Rundschreiben des VuV Was sich 2018 beim Sachkundenachweis ändert

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Weiter ist in dem Entwurf keine Alte-Hasen-Regelung mehr enthalten. Die bisher für Anlageberater, Compliance-Beauftragte und Vertriebsbeauftragte bestehende Regelung, wonach bei denjenigen Mitarbeitern die Sachkunde vermutet wurde, die seit dem 01. Januar 2006 ununterbrochen in der jeweiligen Funktion tätig waren und bis zum 01. Mai 2013 gegenüber der Bafin die Funktion angezeigt hatten, ist in dem Entwurf nicht mehr enthalten.

Stattdessen wurde in der WpHG-Mitarbeiteranzeige-Verordnung eine Übergangsregelung für alle fünf Funktionen dahingehend eingeführt, dass für am 03. Januar 2018 bereits tätige Mitarbeiter befristet bis zum 03.07.2018 vermutet wird, dass die Sachkunde besteht. Der Gesetzgeber gibt hier noch Zeit, damit etwa erforderliche Nachschulungen absolviert werden können. Für Mitarbeiter in der Anlageberatung, für Compliance und Vertriebsbeauftrage gilt dies aber nur, wenn diese Tätigkeiten der Bafin gegenüber „an diesem Tag tätig angezeigt sind“.

Die Geschäftsleitung muss das Vorliegen der Sachkunde anhand der vorzulegenden Unterlagen feststellen. In allen fünf Funktionen ist der Nachweis dabei in einer gestuften Abfolge vorgesehen. Bei einem Mitarbeiter mit Hochschulabschluss muss lediglich noch eine „fachspezifische Berufspraxis“ nachgewiesen werden, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter den Anforderungen genügt.

Sofern keine einschlägige Hochschulausbildung vorliegt, kann die Sachkunde auch durch die im Einzelnen erwähnten berufsbildenden Abschlusszeugnisse (unter anderem als Bank- oder Sparkassenbetriebswirt) nachgewiesen werden, wobei anders als bei der Hochschulausbildung erforderlich ist, dass bei diesen Ausbildungen die in den einzelnen Segmenten vorgeschriebenen spezifischen Kenntnisse auch tatsächlich vermittelt worden sind. Das bedeutet, diese müssen Gegenstand des absolvierten Ausbildungsganges gewesen sein.

Liegen auch diese berufsbildenden Abschlüsse nicht vor oder ist das Spektrum der Kenntnisse im Ausbildungsplan nicht abdeckt besteht die Möglichkeit, die Kenntnisse durch Arbeitszeugnisse, Schulungs- und Weiterbildungsnachweise und/oder „auf andere geeignete Weise“ nachzuweisen.

Sofern nicht bereits die erforderlichen Abschlüsse vorliegen, wird sich nach Einschätzung des Verbandes die Sachkundeprüfung auf die Auswertung der Arbeitszeugnisse, Schulungsnachweise und sonstige geeignete Nachweisen konzentrieren. Dabei obliegt es der Beurteilung der Geschäftsleitung, aus den vorliegenden Dokumenten die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die Sachkunde in dem jeweiligen Segment besteht.

Nach Auffassung des Verbandes ist es auch ohne Alte-Hasen-Regelung zulässig, dass die Geschäftsleitung aus der bisherigen Tätigkeit des Mitarbeiters im Unternehmen zu dem Ergebnis kommt, dass die Sachkunde nachgewiesen ist. Bislang hat sich jedoch noch keine Definition ergeben, welche Voraussetzungen der „andere geeignete Nachweis“ erfüllen muss.

Zum Rundschreiben des Verbandes gelangen Sie hier.

 

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