Statt Ewigkeitsstiftung Wann und für wen sind Verbrauchsstiftungen sinnvoll?

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Verbrauchsstiftung und Steuern – ein Trauerspiel?

Der Staat fördert Stiftungen besonders: Derzeit können Zuwendungen von natürlichen Personen in den Vermögensstock von bis zu einer Million Euro (bei Ehegatten sind es 2 Millionen Euro) innerhalb von zehn Jahren als zusätzliche Sonderausgaben geltend machen. Dieser sogenannte erhöhte Sonderausgabenabzug tritt neben den normalen Sonderausgabenabzug, der jährlich auf 20 Prozent des Gesamtbe-trags der Einkünfte oder 4 Promille der Summe aus Umsätzen sowie Löhnen und Gehältern begrenzt ist. Im Übrigen kann er nur in die Zukunft vorgetragen werden.

Soweit eine Stiftung ihr Vermögen verbrauchen darf, bleibt es jedoch ausdrücklich beim normalen Sonderausgabenabzug. Immerhin hat sich der Gesetzgeber aber entschieden, den erhöhten Sonderausgabenabzug nicht grundsätzlich für alle Arten von Stiftungen mit verbrauchbarem Vermögen auszuschließen, sondern nur hinsichtlich des verbrauchbaren Teils.

Nach dem reinen Gesetzestext des Paragrafen 10b Absatz 1a Satz 2 des Einkommenssteuergesetz waren damit allerdings einige offene Fragen verbunden, die die Finanzverwaltung in einem Mitte September 2014 erschienenen Anwendungsschreiben aufgegriffen und mit Augenmaß zu einem wesentlichen Teil beantwortet hat.

Sind Verbrauchsstiftungen der neue Trend?

In der Beratungspraxis ist zwar ein zunehmendes Interesse an Verbrauchsstiftungen zu verzeichnen. Letztlich umgesetzt werden aber nur wenige Ideen. Bei Neuerrichtungen ist die Versagung des erhöh-ten Sonderausgabenabzugs in vielen Fällen ein K.o.-Kriterium. Umwandlungsüberlegungen treffen oft auf so große Vorbehalte der Stiftungsbehörden, dass sie ebenfalls unterbleiben.

Wann und für wen ist eine Verbrauchsstiftung sinnvoll?

Verbrauchsstiftungen können in einigen Fällen eine sinnvolle Alternative zur sogenannten Ewigen Stiftung sein. Ist beispielsweise absehbar, dass das Anliegen des Stifters nach einer gewissen Zeit erfüllt sein wird, so bietet es sich an, zumindest die Möglichkeit zu schaffen, während dieser Zeit auch das Grundstockvermögen einzusetzen.

Natürliche Personen, die den erhöhten steuerlichen Sonderausgabenabzug nutzen wollen, werden sich aber allenfalls theoretisch mit einer Verbrauchsstiftung befassen und sich letztlich für ein unverbrauchbares Stiftungsvermögen entscheiden. Denkbar sind auch Mischlösungen zwischen teilweisem Erhalt und teilweisem Verbrauch des Stiftungsvermögens.

Eine ernsthafte Alternative kann eine Verbrauchsstiftung aber für solche Stifter sein, die auf den erhöhten Sonderausgabenabzug keinen Wert legen, ihn schon verbraucht haben oder ihn ohnehin nicht nutzen können. Letzteres gilt vor allem für Kapitalgesellschaften als Stifter.


Über den Autor:
Dr. Franz Schulte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht. Bei der Wirtschaftskanzlei PKF Fasselt Schlage (Wirtschaftsprüfung, Steuerberatungsgesellschaft, Rechtsanwälte) ist er in Duisburg Spezialist für Non-Profit-Organisationen. Einer seiner Tätigkeitsschwerpunkte ist die juristische und steuerliche Beratung von Stiftungen, gemeinnützigen Vereinen und Verbänden. Weiterer Tätigkeitsschwerpunkt ist die Beratung von mittelständischen Familienunternehmen.

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