Sammlung als Wertanlage Wie man Kunst richtig überträgt

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Wertermittlung maßgeblich

Steuerlich wird es noch etwas komplizierter – konkret: Was kommt als finanzielle Steuerbelastung auf die Erben einer Kunstsammlung oder eines Bildes zu? Eine entsprechende vorausschauende Einschätzung und Planung zur Steuerminimierung existiert in den wenigsten Fällen. Wenn sich der vermeintlich „alte Schinken“ über dem Wohnzimmersofa oder im Büro des Seniors plötzlich als Spitzweg-Original entpuppt, kann das zumindest steuerlich teuer werden.

Quelle: Tefaf Maastricht/Arts Economics 2016

Ausgangspunkt steuerlicher Beurteilungen ist zunächst die Frage, wie die im Nachlass befindliche Kunst bewertet wird. Denn dies ist die Basis für die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage und damit für die Höhe der möglichen Erbschaft- oder Schenkungssteuer.

Die Erfahrung zeigt, dass bei der Bewertung von Kunstgegenständen viele Fehler gemacht und Chancen für eine Steuerminimierung vertan werden. In vielen Fällen macht es deshalb Sinn, diesbezüglich mit Kunstsachverständigen zusammenzuarbeiten und diese möglichst frühzeitig hinzuzuziehen. Es gibt Kunstberater, die nicht nur den Aufbau von Kunstsammlungen begleiten, sondern sich auch auf die Bewertung von Kunst im Nachlass spezialisiert haben.

Aus Sicht der Finanzverwaltung ist für die Bewertung der sogenannte gemeine Wert und damit der Marktwert der Kunstgegenstände maßgeblich. Doch wie wird der ermittelt? Zeitnahe Verkäufe vergleichbarer Werke gibt es meist nicht. Auch spielen beispielsweise die künstlerische Provenienz, der Zustand des Kunstgegenstands, mögliche Transaktionskosten und die Marktgängigkeit eine wichtige Rolle.

Durch das Einholen einer sachverständigen Expertise können schnell erhebliche Steuervorteile entstehen, da so gegenüber der Finanzverwaltung glaubhaft und nachvollziehbar der tatsächliche Wert dargelegt werden kann. Die Finanzverwaltung ist zwar angehalten, den Verkehrswert vorsichtig zu taxieren. Nur wie soll sie dies tun? Kunstgegenstände sind Unikate. Die Erfahrung zeigt deshalb, dass auch die Finanzverwaltung durchaus dankbar ist, wenn eine sachverständige Expertise vorliegt.

Quelle: Tefaf Maastricht/Arts Economics 2016