Eine weitere wichtige Frage ist, ob sich der Kunstgegenstand im steuerlichen Betriebsvermögen oder im Privatvermögen befindet. Hieran knüpfen schnell erhebliche steuerliche Auswirkungen. Denn es ist zu prüfen, ob die steuerlichen Vorteile anlässlich der Übertragung von Unternehmensvermögen auch den Kunstgegenstand erfassen – vorausgesetzt, der derzeit noch geltende Verwaltungsvermögenstest des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) wird bestanden.
Ob die steuerlichen Begünstigungen des Betriebsvermögens auch den Baselitz im Büro des Unternehmers erfassen, ist nicht immer eindeutig. Denn das Bild wurde nicht von dem Unternehmen gekauft, sondern von dem Firmeninhaber als Privatperson, der es quasi als Dauerleihgabe seiner Firma überlassen hat.
Die Qualifikation von Kunstobjekten als Betriebsvermögen kann aber auch nachteilig sein. Denn durch die engagierte Sammlertätigkeit des Kunstliebhabers kann ungewollt (und auch oft nicht erkannt) steuerlich ein Gewerbebetrieb und damit Betriebsvermögen begründet werden.
Dies kann insbesondere im Verkaufsfall zu äußerst unangenehmen Überraschungen führen. Denn wenn die Zusammensetzung einer Sammlung sich durch häufige An- und Verkäufe zu schnell ändert, kann unbeabsichtigt der Bereich der steuerlich privaten Vermögensverwaltung verlassen werden. Aus Sicht der Finanzbehörden betreibt der Kunstsammler dann nämlich einen Gewerbebetrieb – mit allen daran anknüpfenden steuerlichen Folgen.
Die Kunstübertragung gestalten
Kunst im Nachlass beinhaltet aber nicht nur Risiken, sondern bietet auch die Möglichkeit, in nicht unerheblicher Höhe Erbschaftsteuer zu sparen. Das ErbStG sieht auch außerhalb des Betriebsvermögens großzügige Steuerbefreiungsmöglichkeiten für Kunstgegenstände und Kunstsammlungen vor, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegen. Die einzelnen gesetzlichen Regelungen sind zwar teilweise strittig und bisweilen nicht sehr praxistauglich. Gleichwohl bieten sie für den Kunstsammler interessante Gestaltungsspielräume.
Die folgenden gesetzgeberisch eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten setzen jedoch in jedem Fall voraus, dass die entsprechenden Kunstgegenstände mindestens zehn Jahre nach ihrer Übertragung nicht verkauft werden dürfen. Nach Ablauf der Mindestbehaltensfrist kann der Nachfolger frei über die von den steuerlichen Privilegierungen erfassten Kunstgegenstände verfügen und sie durch einen Verkauf zu anderweitig verwendbaren liquiden Mitteln machen. Nachträgliche Erbschaftsteuer fällt dann nicht mehr an. Für ein langfristig angelegtes Übertragungskonzept ist dies ein interessanter konzeptioneller Planungsansatz.
Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive bleiben zu 60 Prozent steuerfrei, wenn die Erhaltung dieser Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden.