Reform des schweizerischen Aufsichtsrechts Neue Gesetze betreffen auch deutsche Finanzdienstleister

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Als Finanzdienstleistung gilt in der Schweiz: i) der Erwerb und die Veräußerung von Finanzinstrumenten, ii) die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, iii) die Verwaltung von Finanzinstrumenten (Vermögensverwaltung), iv) die Erteilung von persönlichen Empfehlungen, die sich auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen (Anlageberatung), v) die Gewährung von Krediten für die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten. 

Die neuen Pflichten betreffen die deutschen Finanzdienstleister, Kundenberater und die Ersteller der Finanzinstrumente mit Geschäftstätigkeit in der Schweiz. Als Finanzdienstleister gelten Personen, die gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen in der Schweiz oder für Kunden in der Schweiz erbringen. Ein Finanzdienstleister kann sowohl eine juristische Person (zum Beispiel ein Kreditinstitut oder ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen) als auch eine natürliche Person sein. Betroffen sind auch Personen, die Finanzdienstleistungen nur teilweise erbringen (beispielsweise Vorsorgeberater).

Der deutsche Finanzdienstleister muss sich vor Augen führen, dass jede und damit auch eine „geringfügige“ Erbringung von Finanzdienstleistungen in den Anwendungsbereich von Fidleg fällt und umfangreiche gesetzliche Pflichten zur Folge hat. Kundenberater sind natürliche Personen, die im Namen eines Finanzdienstleisters oder selbst als Finanzdienstleister Finanzdienstleistungen erbringen.

Deutsche Finanzdienstleister mit Geschäftstätigkeit in der Schweiz müssen sich neu nach Fidleg generell einer Schweizer Ombudsstelle anschließen. Zudem muss der deutsche Finanzdienstleister in der Schweiz die für seine Tätigkeit relevanten Verhaltenspflichten nach Fidleg einhalten.

Kundenberaterinnen und -berater deutscher Finanzdienstleister, die in der Schweiz nicht beaufsichtigt sind, jedoch in der oder in die Schweiz Finanzdienstleistungen erbringen, dürfen ihre Tätigkeit in der Schweiz erst ausüben, wenn sie in einem Beraterregister eingetragen sind. Kundenberater müssen insbesondere über hinreichende Kenntnisse über die Verhaltensregeln nach Fidleg sowie über das für ihre Tätigkeit notwendige Fachwissen verfügen. Diese Kenntnisse können sie bei Aus- und Weiterbildungsinstitutionen erwerben, zum Beispiel bei der Fildleg-Academy in der Schweiz. Zweigniederlassungen und Vertretungen ausländischer Finanzinstitute, die der Aufsicht der Finma unterstehen, müssen ihre Kundenberater nicht registrieren.

Sanktionen bei Nichteinhaltung der Pflichten

Das Finanzdienstleistungsgesetz sieht Strafbestimmungen vor, insbesondere beim Verletzen der Verhaltensregeln. Darüber hinaus können die allgemeinen Sanktionen gemäß dem schweizerischen Finanzmarktaufsichtsgesetzes (Finmag) zur Anwendung kommen. Ein vorsätzlicher Nichteintrag in das Beraterregister kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und die fahrlässige Nichteintragung mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Schweizer Franken bestraft werden.  

Handlungsbedarf

Deutsche Finanzdienstleister mit Kunden in der Schweiz müssen ihre Geschäftstätigkeit dringend einer Prüfung im Rahmen des Finanzdienstleistungsgesetzes unterziehen und dessen Einhalten sicherstellen. Deutsche Finanzinstitute sind gut beraten, für das Geschäft mit Schweizer Kunden interne Regeln (Cross-Border Regeln) einzuführen beziehungsweise umzusetzen.

Deutsche Kundenberater von deutschen Finanzdienstleistern mit Kunden in der Schweiz müssen sich im neu zu schaffenden Beraterregister anmelden, sofern die Finanzdienstleistung an Privatkunden erbracht wird. Finanzdienstleister, die grenzüberschreitend in der Schweiz tätig sind, müssen sich einer Ombudsstelle anschließen.  Die Pflichten nach Fidleg treten grundsätzlich am 1. Januar 2020 in Kraft. Allerdings gelten bei mehreren Pflichten Übergangsregeln. Zu beachten sind die Fristen zur Anmeldung ins Beraterregister und zum Anschluss an eine Ombudsstelle. Hier gilt der Stichtag 30. Juni 2019.


Über die Autorin:
Dr. Lamara von Albertini ist Geschäftsführerin des Beratungsunternehmens von Albertini Compliance Services. Die auf das Finanzmarkrecht spezialisierte Juristin berät in- und ausländische Banken sowie Finanzintermediäre bei allen regulatorischen Fragen. Sie ist Mitgründerin und Geschäftsführerin der Fidleg-Academy in der Schweiz.

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