Sammlung als Wertanlage Wie man Kunst richtig überträgt

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Die Nutzbarmachung für Forschung und Volksbildung erfordert, dass die Gegenstände der Allgemeinheit regelmäßig zugänglich gemacht werden. Die Objekte müssen sich hierfür nicht dauerhaft in einem Museum befinden. Regelmäßige Ausleihen an Kooperationspartner oder Dauerleihgaben sind ausreichend. Hilfreich ist es, wenn die Nutzbarmachung durch entsprechende Verträge nachgewiesen werden kann.

Vorteil von langjährigen Sammlungen

Eine Steuerfreistellung sogar zu 100 Prozent ist möglich, wenn darüber hinaus der Steuerpflichtige bereit ist, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen und die Gegenstände sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befinden oder in dem Verzeichnis national wertvollen Kulturguts oder national wertvoller Archive eingetragen sind.

Das Kriterium des 20-jährigen Familienbesitzes führt insbesondere bei Sammlungen zu Problemen. Insoweit hat der Bundesfinanzhof die Anforderung jüngst verschärft und fordert, dass für jedes Objekt der Sammlung einzeln überprüft werden muss, ob die 20-Jahres-Frist erfüllt ist.

Aber selbst wenn diese Weichenstellungen verpasst wurden, ist noch nicht aller Tage Abend: Der Paragraph 29 ErbStG ermöglicht es, bis zu zwei Jahre nach Versterben des Kunstmäzens durch die Übertragung auf eine gemeinnützige Stiftung die völlige Steuerfreiheit zu erreichen.

Der gleiche Effekt kann erreicht werden, wenn das Kunstobjekt auf einen öffentlichen Träger – etwa ein staatliches Museum – übertragen wird. Gerade bei größeren Sammlungen, aber auch bei sehr wertvollen Unikaten ist dies eine sehr interessante nachträgliche Gestaltungsoption zur Steuervermeidung und zum Erhalt der Kunstsammlung.

Über den Autor:
Dr. Hannspeter Riedel ist Partner der Kanzlei Peters, Schönberger & Partner. Als Fachanwalt für Steuerrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht ist er Experte für die Beratung bei Unternehmens- und Vermögensnachfolgen sowie für steuerliche Gestaltungsberatung für Unternehmen und Privatpersonen.

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