Sportler als Kunden, Teil 4 Wann eine Wegzugsbesteuerung fällig wird

Dr. Claudia Klümpen-Neusel von der Wirtschaftskanzlei Warth & Klein Grant Thornton

Dr. Claudia Klümpen-Neusel von der Wirtschaftskanzlei Warth & Klein Grant Thornton

Unser heutiger Beispielfall beschäftigt sich mit einem Profi-Sportler A, der sein Heimatland Deutschland verlässt, um in der Fremde – zum Beispiel Italien – für mehrere Jahre sein Glück zu suchen. Er erhält von seinem neuen Verein einen Dreijahresvertrag und nimmt seine Familie (Frau und zwei Kinder) daher gleich mit nach Italien.

Anders sein Freund B, ebenfalls Profi-Fußballer, der ein Angebot eines französischen Vereins erhält und zunächst prüfen möchte, ob sich hieraus eine längerfristige Beziehung ergeben könnte. B lässt Frau und Kinder in Deutschland und bezieht sein Quartier im Ausland alleine.

Beide Spieler gehen davon aus, ihr Gehalt künftig alleine im Ausland versteuern zu müssen. Von einem US-Spielerkollegen haben sie gehört, dass in den USA eine Exit Tax fällig wird, wenn Steuerpflichtige dem US-Fiskus den Rücken kehren. Sie möchten nun wissen, ob es so etwas auch in Deutschland gibt.

Zehn Jahre in Deutschland gelebt

Auch in Deutschland ist die sogenannte Wegzugsbesteuerung keine Unbekannte. So sieht beispielsweise das deutsche Außensteuergesetz (AStG) vor, dass natürliche Personen, die mindestens zehn Jahre der deutschen unbeschränkten Einkommensteuer unterlegen haben und deren unbeschränkte Einkommensteuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes endet, einer solchen Wegzugsbesteuerung unterliegen.

Voraussetzung für das Eingreifen der Norm ist also zunächst einmal, dass A und B vor ihrem Wegzug mindestens zehn Jahre lang in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die beiden während dieser Zeitspanne einen Wohnsitz und ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland hatten, was nachfolgend unterstellt werden soll.

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Des Weiteren muss ihre Steuerpflicht durch Aufgabe des deutschen Wohnsitzes beendet worden sein. Sowohl A als auch B beziehen eine Wohnung im Ausland, so dass man annehmen könnte, sie hätten ihren Wohnsitz in Deutschland aufgegeben. Ganz so einfach macht es der deutsche Gesetzgeber den beiden jedoch nicht.

Vielmehr definiert die Abgabenordnung den Begriff des Wohnsitzes als eine (durchaus bescheidene) Unterkunft, die dem Steuerpflichtigen zur Nutzung zu Wohnzwecken uneingeschränkt zur Verfügung steht und die von ihm auch zumindest gelegentlich genutzt wird. Unabhängig davon, dass A und B im Ausland über eine Wohnung verfügen und somit im Ausland einen Wohnsitz begründen, muss daher im Einzelfall geprüft werden, ob A und B daneben noch ihre bisherige Wohnung in Deutschland beibehalten (etwa weil sie planen, nach einigen Jahren wieder zurückzukehren) und damit noch zusätzlich über einen Wohnsitz in Deutschland verfügen.

Mit anderen Worten: die Begründung eines Wohnsitzes im Ausland führt nicht automatisch zur Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes im Inland. Jeder Steuerpflichtige kann über eine Vielzahl an Wohnsitzen verfügen. Sofern einzelne Länder – wie international durchaus verbreitet – ihre unbeschränkte Steuerpflicht an das Vorhandensein eines innerstaatlichen Wohnsitzes knüpfen, kann folglich in einer Vielzahl von Ländern eine unbeschränkte Steuerpflicht begründet werden.