Vermögensnachfolgeplanung Rettungsmaßnahmen nach Eintreten des Erbfalls

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Eine noch flexiblere Gestaltungsvariante bildet die Ausschlagung gegen Abfindung. So besteht die Möglichkeit, dass der überlebende Ehegatte im ersten Erbfall die Erbschaft ausschlägt. An seine Stelle treten die Kinder als Ersatzerben. Der Ausschlagende erhält im Gegenzug eine Abfindung.

Denkbar wäre zum Beispiel bei den gleichen Parametern wie im Ausgangsfall folgendes Szenario: Der überlebende Ehegatte schlägt aus und erhält eine Abfindung in Höhe von 500.000 Euro. Diese bleibt aufgrund des persönlichen Freibetrages unter Eheleuten vollständig steuerfrei. Nachfolgende Tabelle zeigt das steuerliche Ergebnis.

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Die Gesamtsteuerlast über zwei Erbfälle beträgt in diesem Fall 1.026.000 Euro, wodurch sich die Steuerersparnis auf 844.550 Euro beläuft. Die Ausschlagungsgestaltung gebietet aber deutlich größere Eile nach dem Erbfall als die Pflichtteilsgeltendmachung. So ist eine Ausschlagung nur innerhalb einer sechswöchigen Ausschlagungsfrist ab Kenntnis vom Erbfall und der Berufung zum Erben möglich, meist also ab der Zustellung der Testamentseröffnung.

Tipp: In Fällen, in denen zu Beginn der Ehe eine Gütertrennung vereinbart wurde, führt der Rückwechsel in die Zugewinngemeinschaft auf den Beginn der Ehe, verbunden mit einer Ausschlagung im Erbfall zur Möglichkeit, den steuerfreien Zugewinnausgleich im Erbfall durchzuführen. Das unterscheidet sich vom Versuch eines lebzeitigen Zugewinnausgleichs.

Der böse Zwilling des Normalfalls

Oft begegnet uns in der Praxis aber auch eine Variante des Berliner Testaments, die den betroffenen Erben das Leben recht schwer macht, die sogenannte Trennungslösung (Vor- und Nacherbschaft). Der überlebende Ehegatte wird zum Vorerben eingesetzt, die Kinder werden nach dessen Tode zu Nacherben.

Es entstehen zwei getrennte Vermögensmassen: das Eigenvermögen des Vorerben und das Vorerbschaftsvermögen. Achtung beim Stichwort Asset Protection: Sind die Erwägungen, die dieser Gestaltung zu Grunde lagen, später gar nicht zum Tragen gekommen oder weggefallen, stellt dieser Gestaltungsweg die Erben nach Eintritt des ersten Erbfalls weiterhin vor große Probleme.

So ist zwar auch der Nacherbe Erbe des erstverstorbenen Elternteils und erbt somit das Eigenvermögen des Vorerben von diesem. An der erbschaftsteuerlichen Situation ändert dies gegenüber der zu Beginn erwähnten Einheitslösung jedoch nichts. Das Erbschaftsteuergesetz ordnet nämlich an, dass die persönlichen Freibeträge auch hier nur einmal in Anspruch genommen werden können. Auch hier kann die Ausschlagung helfen. Wobei es sich aber lohnt, auch bei einem bereits länger zurückliegenden Vorerbfall noch einmal genauer hinzuschauen und die steuerliche Situation zu analysieren.

Dies gilt deshalb, weil auch Jahrzehnte nach dem ersten Erbfall noch die Möglichkeit besteht, den Vorerben wieder zum Vollerben werden zu lassen. Dies kann entweder auf dem Wege geschehen, dass die Nacherben ihr bereits entstandenes Nacherbenanwartschaftsrecht auf den Vorerben übertragen. Dies erfolgt erneut gegen eine Abfindung.