die Einkünfte – teilweise bewusst – ins niedrig besteuerte Ausland verlagert wurden. Von ihrem Grundgedanken her dient die Hinzurechnungsbesteuerung also der Missbrauchsvermeidung.

Sie greift jedoch auch in vielen anderen Konstellationen, in welchen ein Missbrauch nicht vorliegt und auch kein Verlust deutschen Steuersubstrats zu befürchten ist. So etwa auch in Private-Equity-Fondsstrukturen, in denen deutsche Limited Partners über ein in- oder ausländisches Fondsvehikel mittelbar und vielleicht sogar über viele Stufen hinweg an ausländischen Zwischengesellschaften beteiligt sind, die Strukturen aber nicht aktiv gestalten und diese teilweise auch gar nicht kennen.

 

Mit Blick auf die im Buyout-Segment branchentypischen Fremdfinanzierungen mittels Special Purpose Vehicles dürfte die Mehrheit der Anwendungsfälle bei Private-Equity-Fonds im Bereich der erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung liegen, bei der keine Beherrschung der Zwischengesellschaft erforderlich ist. Die jüngste Gesetzesänderung hat allerdings auch die potenziellen Anwendungsfälle der „normalen“ Hinzurechnungsbesteuerung bei Private-Equity-Fonds erweitert: Im Regelfall hat der einzelne Limited Partner keine mittelbare Mehrheitsbeteiligung an einer Zwischengesellschaft.

Allerdings wird den Gesellschaftern einer Personengesellschaft – wie beispielsweise eines Private-Equity-Fonds in der Rechtsform der Limited Partnership – nun per Gesetz (widerlegbar) ein Zusammenwirken durch abgestimmtes Verhalten unterstellt (sogenanntes Acting in Concert). Dies hat zur Folge, dass die Anteile der Limited Partners für die Frage der oben erklärten Beherrschung gemeinsam betrachtet werden.

 

Erwirbt also ein Private-Equity-Fonds eine Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen, erstreckt sich die Hinzurechnungsbesteuerung nicht nur auf die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter, sondern auch auf andere passive Einkünfte; jedenfalls wenn diese nicht nachweislich im Zusammenhang mit einer aktiven Tätigkeit der Gesellschaft stehen oder die Gesellschaft ihren Sitz innerhalb der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum hat und bestimmte Substanzerfordernisse erfüllt.

Zu solch passiven Einkünften zählen etwa Dividendenerträge aus Streubesitzbeteiligungen von weniger als 10 Prozent. Dazu, welche Hürden die deutschen Gesellschafter einer Personengesellschaft nehmen müssen, um diese gesetzliche Unterstellung zu widerlegen, hat sich die Finanzverwaltung bislang noch nicht geäußert. Für die Limited Partners eines Private-Equity-Fonds würde die Unterstellung des Zusammenwirkens – also des Acting in Concert – jedoch der Realität widersprechen.