„Abbau von Bürokratie“ – das klingt zunächst positiv und wie ein Versprechen für eine Zukunft, in der langwierige Abstimmungen und Berichtspflichten eine Seltenheit sind. Mittel- bis langfristig könnte dieser Fall auch eintreten. Doch für den Moment bedeutet weniger Bürokratie zunächst einmal mehr Bürokratie.
Das Phänomen ist auch unter dem Begriff der J-Kurve bekannt: Bevor ein System effizienter wird, steigt der Aufwand zunächst, da die Umstellung Ressourcen bindet. Erst nach diesem „Tal der Tränen“ tritt die versprochene Erleichterung ein. Sollte der Vorschlag der EU zur Reform der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) wie erwartet angenommen werden, dürfte auch ein großer Teil der Finanzbranche durch ein solches Tal schreiten.
Dass tatsächlich Tränen fließen, darf bezweifelt werden. Doch einfach wird es sicher nicht: Die Reform sieht im Kern eine Neuformulierung und -definition der Produktkategorisierung vor. Was auf dem Papier simpel klingt, ist in der Praxis eine echte Herausforderung. Das reicht von Verkaufsprospekten, Jahresberichten und Reportings, die neu geschrieben werden müssen, bis hin zu einer Modifizierung der gesamten Prozess- und Systemlandschaft.
Zeitplan und Zielbild: Der steinige Weg zu klaren Guidelines
Sollten Parlament und Rat der Reform im Laufe des Jahres 2026 zustimmen, würde damit die Umsetzungsphase starten. Nach aktuellem Diskussionsstand ist vorgesehen, dass Asset-Manager nach Inkrafttreten rund ein Jahr Zeit für die Anpassung ihrer Prozesse haben. Der genaue Zeitplan bleibt jedoch ungewiss.
Das gilt insbesondere, da die Ausarbeitung der technischen Regulierungsstandards Level 2 – Regulatory Technical Standards (RTS) – noch einige Monate in Anspruch nehmen dürfte. Dies schafft für die Branche eine Übergangsphase, in der strategische Entscheidungen getroffen werden müssen, ohne bereits über sämtliche Detailvorgaben zu verfügen.
Dennoch ist die Reform notwendig: Das aktuelle Regelwerk ist zu komplex, zu uneinheitlich und bietet zu viele Schlupflöcher für Greenwashing. Mit der SFDR 2.0 will die EU diesen Wildwuchs beenden und endlich Ordnung schaffen. Ziel ist ein System, das Anlegern Orientierung bietet und klare Guidelines in der Produktwelt setzt.
Und auch die Institute profitieren von weniger bürokratischem Ballast und schlankeren Reporting-Prozessen, sobald die Umstellung vollzogen ist. Doch ein fader Beigeschmack bleibt: Für Asset-Manager bedeutet der Neustart nämlich einen doppelten Aufwand. Mühsam implementierte Strukturen der ersten SFDR-Generation müssen erneut eingerissen und grundlegend neu konzipiert werden. Und nicht nur das. Denn auch am Verkaufsort steht der Vertrieb vor der Aufgabe, Kunden Sinn und Zweck der neuen Kategorien verständlich zu machen.
Operative Entlastung und neue Standards
Die Reform sieht eine ganze Reihe an Neuerungen vor, die den Arbeitsalltag von Asset-Managern erleichtern sollen. So müssen diese künftig nicht mehr über nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen – Principal Adverse Impact Statement (PAI) auf Unternehmensebene berichten. Es reicht der Fokus auf einzelne Produkte.
Nur wer einen Fonds in den Kategorien „Transition“ oder „Sustainable“ anbietet, muss künftig noch nachweisen, welche negativen Folgen die Investitionen auf Umwelt oder Gesellschaft haben könnten. Auch die Pflicht, Details zur eigenen Vergütungspolitik im Kontext von Nachhaltigkeit offenzulegen, wird ersatzlos gestrichen.
Darüber hinaus begrenzt die Neuregelung den Umfang der Produktberichte auf zwei Seiten, was die Häuser dazu zwingt, sich auf die wesentlichen Kennzahlen zu konzentrieren. Dies erleichtert auch die Pflege der Webseiten, da Institute künftig einfach per Link auf die entsprechenden Berichte verweisen dürfen. Ein weiterer Vorteil ergibt sich daraus, dass Finanzberater und Wertpapierfirmen künftig nicht mehr unter die SFDR fallen, sodass Asset-Manager für diese Gruppen keine spezifischen Datenpakete mehr aufbereiten müssen.
Kern der Reform ist jedoch ein neues System bestehend aus den drei Kategorien „ESG-Basics“, „Transition“ und „Sustainable“. Sie ersetzen die bisherigen Artikel 6, 8 und 9, die unterschiedliche Nachhaltigkeits- und Transparenzprofile von Finanzprodukten bezeichnen – von „nicht spezifisch nachhaltig“ (Artikel 6) über „ESG-Merkmale“ (Artikel 8) bis zu „nachhaltigem Anlageziel“ (Artikel 9). Der initiale Gedanke hinter den Artikeln war, dass diese allein zur Offenlegung verpflichten.