D&O-Versicherung und VSH So schützen Stiftungen sich und ihr Personal

Stefan Fritz (links), Leiter des Stiftungsmanagements der Hypovereinsbank/Unicredit Bank, und Jörg Seifart, Gründer und Geschäftsführer der Gesellschaft für das Stiftungswesen

Stefan Fritz (links), Leiter des Stiftungsmanagements der Hypovereinsbank/Unicredit Bank, und Jörg Seifart, Gründer und Geschäftsführer der Gesellschaft für das Stiftungswesen Foto: P. Hipp/Chr. Scholtysik

Versichern heißt verstehen: So lautet der aktuelle Werbespruch eines großen Versicherers. Wer verstehen will, warum das Thema Versicherung aktuell für viele Stiftungen eine große Rolle spielt, muss sich mit den Haftungsszenarien der Gremien einer Stiftung befassen.

Theoretisch können sich Stiftungsverantwortliche sowohl gegenüber der Stiftung als auch gegenüber Dritten im Außenverhältnis schadensersatzpflichtig machen. Hinzu kommt die steuerrechtliche Haftung gegenüber dem Fiskus.

Erst vor wenigen Monaten führten zwei Gerichtsurteile des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG Oldenburg) und des Bundesgerichtshofs (BGH) der staunenden Stiftungswelt vor Augen, welchen potenziellen Schadensersatzansprüchen sie im Extremfall persönlich gegenüber der eigenen Stiftung ausgesetzt sind.

Auch wenn es die Betroffenen sicherlich anders sehen, haben die Urteile auch ihr Gutes. Seit langer Zeit äußern sich hochrangige Gerichte zum Risikomanagement in Stiftungen. Kurz gefasst lautet die einfache Formel für ein sorgenfreies Stiftungsmandat: Risikovermeidung und -absicherung.

Das Vermögensmanagement ist eine der Kernaufgaben jedes Stiftungsvorstands. Weitere Stiftungsgremien müssen den Vorstand je nach Satzungsgestaltung überwachen oder beraten. Klingt einfach, hat aber Konsequenzen: Wenn sich innerhalb der Vermögensanlage einzelne Entscheidungen im Nachhinein als falsch erweisen, entsteht einer Stiftung daraus ein Schaden – entweder durch Vermögensverluste oder durch entgangene Gewinne.

Gewissenhafter Geschäftsleiter

Ob und inwieweit eine Stiftung von den Entscheidungsträgern verlangen kann, einen Schaden zu ersetzen, hängt juristisch gesehen davon ab, ob er durch eine objektive Pflichtverletzung verursacht wurde und ob die Gremienmitglieder diese subjektiv zu vertreten haben.

Geltend machen muss den Schaden die Stiftung, also im Zweifelsfall die Nachfolger der betreffenden Organmitglieder, oder die Stiftungsaufsicht, die sich anderenfalls selbst schadensersatzpflichtig machen würden.

Stiftungsverantwortliche verfügen bei der Verwaltung der Stiftung grundsätzlich über einen weiten Ermessensspielraum, sofern die Satzung oder die Anlagerichtlinie keine konkreten Vorgaben enthalten. Was zunächst gut und einfach erscheint, macht die Sache aber in den konkreten Anlageentscheidungen schwierig.

Ein weiter Ermessensspielraum heißt natürlich nicht, dass man machen kann, was man will. Bei einem geeigneten Sorgfaltsmaßstab für Stiftungsgremien orientieren sich zunehmend mehr Juristen an den in Paragraf 93 des Aktiengesetzes beschriebenen Sorgfaltspflichten und Verantwortlichkeiten des Vorstands einer Aktiengesellschaft.

Leitbild ist demnach der „ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter“. Übertragen auf die Stiftung liegt keine Pflichtverletzung vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohl der Stiftung zu handeln.

Das Anlegen der Stiftungsgelder ist das eine. Ein Stiftungsverantwortlicher darf sich aber nicht zurücklehnen in der Meinung, die Arbeit wäre damit getan. Unterstellt, alles bei der Anlageentscheidung richtig gemacht zu haben, kommt der häufig vernachlässigte und haftungsträchtigere Teil der Verantwortung.