Paragraf 234 VAG Bundestag macht Sanierung von Pensionskassen einfacher

Georg Thurnes

Georg Thurnes: Der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung begrüßt die Ergänzung des Paragrafen Foto: Aon Hewitt

Der Bundestag hat einen Gesetzentwurf für das Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz angenommen. Die seit langem erhoffte Ergänzung des Paragrafen 234 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) war auch dabei. Vielen Pensionskassen erlaubt die Ergänzung eine interessengerechtere Sanierung von Teilbeständen.

Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (Aba) begrüßt diesen Schritt, angesichts der anhaltenden Niedrigzinssituation. „Damit wird für die Zukunft ein Instrument geschaffen, welches in vielen Fälle durch passgenauere Unterstützungsleistungen von Trägerunternehmen flächendeckende Leistungskürzungen durch eine Pensionskasse verhindern kann“, so Georg Thurnes, Vorsitzender der Aba, und erklärt: „Angesichts der anhaltenden Niedrigzinssituation hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren einige Regelungen geschaffen, damit Trägerunternehmen Pensionskassen zur Stärkung der Risikotragfähigkeit finanziell unterstützen können. Etliche Trägerunternehmen haben diese Regelungen schon genutzt.


Die Praxis hat aber gezeigt, dass Unterstützungsleistungen von Trägerunternehmen bei Pensionskassen mit heterogener Trägerstruktur auf Schwierigkeiten stoßen. Durch die Ergänzung des Paragrafen 234 VAG wird nun eine Verbesserung der Rahmenbedingungen zur Leistung von Unterstützungszahlungen an bestimmte Pensionskassen erfolgen. Damit erhalten Trägerunternehmen einer Pensionskasse in vielen Fällen die Möglichkeit bei einem außerordentlichen Bedarf jeweils den auf sie entfallenden Teilbestand der Pensionskasse, für den sie regelmäßig subsidiär haften, finanziell zu stärken.“ Mit einem Inkrafttreten der neuen Regelung wird zum 1.1.2022 gerechnet.

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