Reform des Stiftungsrechts, Teil 1 Was Bund und Länder planen

Die Stiftungsexperten Stephan Schleitzer (links) und Ulrich Burgard

Die Stiftungsexperten Stephan Schleitzer (links) und Ulrich Burgard

Über eine weitere Reform des Stiftungsrechts wird seit dem Beschluss der Innenminister- und Justizministerkonferenz im Sommer 2014 diskutiert, eine neue Bund-Länder-Arbeitsgruppe einzusetzen. Danach stehen folgende Fragen auf der Agenda:
  • Die Rechte von Stifterinnen und Stiftern zu deren Lebzeiten.
  • Die Möglichkeit, Ressourcen allein nicht überlebensfähiger Stiftungen miteinander zu bündeln
  • mehr Transparenz im Stiftungswesen
  • bundesweit einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen
  • Die Absicherung von Stiftungen in Zeiten niedriger Erträge
Um die Stiftungspraxis frühzeitig in die Prüfung einzubinden, wurden die einschlägigen Verbände um Stellungnahmen gebeten. Inzwischen liegen auch einige Äußerungen aus der Wissenschaft vor. Dabei ist sich die veröffentlichte Meinung in einigen grundlegenden Fragen erfreulich einig, während dem Vernehmen nach Vieles noch sehr kontrovers diskutiert wird.

Die Arbeitsgruppe wird ihren Abschlussbericht im November dieses Jahres vorlegen. Dieser Beitrag stellt kurz die wichtigsten zur Diskussion stehenden Änderungen des Stiftungsrechts dar.

Mehr Transparenz im Stiftungswesen durch Einführung eines Stiftungsregisters 

Inzwischen gibt es rund 21.300 Stiftungen in Deutschland, also deutlich mehr als beispielsweise Genossenschaften (rd. 5.600) oder Aktiengesellschaften (16.000). Obwohl der Eintrag in ein Register notwendige Voraussetzung für die Teilnahme einer juristischen Person am Rechtsverkehr ist, hat es der Gesetzgeber bisher versäumt, ein Stiftungsregister zu schaffen, dem zuverlässig Basisinformationen über Stiftungen entnehmen sind.

Dieses Manko wird weder durch die sogenannte Stiftungsverzeichnisse noch die sogenannte Vertretungsbescheinigungen behoben, da diese keinen öffentlichen Glauben genießen und weder positive noch negative Publizitätswirkung entfalten. Die Notwendigkeit der Einführung eines Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung ist daher unstreitig. Die Einzelheiten sind jedoch noch unklar.

So ist zum einen noch nicht geklärt, welche Tatsachen eintragungspflichtig sein sollen. Insofern bietet sich eine Anlehnung an die bisherigen Stiftungsverzeichnisse sowie das Vereinsregister an.

Als einzutragende Tatsachen kommen danach in Betracht: Name, Sitz und Anschrift, Zweck, Art und Dauer der Stiftung (Ewigkeits-, Zeit- oder Verbrauchsstiftung), Höhe des Grundstockvermögens, Datum der Anerkennung beziehungsweise Genehmigung der Stiftung, zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde, Name, Geburtsdatum und -ort sowie Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder und Liquidatoren.

Weiter kommen für eine Eintragung in Betracht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beziehungsweise die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse, Zu- und Zusammenlegung der Stiftung unter Angabe der aufnehmenden beziehungsweise Zielstiftung sowie das Erlöschen der Stiftung. Einzutragen sein sollten selbstverständlich auch alle Änderungen dieser Tatsachen.

Zudem sollten wie im Vereinsrecht (Paragraph 71 Absatz 1 BGB) Satzungsänderungen schlagwortartig eingetragen werden, während die Satzung insgesamt lediglich einzureichen sein sollte (Paragraph 59 Absatz 2 und 3 BGB).