Betriebsrentenstärkungsgesetz Sozialpartnermodell öffnet sich für alle Unternehmen

Philipp Dienstbühl und Utta Kuckertz-Wockel von Lurse.

Philipp Dienstbühl und Utta Kuckertz-Wockel von Lurse. Bildquelle: Lurse

Im Zuge des Rentenpaketes 2025 wird die Wiederauflage des nahezu unveränderten Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG II) im September 2025 im Kabinett und im Laufe des Jahres im Bundestag verabschiedet. Ziel des in der Fachwelt weitgehend unumstrittenen Gesetzes ist es, die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung (bAV) im Arbeits-, Finanzaufsichts- und Steuerrecht zu verbessern. Zudem stärkt es Betriebsrenten auf tarifvertraglicher Basis und damit insbesondere das Sozialpartnermodell. Kleinen Unternehmen ohne Tarifvertrag wird es ermöglicht, sich diesen Systemen anzuschließen, um ihren Mitarbeitenden einfach und unbürokratisch eine Betriebsrente anbieten zu können. Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über die geplanten Änderungen.

Arbeitsrecht

Änderungen für das Sozialpartnermodell

Der wichtigste Baustein des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist die arbeitsrechtliche Weiterentwicklung des Sozialpartnermodells (SPM).

Laut Paragraf 24 Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) können sich bisher Unternehmen und Arbeitnehmer am SPM beteiligen, die unter einen einschlägigen Tarifvertrag fallen.

Stimmen die Tarifvertragsparteien, die das Modell tragen, dem zu, kann sich ein SPM künftig auch für nicht tarifgebundene Beschäftigte öffnen, wenn

  1. ein für das Arbeitsverhältnis einschlägiger „Öffnungs-Tarifvertrag“ diese Möglichkeit vorsieht (Paragraf 24 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG-E) oder
  2. die das Sozialpartnermodell tragende Gewerkschaft nach ihrer Satzung für das Arbeitsverhältnis zuständig ist (Paragraf 24 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG-E).

Dabei entfällt für die Tarifvertragsparteien, die sich aufgrund eines „Öffnungs-Tarifvertrags“ an einem SPM beteiligen, die Pflicht zur Beteiligung an Durchführung und Steuerung des SPM. Allerdings können am SPM teilnehmende Dritte angemessen an dessen Kosten beteiligt werden (Paragraf 24 Abs. 4 BetrAVG). Die das SPM tragenden Tarifparteien vereinnahmen die Kostenbeteiligung entweder direkt oder lassen sie über die Beiträge und Leistungen der durchführenden Versorgungseinrichtung erheben.

Zudem sieht der Referentenentwurf in Paragraf 22 Abs. 3 Ziffer 1 lit. b) BetrAVG künftig die Portabilität der im Rahmen eines SPM gebildeten Betriebsrentenanwartschaften vor, also das Recht eines Arbeitnehmers, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das gebildete Kapital auf eine neue Versorgungseinrichtung, an die Beiträge auf der Grundlage einer reinen Beitragszusage gezahlt werden, zu übertragen.

Neuregelungen bei Abfindungen

Nach Paragraf 3 Abs. 2 BetrAVG sind heute Abfindungen von Anwartschaften ohne Zustimmung des Arbeitnehmers möglich, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden Rente bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze ein Prozent, bei Kapitalleistungen Zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße im Sinne von Paragraf 18 SGB IV (Sozialgesetzbuch) nicht übersteigen würde. Der Referentenentwurf sieht nun zudem vor, dass die Abfindungsgrenze für die Abfindung laufender Leistungen auf zwei Prozent und für die Abfindung von Kapitalleistungen auf 24 Zehntel der o.g. Bezugsgröße erhöht wird, wenn der Abfindungsbetrag mit Zustimmung des Beschäftigten unmittelbar in die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) fließt (Paragraf 3 Abs. 2a BetrAVG -E). Beide Regelungen gelten künftig parallel. Die neue kann, muss aber nicht angeboten werden. Den Abfindungsbetrag kann der Arbeitgeber steuerfrei in die GRV zahlen.

 

Die Neuregelung sieht ein Zustimmungserfordernis vor und ist daher ggf. mit einem erheblichen Beratungsaufwand für die Arbeitgeber verbunden, der obendrein Haftungsfragen aufwirft. Zudem sieht der Gesetzgeber keinen strukturellen Weg für die Abwicklung vor. Die eigentlich mit der Neuregelung bezweckte Erleichterung des Administrationsaufwands für Kleinstanwartschaften auf Seiten des Arbeitgebers wird durch das Zustimmungserfordernis der Beschäftigten und die sich daraus zu erwartenden Folgen konterkariert.

Eine weitere Abfindungsmöglichkeit soll es künftig bei Pensionskassen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit geben. Wird eine solche Pensionskasse mit Genehmigung der BaFin aufgelöst und das gebildete Kapital an die Versorgungsberechtigten ausgezahlt, wird eine entsprechende Abfindung der Versorgungszusage in dem Umfang, wie diese durch die Pensionskasse durchgeführt worden ist, durch den Arbeitgeber fingiert.

Erweiterung von Opting-Out-Systemen

Opting-Out-Systeme sind heute laut Paragraf 20 Abs. 3 BetrAVG nur auf der Grundlage von Tarifverträgen möglich. Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz soll die Möglichkeit eröffnen, ohne tarifliche Grundlage durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung Opting-Out-Systeme zur automatischen Entgeltumwandlung einzuführen, wenn die umzuwandelnden Entgeltansprüche nicht in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt sind und dort auch üblicherweise nicht geregelt werden. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Arbeitgeber mindestens 20 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss hinzugibt. Ziel ist es, bAV-Systeme auch in solchen Betrieben auf- und auszubauen, die nicht von Tarifverträgen erreicht werden.

Der erhöhte Mindestbeitrag einerseits und die Beschränkung auf Entgeltansprüche, die nicht tariflich geregelt sind oder üblicherweise werden, stehen jedoch möglicherweise

der beabsichtigten weiteren Verbreitung der Opting-Out-Systeme entgegen. Zudem wird dieser Begehrlichkeiten in anderen bAV-Systemen wecken und zu harten Verhandlungen zwischen den Tarifpartnern führen.

Anpassung beim Hinzuverdienst

Um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2023 die Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten in der GRV vollständig abgeschafft. Das BRSG II soll diese Regelung an das Betriebsrentenrecht anpassen. In Zukunft können Arbeitnehmer – unabhängig davon, ob sie Voll- oder Teilrenten aus der GRV beziehen – vorgezogene Betriebsrenten erhalten (Paragraf 6 BetrAVG). Allerdings bleibt von der Neuregelung unberührt, dass als Leistungsvoraussetzung für den Bezug einer vorgezogenen Betriebsrente in der Versorgungszusage selbst auch weiterhin das Ausscheiden des Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis vorgesehen werden kann. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Teilbetriebsrente soll nicht eingeführt werden. Der Arbeitgeber kann jedoch Regelungen für eine Teilbetriebsrente treffen, etwa indem er die Höhe der Betriebsrente von derjenigen der Teilrente aus der GRV abhängig macht.

Finanzaufsicht

Zudem sieht der Entwurf vor, die Bedeckungsvorschriften bei Pensionskassen zu lockern. Temporäre Unterdeckungen des Sicherungsvermögens von Pensionskassen werden möglich. Damit lässt sich die Vermögensanlage stärker auf die Endfälligkeit der Leistung ausrichten, anstatt eine jederzeitige Bedeckungsvorgabeneinhalten zu müssen. Dieses Vorgehen setzt aber insbesondere die Einbeziehung der Finanzaufsicht im Rahmen eines zwingend zu vereinbarenden Sicherungsvermögensplans voraus.

Vor dem Hintergrund des neuen Hinzuverdienstrechts in der GRV sollen die Möglichkeiten, Leistungen einer Pensionskasse zu beziehen flexibilisiert werden, indem künftig der teilweise Wegfall des Erwerbseinkommens für die umfängliche Leistungsgewährung ausreicht.

Pensionsfonds sollen zukünftig auch Ratenzahlungen anbieten können.

Steuerrecht

Ausbau der Geringverdienerförderung

Als weiteren wesentlichen Punkt sieht der Referentenentwurf vor, die Geringverdienerförderung durch den Ausbau des Paragraf 100 Einkommenssteuergesetz (EStG) zu verbessern. Der Paragraph war 2018 durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz für Beschäftigte mit geringem Einkommen eingeführt worden und sieht eine steuerliche Förderung von Beiträgen des Arbeitgebers zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung vor. Die Einkommensgrenze, bis zu der die Förderung möglich ist, soll von derzeit 2.575 Euro auf 2.898 Euro angehoben werden. Der Förderbetrag wird von 288 Euro auf 360 Euro erhöht, das bedeutet eine Erhöhung der steuerlich geförderten Beträge von 960 Euro auf 1.200 Euro jährlich. Außerdem wird die förderfähige Einkommensgrenze dynamisiert, indem deren monatliche Höhe an die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung (GRV) gekoppelt wird: Diese soll 3 Prozent der BBG betragen. Die Koppelung an die BBG ist auch heute schon im Steuerrecht üblich, etwa in Paragraf 3 Nr. 63 EStG.

 

Weitere Änderungen

Fortsetzung von Direktversicherungen

Der Referentenentwurf sieht außerdem vor, dass eine durch Entgeltumwandlung nach Paragraf 1a BetrAVG finanzierte Direktversicherung nicht mehr nur nach der Elternzeit zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen fortgesetzt werden kann, sondern grundsätzlich nach allen Beschäftigungszeiten, in denen der Arbeitnehmer kein Entgelt bezieht, also auch nach Sabbaticals oder Langzeiterkrankungen.

Wertguthaben bei vorgezogenen Altersrenten

Künftig können Wertguthaben auch dann bis zum Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze entspart werden, wenn der Arbeitnehmer eine vorgezogene Altersrente aus der GRV erhält (Paragraf 7c Abs. 1 SGB IV). Das ist bei Bezug der gesetzlichen vorgezogenen Altersrente als Teil- und Vollrente möglich. Unternehmen hatten diese Änderung im Recht der Wertguthaben bereits im Zuge der Neuregelung des Hinzuverdienstrechts in der GRV gefordert.

Zeitplan für die Einführung

Das BRSG II soll am 1. Januar 2026 in Kraft treten. Jedoch ist die Einführung der Neuregelungen zur Geringverdienerförderung erst zum 1. Januar 2027 geplant. Die Änderungen bezüglich der vorzeitigen Altersleistungen (Paragraf 6 BetrAVG) sowie im VVG sollen zum 1. Juli 2026 in Kraft treten.

Fazit

Das BRSG II ist kein großer Wurf und sieht im Wesentlichen verbesserte Rahmenbedingungen für das Sozialpartnermodell vor. Viele Wünsche zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung bleiben unberücksichtigt. Dazu gehören unter anderem Rechnungszinsanpassungen beim Paragraf 6a EStG, die reine Beitragszusage ohne Einbindung der Tarifpartner und die arbeitsrechtliche Klärung des Garantieniveaus unter 100 Prozent. Die im Koalitionsvertrag angekündigten Vereinfachungen bei der Portabilität, durch Digitalisierung, Entbürokratisierung und mehr Transparenz werden im Laufe der Legislaturperiode mit einem weiteren Gesetz auf den Weg gebracht. Lassen wir uns überraschen, was die Bunderegierung in Sachen Altersversorgung noch konkret vorhat. Eine Strukturreform in allen drei Säulen der Altersversorgung ist dringend erforderlich.


Über die Autoren:

Philipp Dienstbühl ist Diplom-Mathematiker und Manager bei Lurse Pension & Benefits Consulting. Er hat sich auf die strategische Ausrichtung von Benefit-Portfolios sowie die Konzeption betrieblicher Versorgungswerke spezialisiert.

Utta Kuckertz-Wockel ist Senior Managerin Marketing und Vertrieb im Geschäftsfeld bAV bei Lurse. Sie gründete die Lurse Round Tables bAV und war zuvor über 20 Jahre als Konferenz-Managerin bei der Handelsblatt-Gruppe tätig.

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