Rundschreiben des VuV Was sich 2018 beim Sachkundenachweis ändert

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Screenshot der VuV-Akademie-Webseite Foto: VuV

Ab dem 03. Januar 2018 gelten neue Sachkundeanforderungen für Mitarbeiter von Finanzdienstleistern. Zwar liegt die entsprechende WpHG-Mitarbeiteranzeige-Verordnung noch immer nur in der Entwurfsfassung vor, wegen der noch zu treffenden Vorbereitungen hat der Verband unabhängiger Vermögensverwalter seine Mitglieder jedoch bereits jetzt in einem Rundschreiben zum Thema informiert.

Demnach sind statt bisher drei künftig fünf Funktionen nachweispflichtig. Mussten bislang nur Anlageberater, Compliance- und Vertriebsbeauftragte ihre Sachkunde nachweisen und sich bei der Bafin in ein Register eintragen, sind künftig auch Mitarbeiter in der Finanzportfolioverwaltung sowie einfache Vertriebsmitarbeiter betroffen. Im Unterschied zu den ersten drei genannten Funktionen müssen letztere ihre Sachkunde jedoch gegenüber der Geschäftsleitung nachweisen, eine Anzeige- und Registerpflicht bei der Bafin besteht für sie nicht.

Die Anforderungen werden in der Verordnung gesondert definiert. Nimmt ein Mitarbeiter mehrere Funktionen zugleich wahr, muss er also die einzelnen Sachkundenachweise jeweils gesondert erbringen. Der Aufwand kann dadurch laut Schreiben in der Praxis deutlich wachsen: Sofern der Compliance-Beauftragte neben der Anlageberatung auch noch die Finanzportfolioverwaltung erbringt und Kundenkontakt hat, muss er neben den drei genannten Funktionen auch noch die Sachkunde des Vertriebsmitarbeiters nachweisen und damit Sage und Schreibe vier Nachweise erbringen. Denn Vertriebsmitarbeiter ist jeder, der Kunden Informationen zu Finanzanlagen und Finanzdienstleistungen erteilt, die über das Übergeben von Broschüren hinausgehen.

Die Geschäftsleitung ist verpflichtet, die Sachkunde vor erstmaliger Übertragung der jeweiligen Funktion zu überprüfen. Nachdem die Sachkunde festgestellt und die Funktion übertragen wurde, ist die Angelegenheit aber nicht für immer erledigt. Neu ab dem 03. Januar 2018 ist, dass in allen Funktionen der Mitarbeiter die Sachkunde „kontinuierlich zu wahren und regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen hat“.

Das Institut beziehungsweise dessen Geschäftsleitung ist verpflichtet, die Sachkunde „unter Berücksichtigung von Veränderungen der gesetzlichen Anforderungen und seines Angebotes an Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen, Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen“ mindestens einmal jährlich zu überprüfen.

Sofern sich zum Beispiel neue gesetzliche Anforderungen an die Geeignetheitsprüfung ergeben, besteht für Anlageberater, Finanzportfolioverwalter und auch Compliance-Beauftragte Anlass, sich die rechtlichen Kenntnisse zu verschaffen. Sofern neue Anlageinstrumente in das Dienstleistungsangebot aufgenommen werden, muss auch überprüft werden, ob die Mitarbeiter über ausreichende fachliche Kenntnisse verfügen. Während eine Änderung des eigenen Dienstleistungs- und Produktangebots relativ leicht beurteilt werden kann, dürfte dies bei einer Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen schwieriger zu erkennen sein.