Statt Ewigkeitsstiftung Wann und für wen sind Verbrauchsstiftungen sinnvoll?

Franz Schulte ist Rechtsanwalt bei der Wirtschaftskanzlei PKF Fasselt Schlage

Franz Schulte ist Rechtsanwalt bei der Wirtschaftskanzlei PKF Fasselt Schlage

Im Wesentlichen gibt es wohl drei Gründe, die zu Verbrauchsüberlegungen führen können:
  1. Der vom Stifter beabsichtigte Zweck wird sich in absehbarer Zeit erledigen, beispielweise weil eine Krankheit wirksam behandelt werden kann, ein Gebäude wieder aufgebaut sein oder es keine Destinatäre mehr geben wird, die die Kriterien des Stiftungszwecks erfüllen.

  2. Der Stifter legt Wert darauf, die Geschicke der Stiftung vom Anfang bis zum Ende selbst zu steuern oder durch ihn nachfolgende Stiftungsorgane steuern zu lassen, die er vor seinem Tod zumindest noch persönlich kennenlernen konnte.

  3. In die letzte Kategorie fallen schlichte finanzielle Gründe: Die bloßen Erträgnisse aus dem Vermögen werden zur dauerhaften Erfüllung der Stiftungszwecke nicht ausreichen.
Eigenschaften einer Verbrauchsstiftung

Verbrauchsstiftungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) müssen neben den normalen Komponenten einer Stiftung zusätzlich zwei weitere Merkmale aufweisen:
  1. Die Errichtung auf bestimmte Zeit, die frühestens nach zehn Jahren abgelaufen sein darf, und

  2. die Verbrauchbarkeit des Stiftungsvermögens. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, muss die Stiftungsbehörde sie als rechtsfähige Stiftung anerkennen (die Paragrafen 80 Absatz 2 und 81 Absatz 1 im BGB).
Die beiden auf den ersten Blick klaren Regelungen führen in der Praxis zu einer Vielzahl von Fragen, die in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stiftungsbehörde geklärt werden müssen.

Wie genau muss beispielsweise die Zeitbestimmung aussehen? Heißt „bestimmte Zeit“, dass in der Satzung ein konkretes Enddatum stehen muss, oder reicht auch eine Bestimmbarkeit? Muss ein Verbrauchsplan in der Satzung verankert werden? Endet die Stiftung am Ende der Laufzeit automatisch und wird dann von Amts wegen oder auf Antrag der Stiftungsorgane gelöscht? Bedarf es nach Vermögensverbrauch eines zusätzlichen Auflösungsbeschlusses? Findet statt einer schlichten Löschung eine förmliche Liquidation statt? Kann die Laufzeit verlängert werden?

Umwandlung von Ewigkeits- in Verbrauchsstiftungen

Im Prinzip können auch bestehende Ewigkeitsstiftungen auf einen Verbrauch des Stiftungsvermögens umstellen. Sie benötigen dazu allerdings die Zustimmung der Stiftungsbehörden. Deren Praxis ist hier einheitlich restriktiv: Fast alle sehen den Vermögensverbrauch als Auflösung in Raten und damit als Ultima Ratio an, der nur in Betracht kommt, wenn anders die Stiftungszwecke nicht mehr erfüllt werden können.

Auch wenn der Stifter noch lebt und die Umwandlung selbst initiiert, wird oft eine Herleitung aus der ursprünglichen Stiftungssatzung verlangt, dass dieser Schritt vom Willen des Stifters umfasst war. Aus älteren Stiftungssatzungen lässt sich dies allerdings nur in seltenen Fällen herauslesen.

Wenn der Stifter noch lebt, kann immerhin unter Hinweis auf die erstmalige gesetzliche Regelung von 2013 argumentiert werden, er hätte eine Öffnungsklausel in die Satzung aufgenommen, wenn er bei der Stiftungserrichtung die theoretische Möglichkeit des Verbrauchs gekannt hätte.