Als Zielsetzungen des Konzepts nennt die SPD Chancengleichheit, gesellschaftlichen Zusammenhalt und die wirtschaftliche Zukunftsfähigkeit Deutschlands. Nach dem von Fraktion und Parteispitze am 13. Januar 2026 veröffentlichten Papier sollen große Vermögen stärker belastet und kleine und mittlere Erbschaften entlastet werden.
Am Ende des Konzeptpapiers findet sich – optisch hervorgehoben – der Zusatz „Mehr Geld für Bildung!“. Die Mehreinnahmen aus der Erbschaftsteuer sollen von den Bundesländern zur Stärkung des Bildungssystems verwendet werden. Dieser Hinweis wirkt jedoch weniger wie ein integraler Bestandteil des Reformkonzepts, sondern eher wie eine politische Rechtfertigung – insbesondere aus der Perspektive von Familienunternehmern und substanzstarken Vermögensinhabern.
Kernelemente des SPD-Konzepts
Das Reformmodell der SPD sieht im Wesentlichen folgende Punkte vor:
1. Lebensfreibetrag von 1 Mio. Euro pro Erwerber
Vermögensübertragungen unter Familienangehörigen sollen bis zu 900.000 Euro, Zuwendungen von anderen Personen bis zu 100.000 Euro steuerfrei bleiben.
2. Familienheim
Die Steuerbefreiung für die Übertragung des selbstgenutzten Familienheims bleibt bestehen.
3. Betriebsvermögen
Einführung eines einheitlichen Freibetrags von 5 Mio. Euro für Betriebsvermögen. Bei Erhalt von Arbeitsplätzen ist eine Streckung der Steuerzahlung von bis zu 20 Jahren vorgesehen.
4. Steuerklassen
Abschaffung der bisherigen drei Steuerklassen. Künftig soll es nur noch eine einheitliche Steuerklasse mit progressivem Steuersatz geben.
Einordnung und Bewertung
Privatvermögen
Mit dem vorgeschlagenen Lebensfreibetrag greift die SPD eine zentrale Empfehlung der Mehrheit des Sachverständigenrates aus dessen Jahresgutachten 2025/2026 vom 12. November 2025 auf – sowohl dem Grunde als auch der Gesamthöhe nach (vgl. Rn. 431 des Jahresgutachtens; Kommentar zu den Empfehlungen des Sachverständigenrates: Erbschaftsteuer zwischen Reformbedarf und Standortrealität). Für viele Familien außerhalb des UHNWI-Segments könnten sich dadurch tatsächlich erweiterte Spielräume für steuerfreie Vermögensübertragungen ergeben.
Positiv hervorzuheben ist, dass der Verwandtschaftsgrad künftig keine Rolle mehr spielen soll, sofern es sich um eine Übertragung innerhalb der Familie handelt. Die SPD fasst diesen Ansatz prägnant mit dem Slogan „Familie ist Familie“ zusammen. Dieser Gedanke ist zeitgemäß, greift jedoch aus Sicht der Lebenswirklichkeit zu kurz: Warum sollen Personen, die sich nahestehen, aber nicht miteinander verwandt sind, auch im neuen System benachteiligt werden?
Wenn das bestehende System durch einen Lebensfreibetrag grundlegend neu strukturiert wird, wäre es konsequent, diesen Freibetrag unabhängig vom familiären Status jedem Erwerber in gleicher Höhe zu gewähren. Möglicherweise ging dieser Schritt der SPD mit Blick auf mögliche Koalitionsverhandlungen – insbesondere mit der CDU/CSU und deren Familienbild – politisch zu weit.
Betriebsvermögen und Familienunternehmen
Deutlich kritischer ist der Vorschlag zum Betriebsvermögen zu bewerten. Die faktische Abschaffung sämtlicher bisherigen Verschonungsregelungen stellt einen tiefen Einschnitt für den deutschen Mittelstand dar. Zwar findet sich dieser Ansatz ebenfalls in den Empfehlungen der Mehrheit des Sachverständigenrates (vgl. Rn. 432/433 des Jahresgutachtens), seine praktische Auswirkung auf familiengeführte Unternehmen wäre jedoch erheblich.
Ein pauschaler Freibetrag von 5 Millionen Euro würde einen großen Teil der Übertragungen mittelständischer Unternehmen unmittelbar erfassen. Die in Aussicht gestellte Streckung der Steuerzahlung über bis zu 20 Jahre kann die Belastung nur bedingt abmildern: Sie führt zu langfristigen Liquiditätsabflüssen und – bei marktüblicher Verzinsung wie vom Sachverständigenrat bereits empfohlen (vgl. Rn. 432 des Jahresgutachtens) – zu erheblichen Zusatzkosten.
Vor dem Hintergrund der ohnehin angespannten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für den deutschen Mittelstand wirkt dieser Ansatz wie eine zusätzliche Belastung der unternehmerischen Substanz. Die Gefahr einer schleichenden Aushöhlung familiengeführter Unternehmen ist nicht von der Hand zu weisen.
Steuerklassen und Steuersätze
Die geplante Vereinheitlichung auf eine einzige Steuerklasse mit progressivem Tarif stellt eine weitere Systemänderung dar. Derzeit differenziert das Erbschaftsteuerrecht nach Verwandtschaftsgrad und Vermögenshöhe (Steuerklasse I: 7–30 %, Steuerklasse II: 15–43 %, Steuerklasse III: 30–50 %).
Ob diese Vereinfachung zu mehr Gerechtigkeit führt, hängt maßgeblich von der konkreten Ausgestaltung der Steuersätze ab. Bei diesem einzigen von der SPD selbst entwickelten Ansatz ihres Konzeptes bleibt sie bislang vage und meidet die Nennung konkreter Steuersätze – was in der politischen Diskussion Spielraum eröffnet.
Zwischenfazit
Nach der Veröffentlichung des Jahresgutachtens 2025/2026 des Sachverständigenrates vom 12. November 2025 lag die Vermutung nahe, dass sich die SPD die Gelegenheit nicht entgehen lassen würde, die zentralen Vorschläge der Ratsmehrheit politisch aufzugreifen. Insbesondere war zu erwarten, dass sie im Kontext der Reform der Erbschaftsteuer durch eine zeitnahe Präsentation eines eigenen Konzepts versuchen würde, die Deutungshoheit in dieser Frage in einem Superwahljahr zu erlangen.
Dass die SPD jedoch in einem derart umfassenden Umfang Vorschläge aus dem Jahresgutachten übernimmt, ist dennoch überraschend. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass selbst das eingangs erwähnte Legitimationsargument „Geld für Bildung“ unmittelbar aus dem Jahresgutachten übernommen wurde (vgl. Rn. 439) und nicht von der SPD selbst stammt.
Hingegen nicht übernommen hat die SPD den Vorschlag der Ratsmehrheit, bei der Übertragung von Betriebsvermögen – etwa im Rahmen eines Erlassmodells – eine Mindestbesteuerung (z. B. in Höhe von 15 %) vorzusehen (vgl. Rn. 437 des Jahresgutachtens). Vieles spricht dafür, dass es sich bei dem SPD-Vorschlag zur Behandlung des Betriebsvermögens um eine bewusst formulierte Maximalforderung handelt, die möglicherweise als taktische Ausgangsposition für spätere Verhandlungen mit der CDU/CSU dient. Denkbar ist, dass der politische Kompromiss letztlich gerade in einer solchen Mindestbesteuerung liegen könnte.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Reformempfehlungen des Sachverständigenrates keineswegs einstimmig beschlossen wurden. Die Wirtschaftsweise Prof. Dr. Veronika Grimm hat in ihrer Gegenmeinung im Jahresgutachten erhebliche Kritik an den Vorschlägen der Ratsmehrheit geäußert (Rn. 479 ff.). Ihrer Ansicht nach setzt die Ratsmehrheit angesichts gravierender wirtschaftspolitischer Herausforderungen einen zu starken Schwerpunkt auf Vermögensumverteilung, anstatt die Stärkung der Leistungsfähigkeit des bestehenden wirtschaftlichen Systems in den Vordergrund zu stellen.
Besonders deutlich wird Grimm in ihrer Bewertung der empfohlenen Reform der Betriebsvermögensvergünstigungen: „In der aktuellen Situation dürftiger privater Investitionsneigung … eine höhere Besteuerung von Erbschaften von Betriebsvermögen in diesem Ausmaß zu diskutieren, erscheint jedoch geradezu fahrlässig.“.
Zudem weist sie darauf hin, dass die Ratsmehrheit selbst einräumt, dass „unklar [ist], wie gravierend das Problem des Liquiditätsentzugs und damit verbundener Risiken für Investitionen und Beschäftigung der übertragenen Unternehmen ist“ (vgl. Rn. 435 des Jahresgutachtens). Diese Gegenposition dürfte insbesondere der CDU/CSU als argumentative Referenz dienen.
Weiterer zeitlicher Ablauf
Mit dem Jahresgutachten des Sachverständigenrates und der abweichenden Meinung der Wirtschaftsweisen Veronica Grimm ist der politische Reformprozess angestoßen. Die SPD hat diese Vorlage aufgegriffen. Nun richtet sich der Blick auf das erwartete Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das für das erste oder zweite Quartal 2026 prognostiziert wird.
Sollte das Gericht dem Gesetzgeber eine Neuregelung der Erbschaftsteuer aufgeben, beginnt das politische Ringen um ein tragfähiges Reformmodell. Wie in der Vergangenheit ist davon auszugehen, dass eine Übergangsfrist gewährt wird, die voraussichtlich mindestens bis Ende 2027 reichen dürfte. Damit stellt sich auch erneut die Frage einer möglichen Rückwirkung einer solchen Neuregelung. Eine Rückwirkung, die über das Jahr 2027 hinausgeht, erscheint wenig wahrscheinlich.
Fazit und Handlungsempfehlung
Die Erbschaftsteuer ist politisch hoch aufgeladen. Fiskalisch ist sie im Verhältnis zum Gesamtsteueraufkommen zwar von eingeschränkter Bedeutung (Steuereinnahmen 2023: Umsatzsteuer rund 291 Mrd. Euro, Erbschaftsteuer rund 9,3 Mrd. Euro; der Sachverständigenrat kommt für das Jahr 2024 zu dem Ergebnis von ca. 3,4 Mrd. EUR Mindereinnahmen durch das sog. Erlassmodell (vgl. Rn. 385 des Jahresgutachtens), ihre symbolische und verteilungspolitische Wirkung ist jedoch erheblich. Nicht ohne Grund wird sie häufig als „Neidsteuer“ bezeichnet.
Eines ist absehbar: Besser wird es nicht werden. Vor diesem Hintergrund sollten insbesondere Familienunternehmer und vermögende Privatpersonen prüfen, ob eine vorgezogene Nachfolge- oder Vermögensstrukturierung unter den derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen sinnvoll ist.
Besonders im Fokus steht dabei das bislang häufig genutzte Erlassmodell, etwa bei der steueroptimierten Übertragung von Unternehmensbeteiligungen auf Familienstiftungen. Dieses Modell dürfte in einer künftigen Reform kaum unverändert Bestand haben.
Zudem empfiehlt es sich, in zukünftigen Übertragungsverträgen stets steuerliche Rückabwicklungsklauseln vorzusehen, soweit dies rechtlich zulässig und sinnvoll ist. Dies ist insbesondere für den Fall relevant, dass ein neuer Lebensfreibetrag eingeführt wird und sich das neue Recht im konkreten Fall als günstiger erweisen sollte.
Über den Autor:
Hans Christian Blum ist Partner bei CMS Hasche Sigle und berät seit über 25 Jahren Unternehmerfamilien und vermögende Privatpersonen im nationalen und internationalen Kontext in der Vermögensstrukturierung und Nachfolgeplanung.
