Reform des Stiftungsrechts, Teil 2 Worauf sich Stifter einstellen sollten

Die Stiftungsexperten Stephan Schleitzer (links) und Ulrich Burgard

Die Stiftungsexperten Stephan Schleitzer (links) und Ulrich Burgard

Über eine weitere Reform des Stiftungsrechts wird seit dem Beschluss der Innenminister- und Justizministerkonferenz im Sommer 2014 diskutiert, eine neue Bund-Länder-Arbeitsgruppe einzusetzen. Letztere wird im November ihren Abschlussbericht vorlegen.

In Teil I dieses Beitrages ging es um die Einführung eines Stiftungsregisters, den damit verbundenen Rechtsformzusatz für Stiftungen, die abschließende Regelung des Stiftungszivilrechts und die bundesrechtliche Regelung von Satzungsänderungen. Im zweiten Teil wenden wir uns dem Stifterprivileg, der Zusammenlegung von Stiftungen, dem Grundsatz der Vermögenserhaltung und möglichen Regeln für die Vermögensanlage zu.

Recht des Stifters zu autonomen Satzungsänderungen (Stifterprivileg)

Früher wurden die meisten Stiftungen von Todes wegen errichtet und viele andere erst gegen Lebensende der Stifter. Heute hat die gestiegene Lebenserwartung dazu geführt, dass Stifter die Stiftungsarbeit nicht selten noch viele Jahre begleiten. Solche (vergleichsweise) jungen Stifter wollen nicht oder nicht in erster Linie ihre Vermögensnachfolge regeln.

Stattdessen wollen sie gestalten und aktiv etwas für das Gemeinwohl tun. Einige Jahre nach der Stiftungsgründung stellen sie oft fest, dass sie Manches nicht oder nicht ausreichend bedacht haben. Versucht ein Stifter daraufhin die Satzung oder gar den Zweck „seiner“ Stiftung zu ändern oder zu ergänzen, begegnet er den schon beim Punkt Satzungsänderungen angedeuteten Schwierigkeiten.

Das führt nicht selten dazu, dass ihm die Genehmigung für eine beabsichtigte Satzungs- oder Zweckänderung verwehrt wird, was für den Stifter, der viel Geld und Engagement in die Stiftung gesteckt hat, sehr frustrierend ist. Mit Blick hierauf könnte man es bei den im Zusammenhang mit Satzungsänderungen vorgeschlagenen Reformen belassen.

Viele wollen aber zu Recht einen Schritt weitergehen und dem Stifter gesetzlich das Recht zu autonomen, das heißt voraussetzungslosen Satzungs- und Zweckänderungen einräumen. Dabei wird dieses Recht voraussichtlich auf natürliche Personen und womöglich eine bestimmt Frist (zum Beispiel 10 Jahre) begrenzt bleiben, um die Unterschiede zwischen Körperschaften und Stiftungen nicht zu verwischen.

Zu- und Zusammenlegung und Umwandlung von Stiftungen

In Zeiten niedriger Kapitalerträge sind kleinere Stiftungen gut beraten, miteinander zu kooperieren, insbesondere um Kosten zu senken und das Vermögen sicher und einigermaßen auskömmlich anzulegen (zum Beispiel gemeinsamer Erwerb einer Immobilie).

Zuweilen ist das Vermögen aber derart gering oder angegriffen, dass aus diesen oder anderen Gründen eine bloße Kooperation nicht mehr weiterhilft. In solchen Fällen kommt eine Zulegung der notleidenden Stiftung zu einer gesunden Stiftung mit ähnlicher Zwecksetzung oder eine Zusammenlegung mehrerer notleidender Stiftungen zu einer neuen Stiftung in Betracht.

Zu- und Zusammenlegung ähneln also einer Verschmelzung durch Aufnahme beziehungsweise Neugründung. Bisher sind diese Instrumente jedoch nur in einigen Landesstiftungsgesetzen und das auch nur in Ansätzen geregelt. Vor diesem Hintergrund hat sich die Arbeitsgruppe des Themas angenommen,  weshalb eine abschließende Regelung im BGB zu erwarten ist.

Bei Stiftungen mit unterdimensionierten Stiftungsvermögen könnte man ferner daran denken, sie in Verbrauchsstiftungen umzuwandeln. Ob dies der Gesetzgeber ermöglichen wird, bleibt abzuwarten.