Sportler als Kunden, Teil 4 Wann eine Wegzugsbesteuerung fällig wird

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Wegzug ist nicht gleich Wegzug

Unterstellen wir, dass weder B noch A die bisherige Familienwohnung in Deutschland veräußern. Die Wohnung des B wird weiterhin von seiner Familie genutzt. Beschließt auch A, die Wohnung nicht an Dritte zu vermieten, sondern hält er sich offen, die Wohnung zwischenzeitlich für kurze Ausflüge in die Heimat zu nutzen, behält er damit die jederzeitige Nutzungsmöglichkeit und folglich genauso wie B weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland. Eine Aufgabe des Wohnsitzes findet nicht statt, die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht bleibt bestehen. Trotz Wegzugs ins Ausland unterliegen beide der deutschen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht.

Selbst die Beibehaltung des deutschen Wohnsitzes reicht jedoch noch nicht zwingend, um eine Wegzugsbesteuerung zu vermeiden. Denn das AStG bestimmt weiter, dass es der Beendigung der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht gleichstehe, wenn der Steuerpflichtige in einem ausländischen Staat einen Wohnsitz begründet und dadurch nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als in diesem Staat ansässig anzusehen ist.

Entscheidend ist also, ob der sogenannte DBA-Wohnsitz von Deutschland ins Ausland verlegt wurde. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige mit dem Zuzug im Ausland auch zugleich seinen Lebensmittelpunkt dorthin verschoben hat, wenn er dort also nach dem Umzug die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen unterhält. Als relevante persönliche Beziehungen kommen beispielsweise familiäre Bindungen, Freundeskreis, Mitgliedschaften et cetera in Betracht. Unter wirtschaftlichen Beziehungen sind zum Beispiel die berufliche Tätigkeit und die Belegenheit von Vermögen zu fassen.

Zieht nun A mitsamt seiner Familie ins Ausland und übt er dort seine berufliche Tätigkeit aus, wird man mit Fug und Recht behaupten können, er habe seinen Lebensmittelpunkt nach Italien verlegt. Damit gilt er in Italien (und nicht mehr in Deutschland) als DBA-ansässig mit der Folge, dass er einen der Beendigung der deutschen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht gleichgestellten Tatbestand verwirklicht hat; die Wegzugsbesteuerung greift.

Demgegenüber ist die Familie des B in Deutschland geblieben. Die engeren familiären Beziehungen des B bestehen damit eindeutig weiterhin zu Deutschland. Dies wird auch nicht durch die Tatsache überlagert, dass B seinen Beruf in Frankreich ausübt, da diese Berufstätigkeit zunächst nur vorübergehender Natur ist. Insgesamt wird man daher den Lebensmittelpunkt des B nach wie vor in Deutschland sehen müssen. Eine Wegzugsbesteuerung hat er somit nicht zu befürchten.  

Unterschied zur US-Steuer

Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine deutsche Wegzugsbesteuerung bei A ist jedoch nicht zwingend problematisch und wirkt sich in vielen ähnlich gelagerten Fällen überhaupt nicht aus. Denn anders als bei der US-amerikanischen Exit Tax, bei der grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter des Steuerpflichtigen als am Tag vor dem Wegzug veräußert gelten, umfasst die deutsche Wegzugsbesteuerung lediglich wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.

Nur falls A zu mindestens ein Prozent an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, gelten diese Gesellschaftsanteile aufgrund des Wegzugs als veräußert mit der Folge, dass in diesen Beteiligungen ruhende stille Reserven aufzudecken und zu versteuern sind.

Hätte A beispielsweise zu Beginn seiner Karriere, als sich sein Erfolg bereits abzeichnete, eine GmbH gegründet, über die er seine Vermarktungsrechte, Lizenzen und ähnliches verwaltet, könnte die deutsche Wegzugsbesteuerung für ihn relevant werden.

Hält er jedoch weder unmittelbar noch mittelbar wesentliche Anteile an Kapitalgesellschaften von mindestens ein Prozent, bleibt A von den Auswirkungen der Wegzugsbesteuerung verschont. Die beiden Profis können also zunächst einmal aufatmen.