Das Register soll den Nachweis der Vertretungsberechtigung von Stiftungsorganen erleichtern und die Transparenz über Stiftungen erhöhen. Dritte können der Stiftung im Rechtsverkehr etwa Eintragungen zur Vertretungsberechtigung ihrer Vorstandsmitglieder entgegenhalten; umgekehrt kann sich die Stiftung auf nicht eingetragene Tatsachen – wie etwa die fehlende Vertretungsberechtigung eines ihrer Vorstandsmitglieder – nur berufen, wenn sie dem Dritten bekannt ist. Bei einem Verstoß gegen die Anmeldepflicht kann ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro erlassen werden. Die Eintragung ins Stiftungsregister soll zugleich die Pflicht zur Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister erfüllen.
Insbesondere folgende Angaben sollen im Stiftungsregister einzutragen sein:
- Name und Satzungssitz der Stiftung;
- Datum des Stiftungsgeschäfts sowie der Anerkennung oder Genehmigung oder des vergleichbaren Errichtungsakts. Aus der Entwurfsbegründung ergibt sich zudem, dass die jeweils aktuelle Satzung veröffentlicht werden soll;
- Name, Geburtsdatum und Wohnort der mit Vertretungsmacht ausgestatteten Organmitglieder;
- Vertretungsbeschränkungen des Vorstands;
- Die nach Eintragung der Stiftung erfolgten Satzungsänderungen im Wortlaut;
- Beendigung der Stiftung.
Fazit
Das Anliegen des Referentenentwurfs, das Stiftungszivilrecht abschließend bundeseinheitlich zu regeln, erhöht die Rechtssicherheit und ist daher zu begrüßen. Bestehende Stiftungen werden allerdings vor die Herausforderung gestellt, ihre Satzungsregelungen daraufhin zu überprüfen, ob und gegebenenfalls welche Änderungen sich für sie ergeben. Dies betrifft insbesondere die Bereiche der Organhaftung, der Abgrenzung von Vermögen und Erträgen und der Strukturänderungen. So sollten beispielsweise Stiftungen, die ihre Umschichtungsrücklage bislang ohne satzungsmäßige Verankerung bilden, eine Anpassung der Satzung erwägen. Erfreulich ist, dass der Gesetzgeber die Forderungen der Praxis nach einem Stiftungsregister aufgegriffen hat. Mit der beabsichtigten Veröffentlichung der Satzungen in Verbindung mit einem Einsichtnahmerecht für jedermann schießt der Entwurf – soweit Familienstiftungen betroffen sind – allerdings über das Ziel hinaus.
Der nun vorgelegte Referentenentwurf stellt in Teilen eine tragfähige und maßvolle Fortentwicklung des geltenden Stiftungsrechts dar. Die Beschränkung der Möglichkeiten bei der Satzungsgestaltung dürfte jedoch historisch ein Rückschritt sein. Es bleibt abzuwarten, ob der Entwurf in seiner heutigen Fassung das parlamentarische Verfahren unverändert als Gesetz verlässt. Die jüngst entstandene Diskussion zu Reformüberlegungen im Gesellschaftsrecht („Verantwortungseigentum“) könnte insoweit auch noch die Reform des Stiftungsrechts beeinflussen.
Über die Autoren:
Dr. Andreas Richter ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei P+P Pöllath + Partners. Er berät Family Offices, Unternehmerfamilien und Stiftungen bei rechtlichen, steuerlichen und strategischen Fragen. Sein Schwerpunkt ist die Vermögens- und Unternehmensnachfolge.
Dr. Anna Katharina Gollan ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht. Im Anschluss an ihre Promotion zur Haftung des Stiftungsvorstands wechselte sie 2007 zu P+P Pöllath + Partners und berät dort als Associated Partner in den Bereichen Stiftungen, Nachfolge und Vermögen. Sie begleitet die Reform des Stiftungsrechts zudem als Mitglied des Gesetzgebungsausschusses Erbrecht im Deutschen Anwaltverein.