Jüngst war es soweit: Der Bundesrat hat dem Standortfördergesetz (Stofög) zugestimmt – ein wichtiger Schritt für den deutschen Fondsmarkt. Mit der anstehenden Verkündung im Bundesgesetzblatt treten umfassende steuerliche und regulatorische Neuerungen in Kraft, die den Standort nicht nur modernisieren, sondern nachhaltig stärken sollen.
Deutschland wagt damit einen überfälligen Schritt: weg von einer restriktiven Auslegung des Investmentsteuerrechts, hin zu einem Umfeld, das Investitionen in Immobilien, Private Equity, Private Debt, Infrastruktur und Erneuerbare Energien nicht behindert, sondern ermöglicht.
Ein Gesetz gegen den Investitionsstau
Wer in den vergangenen Jahren Fonds strukturierte, kannte das Dilemma: Wollte man Infrastrukturprojekte finanzieren, erneuerbare Energieanlagen betreiben oder Private-Debt-Kredite vergeben, wurde es steuerlich schnell brenzlig. Der Grund: Die Gefahr, durch operative Tätigkeiten den Spezial-Investmentfondsstatus zu verlieren – mit teils dramatischen steuerlichen Folgen.
Klare Kante im Investmentsteuerrecht
Mit dem neu strukturierten § 6 InvStG modifiziert der Gesetzgeber das System: Originär gewerbliche Tätigkeiten werden künftig auf Fondsebene besteuert – und zwar mit Körperschaftsteuer. Gleichzeitig definiert der neue § 6 Abs. 5a InvStG, wann keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung vorliegt. Nachfolgend einige Beispiele:
- Private-Debt-Fonds dürfen Kredite an Nicht-Verbraucher vergeben, sofern keine kurzfristige Umschichtung geplant ist.
- Hundertprozentige Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sind steuerlich unschädlich, sofern keine kurzfristige Exitabsicht besteht.
- Infrastruktur: Spezial-Investmentfonds dürfen künftig komplette Infrastruktur-Projektgesellschaften erwerben und halten.
- Personengesellschaften: Einkünfte aus gewerblich geprägten oder infizierten Gesellschaften gelten als unschädlich, wenn sie rein vermögensverwaltend tätig sind.
Immobilienfonds: Erneuerbare Energien endlich ohne Risiko
Besonders relevant für offene Immobilien-Publikumsfonds und Spezial-AIFs: Ein Investmentfonds kann künftig rechtssicher in Photovoltaik‑Anlagen investieren, diese betreiben, Beteiligungen an Infrastrukturgesellschaften eingehen und Anlagen auch auf gepachteten Flächen errichten.
Dafür sorgen unter anderem:
- die neue Definition in § 1 Abs. 19 Nr. 6a KAGB
- neue unschädliche Bewirtschaftungsgegenstände in § 231 Abs. 3 KAGB.
Damit können Immobilienfonds künftig erneuerbare Energie sinnvoll integrieren, ohne den Status als Spezial-Investmentfonds zu gefährden – eine zentrale Erleichterung für die Energiewende im institutionellen Portfolio.
Erwerb von Investmentanteilen ohne zusätzliche Hürden
Bisher war es Spezial-Investmentfonds im Rahmen der 90-Prozent-Grenze des § 26 InvStG nicht uneingeschränkt möglich, Anteile an geschlossenen Fonds zu halten. Es war lediglich der Erwerb von Investmentanteilen, die selbst die wesentlichen Anforderungen an einen Spezial-Investmentfonds erfüllen oder als Wertpapiere i.S.d. § 193 KAGB ausgestaltet sind, zulässig. Künftig sind sämtliche Investmentvermögen, die unter das KAGB fallen (vgl. § 1 Abs. 1), erwerbbar. Dies erleichtert die Erwerbsprüfung und erweitert die Investitionsmöglichkeiten von Spezial-Investmentfonds signifikant.
Ein Standort wird erwachsen
Mit dem Stofög verabschiedet sich Deutschland von teils überholten Abgrenzungsregeln und schafft einen robusten Rahmen, der internationalen Standards näherkommt.
Profitieren werden unserer meinung nach vor allem:
- Fondsinitiatoren, die Strukturen weniger komplex gestalten können,
- institutionelle Investoren, die mehr Rechtssicherheit und breitere Allokationsmöglichkeiten erhalten,
- der deutsche Fondsstandort, der im Wettbewerb um Private Capital deutlich attraktiver wird.
Das Stofög ist ein substanzieller Modernisierungsschub – für Infrastruktur, Private Equity, Private Debt und Immobilien gleichermaßen.
Über die Autoren
Hendrik Japp ist Tax Manager bei der Hansainvest. Zuvor arbeitete er mehrere Jahre sowohl in der Steuerberatung als auch für Kapitalverwaltungsgesellschaften. Er verfügt über mehr als zehn Jahre Erfahrung im Investmentsteuerrecht sowie im Finanzwesen und zu Investmentfonds.
Andreas Ebert ist Head of Tax bei der Hansainvest. Zuvor war Ebert über zehn Jahre in führenden Wirtschaftskanzleien und Big-4-Gesellschaften tätig. Er ist Rechtsanwalt und Steuerberater und verfügt über langfährige Erfahrung rund um Investmentsteuerrecht, dem Finanzwesen und zu Investmentfonds.