Reform des Stiftungsrechts, Teil 1 Was Bund und Länder planen

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Unklar ist zum anderen die registerführende Stelle. In Betracht kommen:

  • Die Stiftungsaufsichtsbehörden, bei denen bisher die Stiftungsverzeichnisse geführt werden
  • Die Amtsgerichte, bei denen die übrigen Register geführt werden
  • Das Bundesamt für Justiz

Für die erste Lösung spricht die Sachnähe, für die zweite unter anderem die Systematik und für die dritte aus Sicht der Länder die Übernahme der Kosten durch den Bund.

Rechtsformzusatz

Fast alle Rechtsformen haben nach deutschem Recht ihrem Namen einen Rechtsformzusatz anzufügen. Das trifft lediglich auf diejenigen Rechtsformen nicht zu, die in kein Register einzutragen sind. Wird ein Stiftungsregister geschaffen, sollte daher auch Stiftungen zur Führung eines Rechtsformzusatzes verpflichtet werden.

Das hätte unter Verkehrsschutzgesichtspunkten zudem den Vorteil einer Klarstellung gegenüber den Ersatzformen der BGB-Stiftung, insbesondere gegenüber der sogenannten nicht rechtsfähigen Stiftung beziehungsweise Treuhandstiftung. Zudem könnte Stiftungen analog Paragraph 4 Satz 2 GmbHG ermöglicht werden, in ihrem Rechtsformzusatz auf ihre Gemeinnützigkeit hinzuweisen.

Abschließende Regelung des Stiftungszivilrechts im BGB

Die derzeitige Rechtslage ist dadurch geprägt, dass das Bundesrecht die Anerkennungsvoraussetzungen abschließend normiert und nur recht rudimentäre Regelungen des Stiftungszivilrechts enthält. Demgegenüber beinhaltet das Landesrecht nicht nur aufsichtsrechtliche Regeln, sondern behandelt auch eine Vielzahl von zivilrechtlichen Fragen wie vor allem Satzungsänderungen.

Das hat vielerlei Nachteile. Dementsprechend besteht wohl Einigkeit, das Landesrecht strikt auf aufsichtsrechtliche Fragen zu beschränken und das gesamte Stiftungszivilrecht abschließend im BGB zu regeln. Das betrifft vor allem die Voraussetzungen von Satzungsänderungen sowie die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Zu- und Zusammenlegung.

Satzungsänderungen

In der Stiftungspraxis besteht immer wieder das Bedürfnis, die Satzung an eine geänderte Sachlage oder neue Erkenntnisse anzupassen. Ob und unter welchen Voraussetzungen das zulässig und zu genehmigen ist, wird höchst unterschiedlich beurteilt, soweit, wie zumeist, die Stiftungssatzung keine konkreten Vorgaben macht.

Das Bundesrecht enthält nur rudimentäre, nach Ansicht mancher aber gleichwohl abschließende Regeln. Das Landesrecht ist uneinheitlich. Hier bedarf es dringend einer eingehenden, bundesrechtlichen Regelung, die die Voraussetzungen für Satzungsänderungen abschließend mit Anspruch auf Genehmigung regelt.

Die Regelung sollte erstens danach unterscheiden, ob es sich um einfache, das heißt identitätswahrende, oder um qualifizierte, das heißt identitätsändernde Satzungsänderungen handelt und dem Stifter, wie bisher schon, die Möglichkeit einräumen, auf diese Rechtslage in der Satzung gestaltend Einfluss zu nehmen.

Welche Punkte noch für eine Gesetzesänderung in Betracht kommen, erfahren Sie im zweiten Teil des Beitrages.


Über die Autoren:
Dr. Stephan Schleitzer ist Partner der Frankfurter Rechtsanwaltskanzlei Belmont Legal. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Vermögens- und Unternehmensnachfolge (Estate Planning) von Unternehmern und Familien sowie die Beratung bei der Nachlassauseinandersetzung, der Testamentsvollstreckung und der Neustrukturierung des Familienvermögens nach dem Verkauf des Unternehmens.

Prof. Ulrich Burgard ist Inhaber des Lehrstuhls für bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Law and Economics an der Universität Magdeburg. Seine Forschungs- und Beratungsschwerpunkte sind das Handels- und Gesellschaftsrecht, das Bank- und Kapitalmarktrecht sowie das Stiftungsrecht. Als Counsel bei Belmont Legal widmet er sich unter anderem der Beratung von Stiftern und Stiftungen bei der Gestaltung und Umgestaltung der Stiftungsverfassung.

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