Rückzahlungen möglich Spanisches Verfassungsgericht prüft Rechtmäßigkeit der Vermögenssteuer

Christoph Kiegler.

Christoph Kiegler: „Es wird damit gerechnet, dass das Verfassungsgericht vor Ende des Jahres oder Anfang nächsten Jahres sein Urteil in dieser Sache verkünden wird.“

Derzeit ist ein Verfahren vor dem spanischen Verfassungsgericht anhängig. Geklärt wird die Frage der der möglichen Verfassungswidrigkeit der Vermögenssteuer ab 2021.

Falls das Verfassungsgericht der Klage stattgibt, kann auf Antrag die Vermögenssteuer ab 2021 zurückgefordert werden. Zusätzlich wird der Anspruch verzinst; der gesetzliche Zinssatz beträgt derzeit 4,065 Prozent.

Die Vermögenssteuer betrifft auch Nicht-Ansässige mit ihrem in Spanien belegenen Vermögen, insbesondere Immobilien, aber auch Konten und bewegliche Gegenstände. Für Nicht-Ansässige wird ein Freibetrag von 700.000 Euro gewährt und der übersteigende Betrag mit einem Steuersatz von 0,2 bis 3,5 Prozent – abhängig vom Vermögensgegenstand – belegt.

Einspruch muss vor Urteil gestellt werden 

Es besteht allerdings eine verfahrensrechtliche – und zeitkritische – Hürde für die Beantragung eines möglichen Erstattungsanspruchs: denn es werden nur diejenigen Steuerpflichtigen eine Erstattung geltend machen können, die vor der Verkündung des Urteils des Verfassungsgerichts das Einspruchsverfahren in ihrem persönlichen Fall betrieben haben.

Wer den Einspruch erst nach Urteilsverkündung einlegt, wird dann aus formellen Gründen – trotz festgestellter Verfassungswidrigkeit – mit seinem Erstattungsanspruch ausgeschlossen sein. Es wird damit gerechnet, dass das Verfassungsgericht vor Ende des Jahres oder Anfang nächsten Jahres sein Urteil in dieser Sache verkünden wird.

 

In einigen Autonomen Regionen wurde ab 2022 eine Solidäritätssteuer für große Vermögen (Reichensteuer) eingeführt, die Nettovermögen von mehr als 3,7 Millionen Euro betrifft. Sollte ein Steuerpflichtige mit einem in Spanien belegenen Vermögen die Erstattung der Vermögenssteuer auch für die Jahre ab 2022 beantragen, würde er dann stattdessen der Reichensteuer unterfallen, die im Zweifel zu einer höheren Steuerbelastung führen würde.

Daher sollte in diesen Fällen für die Jahre ab 2022 zunächst geprüft werden, welchen Wert das in Spanien belegene Nettovermögen hat und der Schwellenwert für die Anwendung der Reichensteuer überschritten wird. Bezüglich der Bewertung für steuerliche Zwecke, bestehen gewisse Spielräume

Betroffene, die über bewegliches oder unbewegliches Vermögen, beispielsweise Ferienimmobilien in Spanien verfügen, sollten prüfen, ob sie einen Einspruch hinsichtlich der Vermögenssteuer einlegen wollen. Denn nur bei Erhebung des Einspruchs vor Verkündung des Urteils des Verfassungsgerichts, hat der Steuerpflichtige später einen Anspruch auf Erstattung. Dieser Anspruch würde auch noch verzinst werden.

Über den Autor 

Christoph Kiegler ist Partner bei der Kanzlei SZA Schilling Zutt & Anschütz und berät Unternehmen und Privatpersonen in Fragen des internationalen Steuerrechts. Zuvor war er Leiter der Country Practice Spanien bei KPMG, sein Fokus lag dabei auf Steuergestaltungen in Bezug auf Spanien. 

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