Genehmigungen sind an Auflagen geknüpft Separate Infrastrukturquote für Versorgungswerke in NRW

Lutz Lienenkämper, Finanzminister von NRW

Lutz Lienenkämper, Finanzminister von NRW: Sein Ministerium führte die Infrastrukturquote ein. Foto: Ministerium der Finanzen NRW / Monika Nonnenmacher

Nordrhein-Westfalens Versorgungswerke können eine separate Infrastrukturquote von fünf Prozent beantragen. Dies hat das Finanzministerium in Düsseldorf beschlossen. Eine Anrechnung der Kapitalanlagen innerhalb dieser Infrastrukturquote auf weitere Mischungsquoten der Anlageverordnung erfolgt nicht.

Die Maßnahme soll die Quotensituation entlasten. Das Ministerium begründet den Erlass damit, dass weiterer Handlungsbedarf nötig war, um der zunehmenden Auslastung der Quoten entwas entgegenzubringen. Berücksichtigt wird, dass die Versorgungswerke in der Vergangenheit auch auf der Passivseite Maßnahmen ergriffen haben, um den Druck auf die Kapitalanlage zu senken.

Verschiedene Kriterien des Ministeriums entscheiden darüber, ob ein Antrag genehmigt wird. Unter anderem müssen die Voraussetzungen des Risikoleitfadens zur Risikostufe 3 der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) erfüllt sein. Das Versorgungswerk muss zudem eine Nachhaltigkeitsstrategie verfolgen und Einschränkungen beim Freien Vermögen in Kauf nehmen.

Des Weiteren dient die separate Infrastrukturquote dem Ziel, nachhaltige Investitionen in die Infrastruktur zu fördern. Zum Freien Vermögen stellt das Ministerium klar, dass eine weitere Zunahme von Risiken außerhalb des Sicherungsvermögens im Freien Vermögen „grundsätzlich nicht mehr verhältnismäßig“ ist und „nicht im Einklang mit dem Aufsichtsziel `Wahrung der Belange der Versicherten“ steht.

Wegen der gestiegenen Risiken erinnert das Ministerium an das Zinsumfeld sowie die in der Vergangenheit erfolgten Erleichterungen. Diese geschahen in Form einer Öffnungsklausel-Erweiterung und einer Beteiligungsquote-Abschaffung. Ein weiterer Aufbau von ausgewiesenem Freiem Vermögen wird künftig bei der Genehmigung der Infrastrukturquote grundsätzlich untersagt. Zudem kann eine Genehmigung der Infrastrukturquote auch an der Höhe der im Freien Vermögen bereits ausgewiesenen Kapitalanlagen scheitern.

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