Risiken und Nebenwirkungen EU-Erbrechtsverordnung birgt unerwünschte Konsequenzen

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Zuständigkeitsfrage – Wer führt das Verfahren?

Die Rechtslage vor Inkrafttreten der Erbrechtsverordnung:

Nach den bisher geltenden Gesetzesbestimmungen war die inländische Gerichtsbarkeit für das Verlassenschaftsverfahren gegeben – das heißt österreichische Gerichte waren zuständig:
  • für das im Inland gelegene unbewegliche Vermögen;
  • für das im Inland gelegene bewegliche Vermögen, wenn der Verstorbene zuletzt österreichischer Staatsbürger war oder der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder (ausnahmsweise) die Durchsetzung aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich war
  • für das im Ausland gelegene bewegliche Vermögen, wenn der Verstorbene zuletzt österreichischer Staatsbürger war und seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder Rechtsdurchsetzung Ausland unmöglich war (Zuständigkeit über Antrag).
Österreichische Gerichte konnten somit nur eingeschränkt über das im Ausland gelegene Vermögen des Verstorbenen entscheiden, wobei insbesondere für unbewegliches Vermögen im Ausland (zum Beispiel Liegenschaften) österreichischen Gerichten überhaupt keine Zuständigkeit zukam. Darüber hinaus war eine frei Wahl des Gerichts durch die Parteien nicht möglich.

Die Rechtslage nach Inkrafttreten der Verordnung:

Gemäß Artikel 4 der Europäischen Erbrechtsverordnung sind nunmehr für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Daneben sind jedoch auch Gerichtsstandsvereinbarungen unter den Voraussetzungen gemäß Artikel 5 der Verordnung zulässig.

Sonderregelungen finden sich daneben für Sachverhalte, in denen der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat hatte.

Anzuwendendes Recht – Welches Erbrecht ist im Todesfall maßgeblich?

Rechtslage vor Inkrafttreten der Erbrechtsverordnung

Nach der bisher geltenden Rechtslage war die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers (das heißt nach der Staatsbürgerschaft der betreffenden Person) im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen. Verstarb somit beispielsweise ein deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz im Inland in Österreich, hatte das österreichische Gericht im Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich deutsches Recht anzuwenden.

Nach Inkrafttreten der Verordnung anzuwendendes Recht

Grundsätzlich unterliegt nunmehr im Anwendungsbereich der Erbrechtsverordnung die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ wird dabei in der Verordnung nicht definiert.

Erforderlich ist wohl eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod im Sinne einer besonders engen und festen Beziehung zu einem bestimmten Staat beziehungsweise Wohnort. Da die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts unter Umständen Schwierigkeiten bereitet (zum Beispiel bei Wohnsitzen in mehreren Ländern), findet sich in der Verordnung eine entsprechende  Ausweichklausel, wonach das Recht eines anderen Staats zur Anwendung kommt, wenn eine offensichtlich engere Beziehung zu diesem besteht.

Daneben besteht die Möglichkeit, dass in Form einer letztwilligen Verfügung (Testament) eine Rechtswahl dahingehend getroffen werden kann, dass unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt das Recht des Staates zur Anwendung kommt, dem der Testator im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt des Todes angehört.

Vor diesem Hintergrund sollte bei der Errichtung eines Testaments stets die Möglichkeit der Rechtswahl mit bedacht werden, um im Falle des Wechsels des gewöhnlichen Aufenthalts vor unliebsamen Überraschungen geschützt zu sein. Es liegt somit auf der Hand, dass vor allem jene Personen, die ausländische Wohnsitze oder Liegenschaftsbesitz im Ausland haben, in ihrem Testament jedenfalls eine Rechtswahl andenken und allfällige bereits bestehende Testamente diesbezüglich ergänzen sollten.

Es bleibt zu befürchten, dass ansonsten das entscheidende Kriterium des „gewöhnlichen Aufenthalts“ in Streit gezogen werden könnte, je nach dem welches Recht beziehungsweise welcher Gerichtsstand für unterschiedliche Beteiligte am Verlassenschaftsverfahren von Vorteil ist.

Die Vorstellung, dass beispielsweise bei Alterswohnsitzen am Gardasee oder in Mallorca mangels eindeutiger Regelungen im Testament italienisches oder spanisches Erbrecht samt Verfahren vor den jeweiligen Landesbehörden in der jeweiligen Landessprache drohen könnten, lässt jedenfalls Handlungsbedarf in vielen Fällen erkennen, zumal nach Schätzungen des Außenministeriums insgesamt mehr als 550.000 Österreicher außerhalb ihres Geburtslandes wohnen.

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