Vorsorge für das Lebenswerk Das Unternehmertestament: Wer plant, sichert – wer zögert, riskiert

Patrick Hardtke und Stefan Reuter (r.) von der Kanzlei Werwick Henne.

Patrick Hardtke und Stefan Reuter (r.) von der Kanzlei Werwick Henne: „Die Ehefrau wird zwar Erbin, erlangt aber keine Gesellschafterstellung." Bildquelle: Werwick Henne

Ist die Unternehmensnachfolge zum Todeszeitpunkt noch nicht vollzogen – etwa weil die Kinder des Unternehmers noch minderjährig sind – und fehlen klare Regelungen, drohen erhebliche Streitigkeiten innerhalb der Familie. Im schlimmsten Fall folgen Blockaden und ein erzwungener Verkauf des Unternehmens. Auch erhebliche finanzielle Belastungen für Mitgesellschafter und Unternehmen – etwa in Form von Abfindungsansprüchen oder als Folge der ungewollten Beendigung einer Betriebsaufspaltung – können eine missglückte Unternehmensnachfolge nach sich ziehen.

Das Unternehmertestament ist ein zentrales Instrument, um diesen Risiken vorzubeugen. Es sichert den Fortbestand des Unternehmens und vermeidet Konflikte zwischen den Erben.

Unternehmensnachfolger bestimmen

Kernelement eines jeden Unternehmertestaments ist die Bestimmung, wer die Unternehmensanteile erhalten soll und wer die operative Führung übernimmt. Häufig ist es sinnvoll, die Unternehmensanteile auf eine Person oder einen kleinen Kreis geeigneter Nachfolger zu konzentrieren, während andere Erben anderweitig abgefunden werden. Das verhindert, dass eine zersplitterte Gesellschafterstruktur das Unternehmen handlungsunfähig macht.

 

Da die Erbeinsetzung nicht einzelne Nachlassgegenstände zuwendet, sondern den Erben den gesamten Nachlass zuweist, empfiehlt es sich regelmäßig, die Unternehmensanteile durch ein (Voraus-)Vermächtnis der ausgewählten Person zuzuwenden. Die Vermächtnislösung bietet gegenüber der Erbeinsetzung auch dann einen Vorteil, wenn der Unternehmer den Nachfolger bis zu seinem Tod nicht bestimmen konnte – etwa weil die potenziellen Nachfolger noch zu jung sind. Der Unternehmer darf die Bestimmung eines Erben zwar nicht einem Dritten überlassen; unter Vorgabe fester Kriterien – etwa des erfolgreichen Abschlusses eines bestimmten Studiums – kann er jedoch einen Dritten, etwa einen Beirat oder Testamentsvollstrecker, damit beauftragen, aus einer Gruppe von Personen einen geeigneten Vermächtnisnehmer auszuwählen.

Abstimmung mit gesellschaftsvertraglichen Regelungen

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Abstimmung des Testaments mit gesellschaftsrechtlichen Regelungen. In vielen Unternehmen legen Gesellschaftsverträge bereits fest, was im Todesfall eines Gesellschafters gilt – etwa, dass nur bestimmte Personen Gesellschafter werden dürfen oder dass die übrigen Gesellschafter ein Vorkaufsrecht an den Anteilen halten. Der Unternehmer muss sein Testament zwingend mit diesen Regelungen abstimmen. Anderenfalls lässt sich der testamentarisch festgelegte Wille rechtlich nicht umsetzen: Sieht der Gesellschaftsvertrag beispielsweise vor, dass nur Abkömmlinge eines Gesellschafters in der Gesellschaft nachfolgen können, und bestimmt der Unternehmer in seinem Testament seine Ehefrau zur Alleinerbin, geht die testamentarische Anordnung ins Leere – die Ehefrau wird zwar Erbin, erlangt aber keine Gesellschafterstellung.

Umgekehrt kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass den Erben als Gegenleistung für ihr Ausscheiden eine Abfindung zusteht – eine erhebliche finanzielle Belastung für das Unternehmen und die Mitgesellschafter. Kluge testamentarische Regelungen – etwa Ausgleichszahlungen aus anderem Vermögen oder langfristige Zahlungsmodelle – können dieses Risiko wirksam begrenzen.

Steuerliche Implikationen frühzeitig einkalkulieren

Neben erb- und gesellschaftsrechtlichen Fragen spielen auch steuerliche Implikationen eine zentrale Rolle. Die Übertragung von Unternehmensvermögen kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt sein. Voraussetzung ist jedoch häufig, dass das Unternehmen über einen bestimmten Zeitraum fortgeführt wird und Arbeitsplätze erhalten bleiben. Sorgfältige Nachfolgeplanung hilft, diese Voraussetzungen zu erfüllen und unnötige steuerliche Belastungen zu vermeiden.

 

Flankierende Maßnahmen

Ein Unternehmertestament darf nicht isoliert betrachtet werden. Gute Nachfolgeplanung geht regelmäßig über testamentarische Regelungen und die Anpassung von Gesellschaftsverträgen hinaus.

Transmortale Vollmacht

Auch vor dem Ableben kann das Unternehmen handlungsunfähig werden – insbesondere bei schwerer Erkrankung des Unternehmers. Und selbst nach dem Versterben vergehen oft Monate, bis der Nachfolger nach Testamentseröffnung und – beim eigenhändigen Testament – ggf. Erteilung eines Erbscheins handeln kann. Eine transmortale Vollmacht, die über den Tod hinaus gilt, schließt diese Lücke. In der Praxis unterschätzen viele Unternehmer dieses Instrument – dabei ist es das wirksamste Mittel gegen operative Lähmung in der Übergangsphase.

Pflichtteilsansprüche und Zugewinn

Stellt das Unternehmen den wertvollsten Vermögensgegenstand dar, können gesetzliche Erbberechtigte, die nicht als Unternehmensnachfolger vorgesehen sind, Pflichtteilsansprüche gegen den Nachfolger geltend machen. Der Unternehmer muss daher im Rahmen der Nachfolgeplanung prüfen, ob und wie er dieser Belastung gestalterisch entgegenwirken kann. Eine Möglichkeit sind Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen – diese setzen allerdings die Mitwirkungsbereitschaft der Berechtigten voraus und erfordern frühzeitige Gespräche. Eine ähnliche Problematik ergibt sich bei Zugewinnansprüchen des Ehegatten, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.

Fazit

Gesellschafts-, Erb-, Güter- und Steuerrecht bieten eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, die – klug und aufeinander abgestimmt – ein stabiles Gesamtkonzept für die Unternehmensnachfolge ergeben. Wer wartet, bis der Ernstfall eintritt, verliert die Zeit, die richtigen Weichen noch zu stellen. Ein durchdachtes Unternehmertestament schafft Handlungssicherheit für die Familie, schützt das Unternehmen vor operativer Lähmung – und gibt dem Unternehmer die Gewissheit, dass sein Lebenswerk geordnet weitergeführt wird.

Stefan Reuter und Patrick Hardtke sind als Rechtsanwälte bei Werwigk Henne tätig und erbringen die im Beitrag beschriebenen Beratungsleistungen kommerziell. Der Beitrag gibt ihre persönliche fachliche Einschätzung wieder.

Über die Autoren:

Patrick Hardtke ist Partner bei Werwigk Henne mit Fokus auf Unternehmensnachfolge, Vermögensstrukturierung und erbrechtliche Streitigkeiten. 

Stefan Reuter ist Rechtsanwalt bei Werwigk Henne und berät Unternehmerfamilien und vermögende Privatpersonen in den Bereichen Gesellschaftsrecht, M&A sowie Unternehmens- und Vermögensnachfolge.

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