D&O-Versicherung und VSH So schützen Stiftungen sich und ihr Personal

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Stfitungsvorstand trifft hohe Sorgfaltspflicht

Natürlich müssen Stiftungen ihre Anlage auch regelmäßig überprüfen, gegebenenfalls reagieren und – sehr wichtig – beides auch dokumentieren. Dabei sollte man sich vor Augen führen, dass 41 Prozent der Stiftungen über kein Kontrollorgan für die Finanzanlage verfügen.

Und in 73 Prozent der Fälle, in denen ein Kuratorium oder Beirat die langfristige Anlagestrategie kontrollieren soll, verfügen diese weder über Spezialisten, noch wird eine vermögensverwalterische Fachkompetenz von der Stiftung als für die Besetzung der Gremien als relevant betrachtet.

Zu solchen Konstellationen äußert sich das OLG denkbar klar: „den Stiftungsvorstand trifft eine hohe Sorgfaltspflicht, wenn er … kaum über ausreichende betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Kompetenzen verfügt, weshalb er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht notfalls unter Hinzuziehung eines Fachmanns erfüllen muss.“

Aus einer Pflichtverletzung folgt nur dann eine Haftung, wenn sie schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, begangen wurde. Weil bei einer Pflichtverletzung aus Sicht des Juristen immer das Verschulden vermutet wird, müssen die Organmitglieder im Ernstfall den Nachweis erbringen können, nichts falsch gemacht zu haben.

Für Ehrenamtliche, die unentgeltlich oder für nicht mehr als 720 Euro im Jahr tätig sind, gelten von Gesetzes wegen bestimmte Haftungserleichterungen. Sie müssen nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden geradestehen, wenn dies auch so in die Satzung der Stiftung übernommen wurde. Außerdem trägt in diesem Fall die Stiftung die Beweislast für das Verschulden.

Doch auf dieses Haftungsprivileg allein sollten sich weder Stiftung noch Ehrenamtliche verlassen. Zum einen sind die Grenzen zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit fließend. Zeichnet etwa der Vorstand Anleihen eines Emittenten, dessen Rating vor Kurzem auf Ramschniveau herabgestuft wurde, so mag dies ein Richter als leichte Fahrlässigkeit auffassen, ein anderer als grobe.

Zudem gelten auch für Ehrenamtliche die bereits oben skizzierten objektiven Sorgfaltsmaßstäbe des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Zum Dritten betreffen die Haftungsbeschränkungen nur das Innenverhältnis zwischen Gremienmitglied und Stiftung.

Und schließlich eliminiert die Haftungserleichterung für Ehrenamtliche das Schadenspotenzial für die Stiftung ja nicht, sondern verhindert nur den Regress bei den Gremienmitgliedern oder reduziert die Haftungsgrundlage auf die Hauptamtlichen. Aus Sicht der Stiftung verstärkt die Haftungserleichterung der Ehrenamtlichen daher noch den Bedarf nach zusätzlicher Absicherung.

Checkliste für Stiftungsvorstände
  • Der Vorstand bildet sich eine Meinung über die wesentlichen künftigen Entwicklungen, zum Beispiel Zins und Inflation, und informiert sich über Strategien und Anlageinstrumente, die bei Eintreffen der Erwartungen geeignet sind, die Anlageziele zu erreichen.
  • Er prüft die Kosten – auch mit Blick auf die Verwaltungskostenquote – und den möglichen Mehraufwand bei der Rechnungslegung.
  • Er kontrolliert, ob die Strategien und Instrumente mit der Satzung, gegebenenfalls einer Anlagerichtlinie, vereinbar sind und ob Handlungsbedarf bezüglich der Umschichtungsrücklage besteht.
  • Falls erforderlich, holt er den Rat oder die Genehmigung eines weiteren Stiftungsorgans ein.
  • Er führt einen formal korrekten Vorstandsbeschluss herbei und hält neben der Anlageentscheidung auch Gründe und Informationen (beispielsweise Anlegerinformationen, Marktberichte et cetera), die der Entscheidung zugrunde liegen, schriftlich fest.
  • Gleichzeitig muss die Stiftung angemessene Kontrollinstrumentarien der Anlagestrategie haben, diese auch leben und dokumentieren.