Regulierung von Krypto-Assets ab 2020 Traditionelle Banken werden Probleme bekommen

Benjamin Schaub (li.) ist Projektmanager und wissenschaftlicher Mitarbeiter, Professor Dr. Philipp Sandner ist Leiter des Frankfurt School Blockchain Center (FSBC) an der Frankfurt School of Finance & Management.

Benjamin Schaub (li.) ist Projektmanager und wissenschaftlicher Mitarbeiter, Professor Dr. Philipp Sandner ist Leiter des Frankfurt School Blockchain Center (FSBC) an der Frankfurt School of Finance & Management. Foto: Frankfurt School of Finance & Management

Ende Juli 2019 hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zur Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie verabschiedet. Da virtuelle Währungen, wie in der Stellungnahme der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zu virtuellen Währungen (EBA Opinion on ‘virtual currencies’, 2014) dargelegt, mit Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken verbunden sind, legt die angestrebte Regulierung einen besonderen Fokus auf diese Themen.

Der Gesetzesentwurf sieht vor, sogenannte „Kryptowerte“ als Finanzinstrument in das Kreditwesengesetz (KWG) aufzunehmen. Darüber hinaus wird die Verwahrung von Krypto-Assets als lizenzpflichtige Finanzdienstleistung eingeführt und bedarf somit einer Genehmigung der Bafin.

Verwahrstellen, deren Aufgabe es ist, die für die Übertragung, Speicherung und Haltung von Krypto-Assets notwendigen Private Keys aufzubewahren, sind daher künftig verpflichtet, die aufsichtsrechtlichen Anforderungen von Instituten im Sinne des KWG zu erfüllen. Dies hat zur Auswirkung, dass in naher Zukunft alle Unternehmen, die mit Krypto-Assets hantieren, den hohen Anforderungen und Standards unterliegen, die seit Jahrzehnten auf den traditionellen Kapitalmärkten gelten.

Denn per Definition sind Börsen nicht nur Handelsplätze, sondern nehmen teilweise zugleich auch die Funktion einer Verwahrstelle ein. Obwohl der Gesetzesentwurf noch vom Bundesrat und Bundestag bestätigt werden muss, ist davon auszugehen, dass es hierbei nicht zu wesentlichen Änderungen kommen wird.

Kurzer Gesetzestext, große Sprengkraft

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Die neuen Vorschriften werden erhebliche Auswirkungen auf das Blockchain-Ökosystem haben und die gesamte Branche vor große Herausforderungen stellen. Der Punkt, an dem der Sachverhalt nicht nur kompliziert wird, sondern weitreichende Auswirkungen mit sich bringt, manifestiert sich in einer neuen Restriktion. Demzufolge kann ein Unternehmen das Krypto-Verwahrgeschäft nur dann anbieten, wenn es dabei keine anderen erlaubnispflichtigen Geschäfte im Sinne des KWG betreibt.

Dieser Satz mag kompliziert klingen, bedeutet aber folgendes: Ein Unternehmen, das die Verwahrung von Krypto-Assets anbieten möchte, darf dies nach Beantragung einer Lizenz bei der Bafin tun, aber nur, wenn dieses Unternehmen keine anderen Bank- oder Finanzdienstleistungen erbringt. Das bedeutet, dass der Umgang mit Krypto-Assets von traditionellen Finanzdienstleistungen getrennt sein muss. Natürlich kann eine größere Bank dafür eine Tochtergesellschaft gründen, da sie mit ihrer (1) bestehenden juristischen Person und (2) auch mit ihren bestehenden Lizenzen keine Krypto-Assets verwahren darf. Mit anderen Worten: Die Gründung einer neuen, rechtlich eigenständigen Gesellschaft und die Beantragung einer neuen Lizenz sind erforderlich.