Europäischen Richtlinie SFDR 2.0 – Das sollten Investoren berücksichtigen

Louise Hertz und Christian Hillebrand von der Kanzlei Orbit

Louise Hertz und Christian Hillebrand von der Kanzlei Orbit: „Impact Investing findet erstmals Einzug in eine europäische Verordnung – nicht als eigene Kategorie, aber mit Guidance dazu, wann von Impact gesprochen werden kann.“ Bildquelle: Orbit

Derzeit werden eine ganze Reihe von europäischen Richtlinien und Verordnungen im Bereich der Nachhaltigkeitsregulierung auf den Prüfstand gestellt. Ziel soll unter anderem die Reduzierung von Reporting-Anforderungen sein. In diesem Zuge hat die EU-Kommission am 20. November 2025 einen Entwurf zur Überarbeitung der Offenlegungsverordnung (SFDR 2.0) vorgelegt.

Rückblick: Die SFDR 1.0 trat im Jahr 2021 in Kraft. Die dazugehörigen „Regulatory Technical Standards“ mit den für die Offenlegungen erforderlichen Templates fanden erst nahezu zwei Jahre später Anwendung. Ziel der SFDR 1.0 war vor allem, Transparenz für Investoren in Sachen Nachhaltigkeit herzustellen. Am Markt herrscht im Wesentlichen Einigkeit darüber, dass die SFDR 1.0 dieses Ziel nur teilweise erreicht hat und einer Überarbeitung bedarf.

Das Principal Adverse Impact (PAI) Reporting wird als zu komplex wahrgenommen und eine schlechte Datenlage bemängelt. Die bestehenden Art. 6, 8 und 9 werden häufig als Produktkategorien verstanden, obwohl die SFDR als reines Transparenzregime konzipiert wurde. Außerdem wird kritisiert, dass die SFDR 1.0 nicht auf die eigentliche Marktpraxis eingeht. Transformationsinvestitionen, die auf Übergangsstrategien zu einer nachhaltigeren Wirtschaft abzielen, wurden nicht mitgedacht, Impact ebenfalls mit keiner Silbe erwähnt.

 

Die Folge war reichlich Verwirrung: Art. 9-Fonds wurden für Impact-Fonds gehalten, Art. 8 als eine Art Siegel für „light green“ Investments gelesen, obwohl Art. 8 keine ökologischen oder sozialen Mindeststandards fordert. Die Offenlegungen selbst aber sind häufig übermäßig komplex und für alle, die nicht täglich damit konfrontiert sind, schwer zugänglich. Nun liegt ein Entwurf vor, der zumindest einige der aufgeworfenen Kritikpunkte adressiert.

Anpassungen der SFDR betreffen sowohl die Unternehmens- als auch die Produktebene, also die Offenlegungspflichten des Finanzmarktteilnehmers (beispielsweise AIFM) und seiner einzelnen Finanzprodukte (beispielsweise Fonds).

Während auf Unternehmensebene weiterhin die Integration von Nachhaltigkeitsrisiken offengelegt werden muss, wurde das PAI-Statement, also der Bericht über die Berücksichtigung wesentlicher negativer Nachhaltigkeitsauswirkungen, ersatzlos gestrichen. Diese Anpassung ist konsequent, da sich die Datenlage wegen allgemein gesenkten Reportinganforderungen auch künftig kaum verbessern wird.

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